Halterwechsel innerhalb Bielefelds

Was benötigt wird:

  • Grundsätzlich hat sich die vorsprechende Person durch einen gültigen Personalausweis oder Pass zu legitimieren (Kopie genügt).
  • Der Hauptwohnsitz muss in Bielefeld sein.
  • Juristische Personen, Handelsunternehmen oder deren Niederlassungen und Behörden müssen ihren Sitz in Bielefeld haben.
  • Kfz-Zulassungen auf unselbstständige Zweigstellen sind nicht gestattet.
  • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
    oder
    Betriebserlaubnis bei zulassungsfreien aber kennzeichenpflichtigen Fahrzeugen
  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
    oder
    Abmeldebestätigung (ist das Fahrzeug länger als 7 Jahre außer Betrieb gesetzt, setzen Sie sich bitte vorher mit Ihrer Kfz-Zulassungsbehörde in Verbindung)
  • die bisherigen Kennzeichen, sofern das Fahrzeug zugelassen ist und ein anderes Kennzeichen gewünscht wird.
  • Versicherungsbestätigung (mit eVB-Nummer)
  • Nachweis über gültige Hauptuntersuchung und ggf. Sicherheitsprüfung
     
  • Identitätsnachweis für natürliche Personen:
    • Deutsche und EU-Ausländer*innen: Gültiger Personalausweis oder Pass
    • Nicht EU-Ausländer*innen: Entweder Pass mit eingeklebtem Aufenthaltstitel oder Pass mit elektronischem Aufenthaltstitel (eAT)
    • Gewerbeanmeldung (nicht älter als 12 Monate), wenn auf eine Einzelfirma zugelassen werden soll
    • Bei minderjährigen Fahrzeughalter*innen: Schriftliche Einwilligung und amtliche Lichtbildausweise (Kopie) der Erziehungsberechtigten sowie Vorlage der Fahrerlaubnis oder Vorlage Schwerbehindertenausweis  mit Merkmal aG , Bl, H, G, Gl oder einem orangenem Flächenaufdruck ohne Merkzeichen.
    • Bei Vorlage eines deutschen bzw. ausländischen Passes ist auch eine Meldebescheinigung erforderlich, sofern der*die Antragsteller*in nicht in Bielefeld gemeldet ist. Die Meldebescheinigung darf nicht älter als drei Monate ab Ausstellung sein.
       
  • Identitätsnachweis für juristische Personen:
    • bei Firmen: Handelsregisterauszug und Gewerbeanmeldung bzw. Gewerbeummeldung (jeweils nicht älter als 12 Monate) und amtliche(r) Lichtbildausweis(e) (Kopie) der vertretungsberechtigten Person
    • bei Vereinen: Vereinsregisterauszug mit Briefkopf und Absenderangabe und amtliche(r) Lichtbildausweis(e) (Kopie) der vertretungsberechtigten Person
    • bei Behörden, Kirchen, Freiberufler*innen usw.: Briefkopf mit Absenderangabe oder Nachweis durch eine Kammer, zum Beispiel Ärztekammer und amtliche(r) Lichtbildausweis(e) (Kopie) der vertretungsberechtigten Person
       
  • Identitätsnachweis für Vereinigungen (GbR):
    • Ausweisdokument (siehe auch Identitätsnachweis für natürliche Personen) der verantwortlichen Person und der weiteren Gesellschafter*innen genügt in Kopie. Die Benennung der verantwortlichen Person erfolgt durch eine Einverständniserklärung.
       
  • SEPA-Lastschriftmandat  für Kfz-Steuer. Achtung: Ohne Erteilung dieses SEPA-Lastschriftmandats darf die Kfz-Zulassungsbehörde Ihr Fahrzeug nicht zulassen.
  • Vollmacht für den Fall, dass die Person, auf die das Fahrzeug zugelassen wird, nicht selber erscheint.
    Die bevollmächtigte Person muss sich durch Personalausweis oder Pass ausweisen können. Der Identitätsnachweis (s.o.) der vollmachtgebenden Person genügt in Kopie. Vollmachtsformulare erhalten Sie in der Zulassungsbehörde, oder Sie können Sie hier downloaden.
  • WICHTIG: Bei Zulassungsvorgängen muss die Vollmacht außerdem eine Einverständniserklärung hinsichtlich der Bekanntgabe der kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Verhältnisse und von Gebührenrückständen durch die Zulassungsbehörde enthalten.
Soll eine Umschreibung, ein Halterwechsel oder eine Außerbetriebsetzung aufgrund des Todesfalls des Halters erfolgen, setzen Sie sich bitte mit der Kfz-Zulassungsbehörde (telefonisch oder per Mail) in Verbindung, um zu klären, welche notwendigen Unterlagen vorgelegt werden müssen.