Trinkwasser

Öffentliche und private Trinkwasserversorgung
Das Gesundheitsamt überwacht alle Trinkwasser-Versorgungsanlagen und die Qualität des daraus abgegebenen Trinkwassers. Hierzu werden regelmäßig Ortsbesichtigungen durchgeführt sowie bakteriologische und chemische Wasseruntersuchungen vorgenommen bzw. veranlasst.

Überall dort, wo kein Anschluss an die zentrale Wasserversorgung besteht, liefern Hausbrunnen das notwendige Wasser. Hierzu zählt nicht nur das reine Trinkwasser, sondern auch solches zum Kochen, Spülen und zur Körperpflege. Jeder Hausbrunnen muss daher dem Gesundheitsamt gemeldet werden.

Da das Wasser aus solchen Eigenwasser-Versorgungsanlagen durch Krankheitserreger oder verschiedene chemische Stoffe Gesundheitsgefahren hervorrufen kann, muss es zum Schutz der Verbraucher regelmäßig untersucht werden. In der Regel ist eine solche Untersuchung nach der Trinkwasserverordnung einmal jährlich bakteriologisch und alle drei Jahre chemisch notwendig. Diese darf nur durch akkreditierte Labore und Probenehmer durchgeführt werden.

Außerdem sind regelmäßige Ortsbesichtigungen der Anlagen durch einen Sachverständigen des Gesundheitsamtes notwendig, die gebührenpflichtig sind (zurzeit 50,00 € zzgl. Anfahrtskosten) und nach Terminabsprache erfolgen.

Trinkwasseruntersuchungsstellen
Trinkwasseruntersuchungen dürfen nur durch akkreditierte (zugelassene) Untersuchungsstellen durchgeführt werden. Eine entsprechende Liste mit in Nordrhein-Westfalen zugelassenen Trinkwasseruntersuchungsstellen ist auf den Externer LinkInternetseiten des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutzes (LANUV) veröffentlicht.
Untersuchungsstellen mit Sitz außerhalb NRW sind in dieser Liste nicht aufgeführt. Labore, die in anderen Bundesländern die Erfüllung der Anforderungen nach TrinkwV 2001 nachgewiesen haben, werden den dort gelisteten gleichgestellt, eine Veröffentlichung in NRW erfolgt nicht.

Ȁnderung der Trinkwasserverordnung

Am 1. November 2011 tritt die im Mai 2011 veröffentlichte Erste Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung in Kraft, die u.a. Neuregelungen in Bezug auf Legionellenuntersuchungen in Trinkwassererwärmungsanlagen in der Trinkwasserinstallation enthält.
Betroffen sind alle Unternehmer und sonstigen Inhaber einer Trinkwasserinstallation, in der sich eine Großanlage zur Trinkwasserwärmung nach der Definition der allgemein anerkannten Regeln der Technik befindet sofern aus dieser Trinkwasser im Rahmen einer öffentlichen oder gewerblichen Tätigkeit abgegeben wird

Großanlagen zur Trinkwassererwärmung nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik sind Speicher-Trinkwassererwärmer (Speicher-TWE) oder zentrale Durchfluss-TWE mit einem Inhalt von mehr als 400 l und/oder 3 l in jeder Rohrleitung zwischen dem Abgang des TWE und der Entnahmestelle.

Anzeigepflicht:
Mit Inkrafttreten der Änderung der TrinkwV besteht die Verpflichtung, den Bestand dieser Anlagen dem Gesundheitsamt anzuzeigen (§ 13 Absatz 5 TrinkwV). In der Downloadliste finden Sie ein Formular, das Sie für die nach Trinkwasserverordnung erforderliche Anzeige verwenden können.

Untersuchungspflicht auf Legionellen:
Der Unternehmer und der sonstige Inhaber ist verpflichtet bei Großanlagen (s.o.), die Duschen oder andere Einrichtungen enthalten, in denen es zur Vernebelung von Trinkwasser kommen kann, sofern Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit abgegeben wird, das Trinkwasser einmal jährlich an mehreren repräsentativen Stellen auf Legionellen zu untersuchen oder untersuchen zu lassen.
Die Untersuchung bezieht sich auf die zentralen Teile der Trinkwasser-Installation (System).
Die Untersuchungen, zu denen auch die Probennahme in der Trinkwasser-Installation gehört, dürfen im Rahmen der Trinkwasserverordnung nur von Laboratorien durchgeführt werden, die die Anforderungen der Trinkwasserverordnung einhalten. Zur Liste der akkreditierten Externer LinkTrinkwasseruntersuchungsstellen).

Downloads:
PDF-Dokument  [51 KB]Anzeige einer Großanlage zur Trinkwassererwärmung gem. § 13 Abs. 5 TrinkwV (Bestandsanzeige)
Sie können die Anzeige dem Gesundheitsamt per Post oder Fax (51-3406) zusenden.

PDF-Dokument  [43 KB]Information für den Unternehmer und sonstigen Inhaber einer Trinkwasserinstallation mit einer Großanlage zur Trinkwassererwärmung und Abgabe von Trinkwasser im Rahmen einer öffentlichen und gewerblichen Tätigkeit.


»Kontakt

Susanne Roesicke
Tel. 0521 51-6034
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Horst Riesner
Tel. 0521 51-3794
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Svenja Weinert
Tel. 0521 51-3889
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