Unterhaltsvorschuss
Amt für Jugend und Familie - Jugendamt -
Geschäftsbereich Wirtschaftliche Leistungen, Amtsvormundschaften, Beistandschaften
Niederwall 23
33602 Bielefeld
Tel. 0521 51-5055
Fax 0521 51-2021
E-Mail:
jugendamt@bielefeld.de
Unterhaltsvorschuss erhält ein Kind, wenn
Der Elternteil ist nicht allein erziehend, wenn er verheiratet ist und nicht dauernd getrennt lebt oder wenn er unverheiratet mit dem anderen Elternteil zusammenlebt.
Die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) müssen schriftlich beantragt werden. Zwingend erforderlich sind auch ergänzende Angaben zu dem Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt (Ergänzung zum Antrag).
Der Antrag ist beim Team „Unterhaltsvorschuss” zu stellen.
Die Unterhaltsvorschussleistung errechnet sich: Mindestunterhalt abzüglich Kindergeld
Zurzeit sind dies bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres monatlich maximal 133,00 Euro und ab Vollendung des 6. Lebensjahres monatlich maximal 180,00 Euro.
Tatsächlich gezahlte Unterhaltsbeiträge werden auf diese Beträge angerechnet.
Die Leistungen werden maximal für 72 Monate gezahlt. Die Zahlung endet spätestens, wenn das Kind 12 Jahre alt wird. Dies gilt auch dann, wenn die Unterhaltsvorschussleistungen noch nicht volle 72 Monate gezahlt worden sind ist.
Geschäftsbereich Wirtschaftliche Leistungen, Amtsvormundschaften, Beistandschaften
Niederwall 23
33602 Bielefeld
Tel. 0521 51-5055
Fax 0521 51-2021
E-Mail:
Unterhaltsvorschuss erhält ein Kind, wenn
- es in Deutschland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat und
- hier bei einem allein erziehenden Elternteil lebt und
- von dem anderen Elternteil nicht oder nur teilweise oder nicht regelmäßig Unterhalt in Höhe des Mindestunterhaltes abzüglich Kindergeld erhält und
- das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Der Elternteil ist nicht allein erziehend, wenn er verheiratet ist und nicht dauernd getrennt lebt oder wenn er unverheiratet mit dem anderen Elternteil zusammenlebt.
Die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) müssen schriftlich beantragt werden. Zwingend erforderlich sind auch ergänzende Angaben zu dem Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt (Ergänzung zum Antrag).
Der Antrag ist beim Team „Unterhaltsvorschuss” zu stellen.
Die Unterhaltsvorschussleistung errechnet sich: Mindestunterhalt abzüglich Kindergeld
Zurzeit sind dies bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres monatlich maximal 133,00 Euro und ab Vollendung des 6. Lebensjahres monatlich maximal 180,00 Euro.
Tatsächlich gezahlte Unterhaltsbeiträge werden auf diese Beträge angerechnet.
Die Leistungen werden maximal für 72 Monate gezahlt. Die Zahlung endet spätestens, wenn das Kind 12 Jahre alt wird. Dies gilt auch dann, wenn die Unterhaltsvorschussleistungen noch nicht volle 72 Monate gezahlt worden sind ist.

