Veterinärwesen


»Aufgaben

Bei der Tierseuchenbekämpfung stehen vorbeugende Maßnahmen gegen die hochansteckenden, wirtschaftlich bedeutenden Tierseuchen, wie Maul- und Klauenseuche, Geflügelpest, Schweinepest, BSE, Aujeszkysche Krankheiten, BHV1 (Bovine Herpesvirusinfektion 1), im Vordergrund. Diesbezüglich haben Tierhalter Meldepflichten, Untersuchungspflichten, Hygienevorgaben, Transportregelungen u.ä. zu beachten.

Wesentliche Aufgaben im Bereich Tierschutz sind die Überwachung tierschutzrechtlicher Mindestanforderungen in Tierhaltungen, das Durchführen tierschutzrechtlicher Erlaubnisverfahren, die Überwachung von Tierversuchen und Transportvorschriften sowie die Verfolgung von Anzeigen und Verstößen mit deren Ahndung.

Zur Umsetzung der Aufgaben nach dem Landeshundegesetz werden die durch Legaldefinition als „gefährlich” einzustufenden oder durch Beißvorfälle auffällig gewordene Hunde begutachtet und die Sachkunde der Halter von Hunden bestimmter Rassen geprüft. Hunde, die aufgrund ihrer Rasse nur angeleint und mit Maulkorb geführt werden dürfen, müssen zur Befreiung von diesen Pflichten zuvor überprüft werden (Verhaltenstest). Die verwaltungsmäßige Umsetzung der Ergebnisse der Begutachtungen und Tests erfolgt durch das Ordnungsamt.

Wesentliche Aufgaben im Bereich der Fleischhygieneüberwachung sind die Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung, der Trichinenuntersuchung sowie die Hygieneüberwachung in Betrieben, die Fleisch oder Fleischerzeugnisse herstellen oder behandeln.

Bei der Futtermittel- und der Tierarzneimittelüberwachung steht die Überwachung der Betriebe, die Futtermittel verfüttern bzw. Tierarzneimittel anwenden, lagern und abgeben (Tierärzte und Tierhalter, Zoogeschäfte o.ä.) im Vordergrund. Für landwirtschaftliche Betriebe, die EU-Prämienzahlungen erhalten, sind besonders zu dokumentierende Kontrollen (Cross-Compliance-Kontrollen) durchzuführen.

Bei den Aufgaben im Artenschutz steht die Entgegennahme und Verwaltung von Meldungen zur Haltung von besonders geschützten Tierarten sowie die Überwachung dieser Tierhaltungen im Vordergrund.
Artenschutzaufgaben, die geschützte Pflanzen oder frei lebende, geschützte Tiere betreffen, werden vom Umweltamt wahrgenommen.

»Untersuchung von Fleisch

» Welche Tierarten müssen vor und nach der Schlachtung von amtlichem Personal untersucht werden?
  • Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde sind generell untersuchungspflichtig, unabhängig vom Alter oder dem Gewicht der Tiere
  • Wildschweine und fleischfressende Wildtiere müssen generell einer Trichinenuntersuchung unterzogen werden (bitte Hinweise zur Registrierungspflicht beachten)
  • Erlegte Wildtiere sind nur dann amtlich zu untersuchen, wenn der Jäger/Erleger verdächtige Befunde festgestellt hat.
  • Kaninchen und Geflügel sind nur dann amtlich zu untersuchen, wenn die Tiere in Schlachtbetrieben geschlachtet werden. Die Schlachtung einzelner Tiere ist durch den Halter / Landwirt / Besitzer ohne amtliche Untersuchung zulässig.
» Wo kann ich amtliche Untersuchungen oder eine Trichinenuntersuchung anmelden?
Bei den Tierärzten:
Herrn Dr. Schmidt Tel. 0521/48080
Herrn Dr. Piekorz Tel. 0521/516332
Frau Borgsen Tel. 0521/512792
oder den Fleischkontrolleuren:
Frau Barthel Tel. 0521/3378989
Herrn Ramsbrock Tel. 0521/391832
Herrn Rösener Tel. 05266/8251
Herrn Ummelmann Tel. 0521/109292
Herrn Niemann Tel. 05202/15175


»Tiere im Reiseverkehr

Verschiedene Nicht-EU-Länder verlangen bei der Einreise mit Haustieren eine amtliche Gesundheitsbescheinigung. Für die Rückreise aus diesen Ländern ist gewöhnlich der EU-Heimtierausweis und eine Tollwutantikörpertiterbestimm-
ung erforderlich. Bitte bringen Sie bei Hund, Katze oder Frettchen einen gültigen Impfausweis mit.
Für Pferde und Nutztiere ist auch beim Verbringen innerhalb der EU eine amtliche Gesundheitsbescheinigung vorzulegen.

Bescheinigungen für Tiere im Reiseverkehr nur nach vorheriger telefonischer Anmeldung - dienstags und freitags von 8:00 bis 9:00 Uhr und donnerstags von 16:00 bis 17:00 Uhr, Zimmer 18/19 (Eingang 2). Für nähere Informationen rufen Sie uns bitte an: Tel. 0521-51 2253 oder 51 3851.


»Beseitigung von Tierkörpern und tierischer Nebenprodukte

Eine wichtige Vorbeugemaßnahme gegen den Ausbruch von Tierseuchen ist die ordnungsgemäße Beseitigung oder Verarbeitung von tierischen Nebenerzeugnissen. Dies sind unter anderem verendete Tiere, Schlachtabfälle, Speiseabfälle aus Gaststätten und vergleichbaren Betrieben und alle Stoffe, die eine Infektion weitertragen können. Durch die Verfütterung von unbehandelten tierischen Bestandteilen und Speiseabfällen können bedeutende Tierseuchen wie Schweinepest, Geflügelpest, Maul- und Klauenseuche übertragen werden.
Diese Erzeugnisse sind daher so zu beseitigen, dass die Gesundheitsgefährdung von Mensch und Tier sowie die Verunreinigung von Gewässern, Boden und Futtermitteln ausgeschlossen werden. Die Tierkörperbeseitigungsanstalten und anderen Beseitigungsbetriebe werden dazu speziell zugelassen. Ihr gestorbenes Haustier (Hund, Katze, Kaninchen etc.) können Sie unter Umständen auch selber beerdigen.

Wenn Ihnen ein Grundstück zur Verfügung steht und Sie der Eigentümer sind, dürfen Sie einzelne Tiere (Haustiere) auf Ihrem Grundstück vergraben.
Wenn Sie nicht Eigentümer sind, dürfen Sie mit Genehmigung Ihres Eigentümers einzelne Tiere (Haustiere) auf dem Grundstück vergraben. Dabei müssen Sie folgende Vorschriften beachten:
1. Auf Grundstücken, die sich in einem Wasserschutzgebiet befinden, darf grundsätzlich kein Tierkörper begraben werden.
2. Die Tierkörper müssen mindestens 50 Zentimeter unter der Erdoberfläche vergraben werden.
3. Die Tierkörper dürfen nicht in der Nähe von öffentlichen Wegen vergraben werden.
Wenn Ihnen kein Grundstück zur Verfügung steht:
Sie haben auch generell die Möglichkeit, Ihr verstorbenes Heimtier auf einem Tierfriedhof bestatten zu lassen. Der an der Brackweder Straße gelegene Heimtierfriedhof der Stadt Bielefeld bietet unterschiedliche Tierbestattungsarten an. Nähere Informationen...

»Tierschutzfälle

Was kann ich tun,
  • wenn ich Missstände bei Tierhaltungen beobachtet habe?
  • wenn ich Vernachlässigungen von Tieren beobachtet habe?

    Wenn Sie den Verdacht haben oder feststellen, dass Tiere unter tierschutzwidrigen Bedingungen gehalten, schlecht behandelt oder vernachlässigt werden, kann es sinnvoll sein, den Tierhalter zunächst direkt auf die Missstände anzusprechen. Außerdem besteht die Möglichkeit, den Tierschutzverein Bielefeld oder die Stadt Bielefeld als Tierschutzbehörde einzuschalten. Die zuständige Stelle im Veterinäramt erreichen Sie unter Tel. 0521 51-2253, 51-2610 oder 51-3851.
    Dokumentierte und schriftlich übermittelte Berichte sind bei der Bearbeitung von Tierschutzfällen besonders hilfreich und können dem Veterinäramt z.B. per Fax 0521 51-2207 zugesandt werden. Des Weiteren steht Ihnen für Fragen der Infoservice des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz von montags bis freitags zwischen 8.00 und 17.00 Uhr unter der Telefonnummer 0211/4566666 zur Verfügung.

  • »Haustiere

    Wo finde ich die nächste Tierklinik oder praktizierende Tierärzte in Bielefeld?

    »Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen.

    Am 18.12.2002 hat der nordrhein-westfälische Landtag das Externer LinkHundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeshundegesetz - LHundG NRW) beschlossen. Das Gesetz wurde am 31.12.2002 verkündet und ist seit dem 01.01.2003 in Kraft. Es ersetzt die bisher gültige Landeshundeverordnung (LHV).

    Welche Hunde fallen unter das Landeshundegesetz?
    Erstmals enthält das neue Gesetz nunmehr auch Bestimmungen für die Halterinnen und Halter aller Hunde, d.h. auch für die kleinen Hunde, die von der früheren LHV nicht erfasst waren. Das Ordnungsamt bietet weitere Informationen über die Unterscheidung der vier Kategorien von Hunden und die wesentlichen Bestimmungen für das Halten und Führen von Hunden.
    Die Tierärzte des Veterinäramtes führen Verhaltenstests bei Hunden durch, die durch Beißvorfälle aufgefallen sind und bieten Prüfungen zur Befreiung von der Maulkorb- und Leinenpflicht an. Sachkundeprüfungen können hier ebenfalls absolviert werden.
    Mehr zu diesem Thema

    Termine erfragen Sie bitte telefonisch unter Tel. 0521 51-2253 oder 51-2610.
    Die Gebührenhöhe ist vom Aufwand abhängig. Sie beträgt bei einem einfachen Verhaltenstest 85,- Euro und bei einem Sachkundetest 30,- Euro.

    Anmeldung/Auskunft/Sachbearbeitung:
    Herr Teichert
    Frau Sippel
    Zimmer 332
    Zimmer 328
    Tel. 0521 51-2253
    Tel. 0521 51-2610
    Sachverständige:
    Tierseuchenbekämpfung, Tierschutz, Maßnahmen zur Umsetzung des Landeshundegesetzes NRW, Tierkörperbeseitigung, Arzneimittel-
    überwachung, Futtermittelüberwachung
    Herr Dr. Jostmeyer Zimmer 331 Tel. 0521/51-6649
    Frau Dr. Friedrich Zimmer 329 Tel. 0521/51-3851
    Fleischhygiene:
    Herr Dr. Piekorz Zimmer 321 Tel. 0521/51-6332
    Artenschutz, Milchhygieneüberwachung:
    Herr Dr. Poll Zimmer 330 Tel. 0521/51-6331
    Kontakt:
    Fax 0521/51 2207
    E-Mail: E-Mailveterinaer.lebensmittelueberwachung@bielefeld.de



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