Nichtärztliche Gesundheitsfachberufe
Für die nichtärztlichen Gesundheitsfachberufe wird die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung vom Gesundheits-, Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt erteilt:
- Gesundheits- und Krankenpfleger/in
- Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in
- Gesundheits- und Krankenpflegeassistent/in
- Physiotherapeut/in
- Diätassistent/in
- medizinisch-technische/r Laboratoriumsassistent/in
- medizinisch-technische/r Radiologieassistent/in
- Logopäde/Logopädin
- Ergotherapeut/in
- Hebamme/Entbindungspfleger
- Masseur- und medizinische/r Bademeister/in
- pharmazeutisch-technische/r Assistent
- Rettungsassistent
- Rettungssanitäter
- Rettungshelfer
- sowie bei weiteren Gesundheitsberufen
Das Gesundheits-, Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt erteilt Auskünfte zu den Ausbildungen und ist für die Durchführung der staatlichen Prüfung zuständig.
Für eine Tätigkeit im Ausland können die Bescheinigungen „Certificate of Current Professional Status” ausgestellt werden.
- Gesundheits- und Krankenpfleger/in
- Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in
- Gesundheits- und Krankenpflegeassistent/in
- Physiotherapeut/in
- Diätassistent/in
- medizinisch-technische/r Laboratoriumsassistent/in
- medizinisch-technische/r Radiologieassistent/in
- Logopäde/Logopädin
- Ergotherapeut/in
- Hebamme/Entbindungspfleger
- Masseur- und medizinische/r Bademeister/in
- pharmazeutisch-technische/r Assistent
- Rettungsassistent
- Rettungssanitäter
- Rettungshelfer
- sowie bei weiteren Gesundheitsberufen
Das Gesundheits-, Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt erteilt Auskünfte zu den Ausbildungen und ist für die Durchführung der staatlichen Prüfung zuständig.
Für eine Tätigkeit im Ausland können die Bescheinigungen „Certificate of Current Professional Status” ausgestellt werden.
»Heilpraktiker
Informationen zu amtsärztlichen Überprüfungen für die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde (allgemein und beschränkt auf den Bereich der Psychotherapie) werden hier in Kürze eingestellt.
Auskünfte erhalten Sie telefonisch bei Herrn Wilmers, Tel. 0521 51-2603 oder per Email:
gesundheitsamt@bielefeld.de
Auskünfte erhalten Sie telefonisch bei Herrn Wilmers, Tel. 0521 51-2603 oder per Email:
»Anerkennung ausländischer Bildungsnachweise
Eine im Ausland abgeschlossene Ausbildung in einem Gesundheitsberuf kann anerkannt und die Erlaubnis zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung erteilt werden.
Für eine Anerkennung müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:
- Gleichwertigkeit der absolvierten Ausbildung mit der jeweiligen deutschen Ausbildung
- Nachweis über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse
- Bestätigung der gesundheitlichen Eignung durch die Vorlage eines ärztlichen Attests
- Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses
Sofern das Gesundheits-, Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt nicht über einen Antrag entscheiden kann, ist für die weitere Bearbeitung das Landesprüfungsamt für Medizin, Pharmazie und Psychotherapie bei der Bezirksregierung Düsseldorf zuständig.
Unter
www.lpa-duesseldorf.nrw.de sind nähere Informationen und die entsprechenden Anträge zu finden.
Anpassungsmaßnahmen zur Erlangung der staatlichen Anerkennung als Gesundheits- und Krankenpfleger/in werden von der
DAA Ostwestfalen-Lippe angeboten.
Für eine Anerkennung müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:
- Gleichwertigkeit der absolvierten Ausbildung mit der jeweiligen deutschen Ausbildung
- Nachweis über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse
- Bestätigung der gesundheitlichen Eignung durch die Vorlage eines ärztlichen Attests
- Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses
Sofern das Gesundheits-, Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt nicht über einen Antrag entscheiden kann, ist für die weitere Bearbeitung das Landesprüfungsamt für Medizin, Pharmazie und Psychotherapie bei der Bezirksregierung Düsseldorf zuständig.
Unter
Anpassungsmaßnahmen zur Erlangung der staatlichen Anerkennung als Gesundheits- und Krankenpfleger/in werden von der
»Niederlassungs- und Dienstleitungsfreiheit für Angehörige der nichtärztlichen Gesundheitsfachberufe aus den EU-Ländern
Durch die EU-Richtlinie 2005/36/EG ist es Angehörigen der nichtärztlichen Gesundheitsberufe aus den EU-Ländern gestattet, eine vorübergehende oder gelegentliche Tätigkeit in Deutschland auszuüben, ohne dass ein Antrag auf Anerkennung der Ausbildung gestellt werden muss. Allerdings ist es erforderlich, dass vor der Aufnahme dieser Tätigkeit ein Antrag auf Genehmigung der Dienstleistung beim Gesundheits-, Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt gestellt wird.
»Anmeldung einer Tätigkeit in den Gesundheitsfachberufen
Nach § 18 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst haben sich Angehörige der Berufe des Gesundheitswesens bei dem Gesundheitsamt anzumelden, in dessen Bezirk diese Tätigkeit freiberuflich oder selbständig ausgeübt werden soll. Der formlosen schriftlichen Anmeldung ist eine beglaubigte Kopie der Erlaubnis zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung bzw. der Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde beizufügen. Bei Ärzten und Zahnärzten erfolgt die Anmeldung automatisch über die jeweilige Kammer.
Bei Fragen zu der Einrichtung, Ausstattung oder Hygiene einer Praxis wenden Sie sich bitte direkt an Herrn Dr. Schmid in der Abteilung Hygiene- und Infektionsschutz im Gesundheits-, Veterinär und Lebensmittelüberwachungsamt, Tel. 0521 51-3879.
Bei Fragen zu der Einrichtung, Ausstattung oder Hygiene einer Praxis wenden Sie sich bitte direkt an Herrn Dr. Schmid in der Abteilung Hygiene- und Infektionsschutz im Gesundheits-, Veterinär und Lebensmittelüberwachungsamt, Tel. 0521 51-3879.

