Führerscheinklassen
» Klasse A
Krafträder mit oder ohne Beiwagen
» Klasse A1
Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 Kubikmeter und einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW (Leichtkrafträder). Für 16- und 17jährige Leichtkraftfahrer gilt eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 80 Kilometer pro Stunde.
» Klasse B
Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 Kilogramm und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger bis 750 Kilogramm Gesamtmassse oder bis zur Höhe der Leermasse des Zugfahrzeugs bei einer zulässigen Gesamtmasse der Kombination von nicht mehr als 3.500 Kilogramm).
» Klasse C
Kraftfahrzeuge - ausgenommen jene der Klasse D - mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 Kilogramm, (auch mit Anhänger bis 750 Kilogramm Gesamtmasse).
» Klasse C1
Kraftfahrzeuge - ausgenommen jene der Klasse D - mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 Kilogramm, aber nicht mehr als 7.500 Kilogramm (auch mit Anhänger bis 750 Kilogramm Gesamtmasse).
» Klasse D
Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger bis 750 Kilogramm Gesamtmasse)
» Klasse D1
Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz, aber nicht mehr als 16 Sitzplätze (auch mit Anhänger bis 750 Kilogramm Gesamtmasse).
» Klasse BE, CE, C1E, DE, D1E
Kraftfahrzeuge der Klassen B, C, C1, D, oder D1 mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 Kilogramm. Bei den Klassen C1E und D1E darf die zulässige Gesamtmasse der Kombination 12.000 Kilogramm und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeuges nicht übersteigen. Bei der Klasse D1E darf der Anhänger außerdem nicht zur Personenbeförderung verwendet werden.
» Klasse M
Zweirädrige Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 Kilometer pro Stunde und einem Hubraum von nicht mehr als 50 Kubikmeter.
» Klasse T
Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 Kilometer pro Stunde und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 Kilometer pro Stunde, die jeweils nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhänger).
» Klasse L
Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 32 Kilometer pro Stunde und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 Kilometer pro Stunde geführt werden und, sofern die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit des ziehenden Fahrzeugs mehr als 25 Kilometer pro Stunde beträgt, sie für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 Kilometer pro Stunde durch Geschwindigkeitsschilder (§ 58 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) gekennzeichnet sind, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler und andere Flurförderfahrzeuge, jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 Kilometer pro Stunde und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern.
» Klasse S
Dreirädrige Kleinkrafträder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ im Falle von Fremdzündungsmotoren, einer maximalen Nutzleis-tung von nicht mehr als 4 kW im Falle anderer Verbrennungsmotoren oder einer maximalen Nenndauerleistung von nicht mehr als 4 kW im Falle von Elektromotoren; bei vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuge darf darüber hinaus die Leermasse nicht mehr als 350 kg betragen, ohne Masse der Batterien im Falle von Elektrofahrzeugen.
» Wie werden die alten Klassen umgestellt?
*nach 2 Jahren automatisch Klasse A - unbeschränkt
**befristet bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres, danach Verlängerung für 5 Jahre nach Überprüfung der gesundheitlichen Eignung möglich
***zusätzlich Klasse A1, wenn vor dem 01.04.1980 erworben
Die Klasse T kann unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag erteilt werden.
Für weitere Auskünfte stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Für folgende Kraftfahrzeuge wird keine Fahrerlaubnis, sondern nur eine Prüfbescheinigung verlangt:
Für die Beförderung von Fahrgästen in Taxen, Mietwagen, Krankenkraftwagen sowie in Personenkraftwagen im Linienverkehr (§§ 42, 43 des Personenbeförderunsgesetz) und in Personenkraftwagen bei gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Reisen (§ 48 des Personenbeförderungsgesetztes) ist neben der allgemeinen Fahrerlaubnis eine zusätzliche Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung erforderlich.
Krafträder mit oder ohne Beiwagen
» Klasse A1
Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 Kubikmeter und einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW (Leichtkrafträder). Für 16- und 17jährige Leichtkraftfahrer gilt eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 80 Kilometer pro Stunde.
» Klasse B
Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 Kilogramm und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger bis 750 Kilogramm Gesamtmassse oder bis zur Höhe der Leermasse des Zugfahrzeugs bei einer zulässigen Gesamtmasse der Kombination von nicht mehr als 3.500 Kilogramm).
» Klasse C
Kraftfahrzeuge - ausgenommen jene der Klasse D - mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 Kilogramm, (auch mit Anhänger bis 750 Kilogramm Gesamtmasse).
» Klasse C1
Kraftfahrzeuge - ausgenommen jene der Klasse D - mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 Kilogramm, aber nicht mehr als 7.500 Kilogramm (auch mit Anhänger bis 750 Kilogramm Gesamtmasse).
» Klasse D
Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger bis 750 Kilogramm Gesamtmasse)
» Klasse D1
Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz, aber nicht mehr als 16 Sitzplätze (auch mit Anhänger bis 750 Kilogramm Gesamtmasse).
» Klasse BE, CE, C1E, DE, D1E
Kraftfahrzeuge der Klassen B, C, C1, D, oder D1 mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 Kilogramm. Bei den Klassen C1E und D1E darf die zulässige Gesamtmasse der Kombination 12.000 Kilogramm und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeuges nicht übersteigen. Bei der Klasse D1E darf der Anhänger außerdem nicht zur Personenbeförderung verwendet werden.
» Klasse M
Zweirädrige Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 Kilometer pro Stunde und einem Hubraum von nicht mehr als 50 Kubikmeter.
» Klasse T
Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 Kilometer pro Stunde und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 Kilometer pro Stunde, die jeweils nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhänger).
» Klasse L
Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 32 Kilometer pro Stunde und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 Kilometer pro Stunde geführt werden und, sofern die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit des ziehenden Fahrzeugs mehr als 25 Kilometer pro Stunde beträgt, sie für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 Kilometer pro Stunde durch Geschwindigkeitsschilder (§ 58 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) gekennzeichnet sind, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler und andere Flurförderfahrzeuge, jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 Kilometer pro Stunde und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern.
» Klasse S
Dreirädrige Kleinkrafträder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ im Falle von Fremdzündungsmotoren, einer maximalen Nutzleis-tung von nicht mehr als 4 kW im Falle anderer Verbrennungsmotoren oder einer maximalen Nenndauerleistung von nicht mehr als 4 kW im Falle von Elektromotoren; bei vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuge darf darüber hinaus die Leermasse nicht mehr als 350 kg betragen, ohne Masse der Batterien im Falle von Elektrofahrzeugen.
» Wie werden die alten Klassen umgestellt?
| Alte Klassen | Neue Klassen (seit 01.01.1999) |
| 1 | (A unbeschränkt), A1, M, L |
| 1a | (A beschränkt)*, A1, M, L |
| 1b | A1, M, L |
| 2 | B, BE, C1, C1E, (C, CE)**, M, L, T, S |
| 3*** | B, BE, C1, C1E, M, L, (CE 79)**, S |
| 4 | M, L |
| 5 | L |
| Busführerschein | D1, D1E, D, DE |
*nach 2 Jahren automatisch Klasse A - unbeschränkt
**befristet bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres, danach Verlängerung für 5 Jahre nach Überprüfung der gesundheitlichen Eignung möglich
***zusätzlich Klasse A1, wenn vor dem 01.04.1980 erworben
Die Klasse T kann unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag erteilt werden.
Für weitere Auskünfte stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Für folgende Kraftfahrzeuge wird keine Fahrerlaubnis, sondern nur eine Prüfbescheinigung verlangt:
- Einspurige, einsitzige Fahrräder mit Hilfsmotor bis 25 Kilometer pro Stunde (Mofas; besondere Sitze für die Mitnahme von Kindern unter sieben Jahren dürfen angebracht sein).
- Motorisierte Krankenfahrstühle bis zehn Kilometer pro Stunde
- Selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart für die Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind, und Flurförderzeuge (zum Beispiel Gabelstapler) jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als sechs Kilometer pro Stunde sowie einachsige Zug- und Arbeitsmaschinen, die von Fußgängern an Holmen geführt werden.
Für die Beförderung von Fahrgästen in Taxen, Mietwagen, Krankenkraftwagen sowie in Personenkraftwagen im Linienverkehr (§§ 42, 43 des Personenbeförderunsgesetz) und in Personenkraftwagen bei gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Reisen (§ 48 des Personenbeförderungsgesetztes) ist neben der allgemeinen Fahrerlaubnis eine zusätzliche Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung erforderlich.

