Diebstahl/Verlust der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)

Was benötigt wird:

  • Grundsätzlich hat sich die vorsprechende Person durch einen gültigen Personalausweis oder Pass zu legitimieren (Kopie genügt).
  • Bei Diebstahl:
    Anzeigenaufnahme von der Polizei. Wenn der Diebstahl im Ausland stattfand, wird von der deutschen Polizei ebenfalls eine Anzeige benötigt.
  • Bei Verlust: Grundsätzlich ist die Verlusterklärung von dem*der eingetragenen Halter*in abzugeben. Ist diese*r nicht (mehr) verfügungsberechtigt, muss die Verfügungsberechtigung durch geeignete Original-Unterlagen (z.B. Kaufvertrag, Erbschein) nachgewiesen werden. Liegt zusätzlich noch ein Kennzeichenverlust vor, ist zur Glaubhaftmachung eine eidesstattliche Versicherung in der Zulassungsbehörde oder notariell abzugeben. Selbstverfasste Versicherungen an Eides statt sind nicht zulässig. Achtung: Zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung kann keine Vollmacht erteilt werden. Diese ist immer zwingend persönlich abzugeben. Ist ein*e Dritte*r für den Verlust der ZB I verantwortlich, muss diese*r die Erklärung/eidesstattliche Versicherung abgeben.
  • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
    oder
    Betriebserlaubnis bei zulassungsfreien aber kennzeichenpflichtigen Fahrzeugen
  • Nachweis über gültige Hauptuntersuchung
     
  • Identitätsnachweis für natürliche Personen: Vollmachtserteilung muss durch alle Gesellschafter*innen erfolgen.
    • Deutsche und EU-Ausländer*innen: Gültiger Personalausweis oder Pass
    • Nicht EU-Ausländer*innen: Entweder Pass mit eingeklebtem Aufenthaltstitel oder Pass mit elektronischem Aufenthaltstitel (eAT)
    • Gewerbeanmeldung (nicht älter als 12 Monate), sofern Fahrzeug auf eine Einzelfirma zugelassen ist.
    • Bei minderjährigen Fahrzeughalter*innen: Schriftliche Einwilligung und amtliche Lichtbildausweise (Kopie) der Erziehungsberechtigten.
    • Bei Vorlage eines deutschen bzw. ausländischen Passes ist auch eine Meldebescheinigung erforderlich, sofern der*die Antragsteller*in nicht in Bielefeld gemeldet ist. Die Meldebescheinigung darf nicht älter als drei Monate ab Ausstellung sein.
  • Identitätsnachweis für juristische Personen:
    • bei Firmen: Handelsregisterauszug und Gewerbeanmeldung bzw. Gewerbeummeldung (jeweils nicht älter als 12 Monate) und amtliche(r) Lichtbildausweis(e) (Kopie) der vertretungsberechtigten Person
    • bei Vereinen: Vereinsregisterauszug mit Briefkopf und Absenderangabe und amtliche(r) Lichtbildausweis(e) (Kopie) der vertretungsberechtigten Person
    • bei Behörden, Kirchen, Freiberufler*innen usw.: Briefkopf mit Absenderangabe oder Nachweis durch eine Kammer, zum Beispiel Ärztekammer und amtliche(r) Lichtbildausweis(e) (Kopie) der vertretungsberechtigten Person
  • Identitätsnachweis für Vereinigungen (GbR):
    • Ausweisdokument (siehe auch Identitätsnachweis für natürliche Personen) der verantwortlichen Person und der weiteren Gesellschafter*innen genügt in Kopie. Vollmachtserteilung muss durch alle Gesellschafter*innen erfolgen.
       
  • Vollmacht für den Fall, dass die Person, auf die das Fahrzeug zugelassen ist, nicht selber erscheint.
    Die bevollmächtigte Person muss sich durch Personalausweis oder Pass ausweisen können. Der Identitätsnachweis (s.o.) der vollmachtgebenden Person genügt in Kopie.
  • WICHTIG: Bei Zulassungsvorgängen muss die Vollmacht außerdem eine Einverständniserklärung hinsichtlich der Bekanntgabe der kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Verhältnisse und von Gebührenrückständen durch die Zulassungsbehörde enthalten. Vollmachtsformulare für Zulassungen erhalten Sie in der Zulassungsbehörde, oder Sie können sie hier downloaden.