Lebensmittelüberwachung


»Aufgaben

Aufgabe der amtlichen Lebensmittelüberwachung ist die Überwachung der Herstellung und des Vertriebs von
  • Lebensmitteln
  • kosmetischen Mitteln
  • Bedarfsgegenständen (mit Lebensmittel- und Körperkontakt, z. B. Verpackungsmaterialien, Geschirr, Reinigungsmittel, Kleidung)
  • Tabakerzeugnissen
Grundsätzlich trägt der Unternehmer, der ein Produkt herstellt, behandelt oder in Verkehr bringt, die Verantwortung. Er hat sicherzustellen, dass ein Produkt den rechtlichen Vorschriften entspricht.

Wir überprüfen als zuständige Behörde stichprobenartig die Bielefelder Betriebe und die von ihnen hergestellten Produkte darauf, ob die zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher geschaffenen Rechtsvorschriften eingehalten werden.


»Fragen und Antworten

» An wen richte ich mich, wenn ich eine Beschwerde über ein Lebensmittel habe?
Beschwerden über ein Lebensmittel können bei den Mitarbeitern der Lebensmittelüberwachung auf unterschiedliche Weise eingebracht werden:

während der Öffnungszeiten
  • persönlich im Haus der Gesundheit, Nikolaus-Dürkopp-Str. 5 -9, 33602 Bielefeld, 3, Etage, Zi. 325 oder 326
  • telefonisch unter den Nummern 0521 51-2157, 51-2158 bzw. 51-3578
außerhalb der ÖffnungszeitenVerbraucherbeschwerdeprotokoll als PDF-Dokument  [364 KB]Vordruck für die schriftliche Benachrichtigung, wenn Sie als Verbraucher sich über verdorbene oder ungenießbare Lebensmittel ärgern.

Neben der allgemeinen Verbraucherbeschwerde gibt es seit dem 1.5.2008, auf Grundlage des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation, kurz Verbraucher-Informationsgesetz (VIG), die Möglichkeit, bei der Behörde bestimmte vorhandene Informationen anzufordern. Das VIG bezieht sich auf alle Produkte des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und Wein. Hierunter fallen Lebensmittel, Tierfuttermittel, kosmetische Mittel und Bedarfsgegenstände. Zu den Bedarfsgegenständen zählen zum Beispiel Lebensmittelverpackungen, Textilien (Bekleidung, Bettwäsche), Wasch-, Reinigungs- und Pflegemittel, Spielwaren, Pelze, Perücken, Matratzen, Schnuller, Saugaufsätze für Babyflaschen und alles, was mit Haut oder Schleimhäuten in Berührung kommt.

Die Information wird auf schriftlichen Antrag erteilt, der hinreichend bestimmt sein muss und insbesondere erkennen lässt, auf welche Informationen er gerichtet ist. Ein Anspruch auf Information besteht jedoch nicht, wenn Ausschluss- oder Beschränkungsgründe, wegen entgegenstehender öffentlicher oder privater Belange, vorliegen.

Die Behörde ist nicht zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der Informationen verpflichtet; Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit sind aber mitzuteilen. Bis auf Ausnahmen sind kostendeckende Gebühren und Auslagen für bestimmte Amtshandlungen dem Antragsteller in Rechnung zu stellen.

Weitere Informationen sowie eine Broschüre zum VIG erhalten Sie unter Externer Linkwww.vig-wirkt.de.


» Was wird kontrolliert?
Grundsätzlich erfolgt jede Kontrolle unangekündigt, wobei schwerpunktmäßig folgende Bereiche überprüft werden:
  • Sauberkeit des Betriebes
  • Baulicher Zustand des Betriebes
  • Zustand von Anlagen, Beförderungsmitteln, Geräten und Materialien
  • Ursprung und Zustand der verwendeten Rohstoffe/Zutaten
  • angewandte Produktionsverfahren
  • Kennzeichnung der Lebensmittel
  • Reinigung und Desinfektion
  • Schädlingsbekämpfung
  • Personalhygiene


    » Welche Betriebsformen unterliegen der amtlichen Lebensmittelüberwachung?
    Der amtlichen Überwachung unterliegen in Bielefeld etwa 45 Herstellen und Abpacker, cirka 150 Vertriebsunternehmer und Transporteure, rund 1100 Einzelhändler, rund 1600 Dienstleistungsbetriebe (Gaststätten, Imbisse, Kneipen) sowie 170 Hersteller, die vorrangig auf der Einzelhandelsstufe produzieren. Die wichtigsten Betriebsformen sind dabei im Einzelnen:
    • Metzgereien
    • Bäckereien
    • Konditoreien
    • Mineralwasserhersteller
    • Großhandel
    • Einzelhandel (Supermärkte, Fachgeschäfte, Wochenmärkte, Kioske, Verkaufsshops in Tankstellen)
    • Dienstleistungsbetriebe (Gaststätten, Kantinen, Eisdielen, Kneipen)
    » Wie wird festgelegt, wie oft ein Betrieb kontrolliert wird?
    In Nordrhein-Westfalen werden auf Grundlage einer Verwaltungsvorschrift alle Betriebe einer Risikobeurteilung unterzogen und dadurch eine Mindestkontrollfrequenz für die Betriebskontrollen festgelegt. Die Risikobeurteilung berücksichtigt das Risiko der Produkte, die Verarbeitung/Behandlung der Produkte (Verarbeiten, Kühlen etc.), die Bedeutung des Betriebes die betrieblichen Voraussetzung des Betriebes (z.B. bauliche Beschaffenheit), das Vertrauen in den Betriebsinhaber/die Mitarbeitern und die betriebseigenen Qualitätssicherungsmaßnahmen. Die routinemäßigen Kontrollfrequenzen betragen danach eine Kontrolle alle zwei Monate bis alle zwei Jahre. Zusätzlich können die Betriebe aber auch aus aktuellen Anlässen überprüft werden, wie z.B. aufgrund einer Verbraucherbeschwerde, aufgrund der Überprüfung einen Produktrückrufs oder einer Probeentnahme.


    » Welche Gesetze und Vorschriften müssen eingehalten werden?
    Eine Fülle von Rechtsvorschriften des Bundes und der EG soll Verbraucherinnen und Verbraucher von Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen vor möglichen Gesundheitsschäden sowie vor Irreführung und Täuschung schützen. In den meisten Bereichen gelten europäische Rechtsvorschriften. Aufgabe der amtlichen Lebensmittelüberwachung ist es, für die Einhaltung und Beachtung der Rechtsvorschriften zu sorgen.

    Die wichtigsten Vorschriften sind:
    • Das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB), es enthält zahlreiche Verbote und Gebote zum Schutz der Gesundheit und zum Schutz vor Täuschung und gilt auch für kosmetische Mittel.
    • Das Hygienepaket der Europäischen Union (VO (EG) 852 bis 854/2004) welche das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Lebensmitteln im Detail regelt.
    • Die Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung, die genaue Vorschriften, wie Lebensmittel gekennzeichnet werden müssen, enthält.
    • Die Rückstands-Höchstmengenverordnung, die Schadstoff-Höchstmengenverordnung und die Verordnung über Stoffe mit pharmakologischer Wirkung, welche im Einzelfall bestimmen, ob und bis zu welcher Menge Rückstände z.B. von Pflanzenschutzmitteln oder Nitrat in Lebensmitteln enthalten sein dürfen.
    • Das Arzneimittelgesetz welches auch für Tierarzneimittel gilt, es soll u.a Verbraucherinnen und Verbraucher davor schützen, dass sie mit Fleisch und anderen Lebensmitteln tierischer Herkunft Rückstände von Tierarzneimitteln aufnehmen.
    • Die Novel-Foods-Verordnung, welche europaweit die Anforderungen, das Zulassungsverfahren und die Kennzeichnung neuartiger Lebensmittel regelt.
    • Die Verordnung über gentechnisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel.
    • Die Zusatzstoffzulassungs-Verordnung bestimmt, in welchen Produkten und in welchen Mengen Zusatzstoffe, wie Farbstoffe, Konservierungsstoffe u. a., eingesetzt werden dürfen.
    • Daneben beschreiben zahlreiche Produkt-Vorschriften die Anforderung an Beschaffenheit und Kennzeichnung spezieller Lebensmittelgruppen, z.B. Weingesetz, Fruchtsaft-Verordnung, Käse-Verordnung etc.
    » Wie werde ich Lebensmittelkontrolleur?
    Beim Beruf des Lebensmittelkontrolleurs handelt es sich in NRW um eine Fortbildung mit anschließender zentraler staatlicher Prüfung. Ausbildungsbehörden sind die Lebensmittelüberwachungsämter der Kreise und kreisfreien Städte, die aber in der Regel nur nach Bedarf einstellen.
    Als Einstellungsvoraussetzung müssen die Bewerber eine abgeschlossene Ausbildung im Lebensmittel-/oder Bedarfsgegenständebereich haben sowie eine zusätzliche Fortbildungsprüfung abgelegt haben (Meister, Diplom), z.B.
    - Bäckermeister/in
    - Küchenmeister/in
    - Fleischermeister/in
    - Serviermeister/in
    - Hauswirtschaftliche Betriebsleiter/in
    - Diätkoch/in mit IHK Abschluss
    - Braumeister
    - Molkereimeister
    - Staatlich geprüfter Betriebsleiter Fachrichtung Hotel und Gaststätten
    - Staatlich geprüfter Industriemeister (z.B. für Süßwaren, Lebensmitteltechnik)
    - Staatlich geprüfter Fleischtechniker u.ä.
    - Fachhochschulabschluss Lebensmitteltechniker
    - Fachhochschulabschluss Öcotrophologie
    - Fachhochschulabschluss Molkereitechnik
    - Fachhochschulabschluss Fleischtechnologen
    - Fachhochschulabschluss Müllereitechnik

    Weiter Auskünfte erhalten Sie unter Tel. 0521/51-3579.

    Allgemeine Informationen über das Berufsbild des Lebensmittelkontrolleurs sind beim Bundesverbandes der Lebensmittelkontrolleure unter Externer Linkwww.lebensmittelkontrolle.de zu bekommen.

  • »Kontakt

    Fax 0521/51 2207, E-MailE-Mail
    Annahme Verbraucherbeschwerden/Anmeldung/Auskunft/Sachbearbeitung
    Herr Lobner Zimmer 319 Tel. 0521/51-2157
    Frau Trinczek Zimmer 325 Tel. 0521/51-3578
    Frau Schmidtpeter Zimmer 326 Tel. 0521/51-2158
    Frau Beckstette Zimmer 325 Tel. 0521/51-3578
    Herr Sahm Zimmer 320 Tel. 0521/51-2201
         
    Sachverständige
    Herr Dr. Lücke Zimmer 322 Tel. 0521/51-3579
    Herr Dr. Poll Zimmer 330 Tel. 0521/51-6331
         
    Lebensmittelkontrolleure
    Herr Teutrine Zimmer 323 Tel. 0521/51-3576
    Herr Freund Zimmer 316 Tel. 0521/51-3577
    Herr Fuchs Zimmer 318 Tel. 0521/51-2333
    Herr Herzog Zimmer 318a Tel. 0521/51-6750
    Herr Krallmann Zimmer 323 Tel. 0521/51-3576
    Herr Homscheidt Zimmer 323 Tel. 0521/51-3576
         
    Amtliche Kontrollassistenten
    Herr Rohde Zimmer 329 Tel. 0521/51-3572
    Herr Wohlfarth Zimmer 329 Tel. 0521/51-3572


    »Aktuelles

    Zurzeit keine aktuelle Informationen.

    »Weitere Informationen

    Folgende Webseiten bieten weitere Informationen: