Weitere Dienstleistungen des Amtes für Geoinformation und Kataster
Auskünfte und Auszüge aus dem Liegenschaftsbuch
Auskünfte und Auszüge aus der Liegenschaftskarte (analog und digital)
Auszüge aus dem Zahlenwerk
Identitätsbescheinigungen
Unschädlichkeitszeugnisse
Negativattest
Herkunftsbescheinigung
Vermessungen zur Fortführung des Liegenschaftskatasters
Geschäftstelle des Gutachterausschusses
Auskünfte und Auszüge aus der Liegenschaftskarte (analog und digital)
Auszüge aus dem Zahlenwerk
- Grenzlängen und Abstandsangaben
- Grenzbescheinigungen
- Vermessungsunterlagen
Identitätsbescheinigungen
Unschädlichkeitszeugnisse
Negativattest
Herkunftsbescheinigung
Vermessungen zur Fortführung des Liegenschaftskatasters
- Teilungsvermessungen
- Grenzvermessungen
- Gebäudeeinmessungen
Geschäftstelle des Gutachterausschusses
- Auskünfte und Auszüge aus der Bodenrichtwertkarte
- Auskünfte aus der Kaufpreissammlung
- Gutachten über den Verkehrswert von bebauten und unbebauten Grundstücken
»Auskünfte und Auszüge aus dem Liegenschaftsbuch
Das Liegenschaftsbuch ist ein amtliches Verzeichnis aller Liegenschaften (Flurstücke und Gebäude). Es wird automatisiert geführt und beschreibt die Liegenschaften nach ihrer Lage, Nutzung sowie Größe und weist die Eigentümer und Erbbauberechtigten in Übereinstimmung mit dem Grundbuch nach.
Die dem Katasteramt bekanntgewordenen aktuellen Anschriften der Eigentümer und Erbbauberechtigten werden ebenso geführt wie die Ergebnisse der Bodenschätzung bei landwirtschaftlich genutzten Flächen. Auch Hinweise auf Eintragungen, in der Denkmalliste oder auf laufende Bodenordnungsmaßnahmen, wie Umlegungen, Flurbereinigungen und Sanierungen, sind im Liegenschaftsbuch enthalten.
Wenn Sie Eigentümer, Erbbauberechtigte oder Notar sind, können Sie das Liegenschaftsbuch ohne Einschränkung einsehen sowie Auskünfte und Auszüge über die sie betreffenden Liegenschaften erhalten. Andere Personen müssen ein berechtigtes Interesse an der Benutzung des Liegenschaftsbuches darlegen, denn das Katasteramt ist verpflichtet, die schutzwürdigen Belange der Grundstückseigentümer nach den Bestimmungen des Datenschutzes zu wahren.
Auszüge aus dem Liegenschaftsbuch erstellen wir auf fälschungsgeschützten Vordrucken. Sie stehen beglaubigten Auszügen gleich und können von Ihnen als Eigentumsnachweis bei Kreditinstituten, Behörden und Gerichten oder in sonstigen Verwaltungsverfahren verwendet werden.
Auszüge aus dem Liegenschaftsbuch können Sie schriftlich oder persönlich in der Katasterauskunft beantragen.
Die dem Katasteramt bekanntgewordenen aktuellen Anschriften der Eigentümer und Erbbauberechtigten werden ebenso geführt wie die Ergebnisse der Bodenschätzung bei landwirtschaftlich genutzten Flächen. Auch Hinweise auf Eintragungen, in der Denkmalliste oder auf laufende Bodenordnungsmaßnahmen, wie Umlegungen, Flurbereinigungen und Sanierungen, sind im Liegenschaftsbuch enthalten.
Wenn Sie Eigentümer, Erbbauberechtigte oder Notar sind, können Sie das Liegenschaftsbuch ohne Einschränkung einsehen sowie Auskünfte und Auszüge über die sie betreffenden Liegenschaften erhalten. Andere Personen müssen ein berechtigtes Interesse an der Benutzung des Liegenschaftsbuches darlegen, denn das Katasteramt ist verpflichtet, die schutzwürdigen Belange der Grundstückseigentümer nach den Bestimmungen des Datenschutzes zu wahren.
Auszüge aus dem Liegenschaftsbuch erstellen wir auf fälschungsgeschützten Vordrucken. Sie stehen beglaubigten Auszügen gleich und können von Ihnen als Eigentumsnachweis bei Kreditinstituten, Behörden und Gerichten oder in sonstigen Verwaltungsverfahren verwendet werden.
Auszüge aus dem Liegenschaftsbuch können Sie schriftlich oder persönlich in der Katasterauskunft beantragen.
»Auskünfte und Auszüge aus der Liegenschaftskarte
In der Liegenschaftskarte werden alle Liegenschaften (Flurstücke und Gebäude) in ihrer geometrischen Form dargestellt. Die Liegenschaftskarte ist auch die amtliche Karte im Sinne der Grundbuchordnung. Ihr Inhalt nimmt am öffentlichen Glauben des Grundbuchs teil.
Seit der Entstehung des Katasters im Jahre 1824 wurde die Liegenschaftskarte (früher Flurkarte genannt) in analoger Form geführt und aufgrund von Fortführungsvermessungen ständig aktualisiert.
Seit 2004 ist die Umstellung der analog geführten Liegenschaftskarte in die digitale Form (Automatisierte Liegenschaftskarte) abgeschlossen. Das ganze Stadtgebiet liegt nun maßstabsunabhängig und frei von Blattschnitten vor.
Beim Katasteramt können Sie Einsicht in die Liegenschaftskarte nehmen und gegen Gebühr Auszüge daraus erhalten.
Auszüge aus der digitalen Liegenschaftskarte können wir Ihnen in verschiedenen Formaten und auf verschiedenen Datenträgern anbieten. Über Einzelheiten beraten wir Sie gern.
Wenn Sie als Eigentümer oder Erbbauberechtigter, als Architekt oder Notar die genauen Grenzlängen und Grenzabstände von Gebäuden benötigen, tragen wir diese in Auszügen aus der Liegenschaftskarte ein.
Sämtliche Auszüge können Sie schriftlich oder persönlich in der Katasterauskunft beantragen. Die Kosten für einen Auszug sind abhängig von der Größe des Kartenausschnittes und betragen z.B. für einen Auszug DIN A4: 20 Euro.
Seit der Entstehung des Katasters im Jahre 1824 wurde die Liegenschaftskarte (früher Flurkarte genannt) in analoger Form geführt und aufgrund von Fortführungsvermessungen ständig aktualisiert.
Seit 2004 ist die Umstellung der analog geführten Liegenschaftskarte in die digitale Form (Automatisierte Liegenschaftskarte) abgeschlossen. Das ganze Stadtgebiet liegt nun maßstabsunabhängig und frei von Blattschnitten vor.
Beim Katasteramt können Sie Einsicht in die Liegenschaftskarte nehmen und gegen Gebühr Auszüge daraus erhalten.
Auszüge aus der digitalen Liegenschaftskarte können wir Ihnen in verschiedenen Formaten und auf verschiedenen Datenträgern anbieten. Über Einzelheiten beraten wir Sie gern.
Wenn Sie als Eigentümer oder Erbbauberechtigter, als Architekt oder Notar die genauen Grenzlängen und Grenzabstände von Gebäuden benötigen, tragen wir diese in Auszügen aus der Liegenschaftskarte ein.
Sämtliche Auszüge können Sie schriftlich oder persönlich in der Katasterauskunft beantragen. Die Kosten für einen Auszug sind abhängig von der Größe des Kartenausschnittes und betragen z.B. für einen Auszug DIN A4: 20 Euro.
»Auszüge aus dem Zahlenwerk
Alle Vermessungen, die der Fortführung des Liegenschaftskatasters dienen, werden in sogenannten Fortführungsrissen dokumentiert. Die dort niedergeschriebenen Messungszahlen dienen der geometrischen Festlegung aller Grenzen, Flurstücke und Gebäude und bilden zusammen mit den aus ihnen abgeleiteten Koordinaten den Katasterzahlennachweis.
Gegen Gebühr stellen wir folgende Bescheinigungen aus:
Grenzlängen und Abstandsangaben
Grundstückseigentümern sowie anderen Antragstellern, die ein berechtigtes Interesse darlegen, geben wir Grenzlängen und Grenzabstände von Gebäuden bekannt und tragen diese auf Antrag in Auszüge aus der Liegenschaftskarte ein.
Grenzbescheinigungen
Einige Kreditinstitute verlangen bei der Gewährung von Darlehen eine sogenannte Grenzbescheinigung. Dabei handelt es sich um einen Auszug aus der Liegenschaftskarte, in der das Grundstück mit sämtlichen aktuell vorhandenen Gebäuden abgebildet ist.
In einem textlichen Teil der Grenzbescheinigung dokumentieren wir mit entsprechenden Maßangaben, ob und inwieweit vereinzelte Grenzüberschreitungen (Überbauten) vorliegen.
Eine Grenzbescheinigung können wir Ihnen nur nach vorheriger Ortsbesichtigung ausstellen. Werden während des Ortsvergleichs Veränderungen im Bestand der Gebäude festgestellt, so müssen wir diese katastertechnisch einmessen, bevor eine Grenzbescheinigung erteilt werden kann.
Kopien von Fortführungsrissen
Ohne Einschränkung erhalten Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure und behördliche Stellen, deren Vermessungsergebnisse zur Einrichtung und Fortführung des Liegenschaftskatasters verwendet werden, Auszüge aus dem Katasterzahlenwerk.
Die angegebenen Bescheinigungen können Sie bei Herrn Wessel, Tel. 0521/51 3138, anfordern.
Gegen Gebühr stellen wir folgende Bescheinigungen aus:
Grenzlängen und Abstandsangaben
Grundstückseigentümern sowie anderen Antragstellern, die ein berechtigtes Interesse darlegen, geben wir Grenzlängen und Grenzabstände von Gebäuden bekannt und tragen diese auf Antrag in Auszüge aus der Liegenschaftskarte ein.
Grenzbescheinigungen
Einige Kreditinstitute verlangen bei der Gewährung von Darlehen eine sogenannte Grenzbescheinigung. Dabei handelt es sich um einen Auszug aus der Liegenschaftskarte, in der das Grundstück mit sämtlichen aktuell vorhandenen Gebäuden abgebildet ist.
In einem textlichen Teil der Grenzbescheinigung dokumentieren wir mit entsprechenden Maßangaben, ob und inwieweit vereinzelte Grenzüberschreitungen (Überbauten) vorliegen.
Eine Grenzbescheinigung können wir Ihnen nur nach vorheriger Ortsbesichtigung ausstellen. Werden während des Ortsvergleichs Veränderungen im Bestand der Gebäude festgestellt, so müssen wir diese katastertechnisch einmessen, bevor eine Grenzbescheinigung erteilt werden kann.
Kopien von Fortführungsrissen
Ohne Einschränkung erhalten Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure und behördliche Stellen, deren Vermessungsergebnisse zur Einrichtung und Fortführung des Liegenschaftskatasters verwendet werden, Auszüge aus dem Katasterzahlenwerk.
Die angegebenen Bescheinigungen können Sie bei Herrn Wessel, Tel. 0521/51 3138, anfordern.
»Auskünfte und Auszüge aus der Höhendatei (NHN-Höhen)
Aus der amtlichen Höhendatei erhalten Sie für den Bereich der Stadt Bielefeld Auskünfte über die Höhen im Nivellementpunktfeld (NivP-Feld) des Landes NRW und des kommunalen NivP-Feldes.
Das NivP-Feld des Landes wird in Netze der I. bis III. Ordnung unterteilt. Das kommunale Niv-Netz der Stadt Bielefeld ist eine Ergänzung des Niv-Netzes III. Ordnung. Die Grundlage für das NivP-Feld in der Bundesrepublik Deutschland ist das Deutsche Haupthöhennetz 1992 (DHHN 92).
Die Nivellementpunkte (NivP) sind Vermessungspunkte, deren Höhen millimetergenau bestimmt und in der amtlichen NivP-Kartei verwaltet werden. Die Höhenangaben beziehen sich auf die Höhenbezugsfläche NHN (Normal-Höhen-Null).
Wir führen und verwalten die Nachweisunterlagen von ca. 2000 NivP; dabei handelt es sich um 760 Landespunkte und um 1240 kommunale Höhenpunkte. Die NivP werden regelmäßig daraufhin überprüft, ob sie als Höhenfestpunkte weiterhin verwendbar sind.
Städtische Planungen, Hoch- und Tiefbauarbeiten erfordern eine ständige Erneuerung und Erweiterung des NivP-Feldes.
Interessierte Anwender können bei uns die Höhenangaben zu den NivP erhalten, sowie eine NivP-Übersicht vom Stadtgebiet (1:20 000) erwerben. Weitere Informationen erhalten Sie bei Herrn Fröhlich, Tel. 0521/51 3152.
Das NivP-Feld des Landes wird in Netze der I. bis III. Ordnung unterteilt. Das kommunale Niv-Netz der Stadt Bielefeld ist eine Ergänzung des Niv-Netzes III. Ordnung. Die Grundlage für das NivP-Feld in der Bundesrepublik Deutschland ist das Deutsche Haupthöhennetz 1992 (DHHN 92).
Die Nivellementpunkte (NivP) sind Vermessungspunkte, deren Höhen millimetergenau bestimmt und in der amtlichen NivP-Kartei verwaltet werden. Die Höhenangaben beziehen sich auf die Höhenbezugsfläche NHN (Normal-Höhen-Null).
Wir führen und verwalten die Nachweisunterlagen von ca. 2000 NivP; dabei handelt es sich um 760 Landespunkte und um 1240 kommunale Höhenpunkte. Die NivP werden regelmäßig daraufhin überprüft, ob sie als Höhenfestpunkte weiterhin verwendbar sind.
Städtische Planungen, Hoch- und Tiefbauarbeiten erfordern eine ständige Erneuerung und Erweiterung des NivP-Feldes.
Interessierte Anwender können bei uns die Höhenangaben zu den NivP erhalten, sowie eine NivP-Übersicht vom Stadtgebiet (1:20 000) erwerben. Weitere Informationen erhalten Sie bei Herrn Fröhlich, Tel. 0521/51 3152.
»Identitätsbescheinigung
Ein Grundstück kann zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks in der Weise belastet werden, dass dieser das Grundstück in einzelnen Beziehungen benutzen darf oder dass auf dem Grundstück gewisse Handlungen nicht vorgenommen oder gewisse Rechte nicht ausgeübt werden dürfen. Hierzu zählen z.B. Überfahrrechte (Wegerechte), Leitungsrechte, das Altenteil, das Wohnungsrecht oder der Nießbrauch.
Während bestimmte Rechte wie das Altenteil, das Wohnungsrecht oder der Nießbrauch in der Regel zugunsten einer bestimmten Person eingetragen werden, ist es wichtig, z.B. Wege- und Leitungsrechte grundsätzlich zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines bestimmten Grundstücks einzutragen, damit auch spätere Eigentümer (Rechtsnachfolger) berechtigt sind.
Um die betreffenden Grundstücke genau zu bezeichnen, wird in der Regel auf die Angaben des Liegenschaftskatasters zurückgegriffen, da nur diese ein Grundstück zweifelsfrei bestimmen. Doch ist auch das Liegenschaftskataster Veränderungen unterworfen, z.B. können Flurstücke aus den verschiedensten Gründen umnummeriert werden; doch bleibt die historische Entwicklung aus den Nachweisen des Liegenschaftskatasters immer erkennbar.
Um im Einzelfall die Berechtigten zu einer früheren grundbuchlich eingetragenen Dienstbarkeit ermitteln zu können, stellt Ihnen das Katasteramt auf Antrag eine Bescheinigung aus, die eine Beziehung zwischen der im Grundbuch oder der in der Urkunde genannten historischen Grundstücksbezeichnung und den aktuellen Angaben herstellt.
Eine derartige Identitätsbescheinigung kann jeder beantragen, der an der Feststellung der Berechtigten ein rechtliches Interesse hat.
Während bestimmte Rechte wie das Altenteil, das Wohnungsrecht oder der Nießbrauch in der Regel zugunsten einer bestimmten Person eingetragen werden, ist es wichtig, z.B. Wege- und Leitungsrechte grundsätzlich zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines bestimmten Grundstücks einzutragen, damit auch spätere Eigentümer (Rechtsnachfolger) berechtigt sind.
Um die betreffenden Grundstücke genau zu bezeichnen, wird in der Regel auf die Angaben des Liegenschaftskatasters zurückgegriffen, da nur diese ein Grundstück zweifelsfrei bestimmen. Doch ist auch das Liegenschaftskataster Veränderungen unterworfen, z.B. können Flurstücke aus den verschiedensten Gründen umnummeriert werden; doch bleibt die historische Entwicklung aus den Nachweisen des Liegenschaftskatasters immer erkennbar.
Um im Einzelfall die Berechtigten zu einer früheren grundbuchlich eingetragenen Dienstbarkeit ermitteln zu können, stellt Ihnen das Katasteramt auf Antrag eine Bescheinigung aus, die eine Beziehung zwischen der im Grundbuch oder der in der Urkunde genannten historischen Grundstücksbezeichnung und den aktuellen Angaben herstellt.
Eine derartige Identitätsbescheinigung kann jeder beantragen, der an der Feststellung der Berechtigten ein rechtliches Interesse hat.
»Unschädlichkeitszeugnis
Das Eigentum an einem Teil eines Grundstücks (Trennstück) kann frei von Belastungen übertragen werden, wenn durch ein behördliches Zeugnis festgestellt wird, daß die Rechtsänderung für die Berechtigten unschädlich ist (sogenanntes Unschädlichkeitszeugnis).
Voraussetzung für die Erteilung des Unschädlichkeitszeugnisses ist, dass das Trennstück im Verhältnis zum verbleibenden Teil des Grundstücks von geringem Wert und Umfang ist und für die Berechtigten ein Nachteil nicht zu befürchten ist.
Zweck der Unschädlichkeitszeugnisse ist also, die Veräußerung kleiner Trennstücke zu erleichtern. Dafür sprechen viele praktische Erwägungen. Bei der Abschreibung eines Teils eines belasteten Grundstücks müssen nämlich an sich sämtliche Belastungen mit übertragen werden. Eine lastenfreie Abschreibung ist nur mit Einwilligung der dinglich Berechtigten möglich. Bei kleinen Trennstücken ist jedoch der Erwerber im allgemeinen nur an der lastenfreien Übertragung interessiert.
Auch hat eine Belastung kleiner Trennstücke für die Berechtigten nur geringe wirtschaftliche Bedeutung. Andererseits scheitert aber die lastenfreie Abschreibung nicht selten daran, daß die dinglich Berechtigten aus Eigensinn oder anderen sachlich nicht gerechtfertigten Gründen ihre Zustimmungserklärung verweigern. Mitunter ist die Beschaffung der Zustimmungserklärung auch mit einem erheblichen Aufwand an Zeit und Kosten verbunden, der in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert des Trennstücks steht. Schließlich kann in manchen Fällen (z.B. unbekannter Aufenthalt der Berechtigten, ungeklärte Erbfolge) die Zustimmungserklärung überhaupt nicht in angemessener Zeit beschafft werden.
Den Antrag auf Aufstellung eines Unschädlichkeitszeugnisses kann jeder stellen, der an der Feststellung der Unschädlichkeit ein rechtliches Interesse hat.
Voraussetzung für die Erteilung des Unschädlichkeitszeugnisses ist, dass das Trennstück im Verhältnis zum verbleibenden Teil des Grundstücks von geringem Wert und Umfang ist und für die Berechtigten ein Nachteil nicht zu befürchten ist.
Zweck der Unschädlichkeitszeugnisse ist also, die Veräußerung kleiner Trennstücke zu erleichtern. Dafür sprechen viele praktische Erwägungen. Bei der Abschreibung eines Teils eines belasteten Grundstücks müssen nämlich an sich sämtliche Belastungen mit übertragen werden. Eine lastenfreie Abschreibung ist nur mit Einwilligung der dinglich Berechtigten möglich. Bei kleinen Trennstücken ist jedoch der Erwerber im allgemeinen nur an der lastenfreien Übertragung interessiert.
Auch hat eine Belastung kleiner Trennstücke für die Berechtigten nur geringe wirtschaftliche Bedeutung. Andererseits scheitert aber die lastenfreie Abschreibung nicht selten daran, daß die dinglich Berechtigten aus Eigensinn oder anderen sachlich nicht gerechtfertigten Gründen ihre Zustimmungserklärung verweigern. Mitunter ist die Beschaffung der Zustimmungserklärung auch mit einem erheblichen Aufwand an Zeit und Kosten verbunden, der in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert des Trennstücks steht. Schließlich kann in manchen Fällen (z.B. unbekannter Aufenthalt der Berechtigten, ungeklärte Erbfolge) die Zustimmungserklärung überhaupt nicht in angemessener Zeit beschafft werden.
Den Antrag auf Aufstellung eines Unschädlichkeitszeugnisses kann jeder stellen, der an der Feststellung der Unschädlichkeit ein rechtliches Interesse hat.
»Vermessungen zur Fortführung des Liegenschaftskatasters
Die Eigentumsverhältnisse an Grund und Boden sind einem ständigen Wandel unterlegen.
Um alle Veränderungsprozesse erfassen zu können, die die geometrische Form von Grundstücken oder den äußeren Umring von Gebäuden betreffen, müssen ständig Vermessungen durchgeführt werden. Solche Fortführungsvermessungen dienen -wie es der Name schon aussagt- der fortlaufenden Aktualisierung des Liegenschaftskatasters.
Weil hierbei schutzwürdige Belange des Öffentlichen Rechts, wie auch besonders des Privatrechts (Eigentumsgarantie, Art. 14 GG) berührt sind, hat der Gesetzgeber diese Vermessungen den sogenannten hoheitlichen Aufgaben zugeordnet. Entsprechend der gesetzlichen Regelung dürfen deshalb nur besonders befugte Stellen Fortführungsvermessungen vornehmen. Hierzu zählen die Kreise und kreisfreien Städte als Katasterbehörden sowie die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure, die im Land Nordrhein-Westfalen zugelassen sind.
Diese Stellen führen im Auftrag der jeweiligen Eigentümer u.a. Teilungsvermessungen, Grenzvermessungen und Gebäudeeinmessungen aus.
» Teilungsvermessungen
Teilungsvermessungen zielen darauf ab, die Grenzen von neuen Grundstücken in der Örtlichkeit geometrisch einwandfrei festzulegen, so daß diese Gegenstand eines Rechtsgeschäftes werden können. Dies ist Voraussetzung, um z.B. im Grundbuch selbständige Grundstücke bilden zu können (z.B. eine Teilung zum Zwecke der Bebauung).
» Grenzvermessungen
Grenzvermessungen dienen dazu, die Übereinstimmung des rechtmäßigen Grenzverlaufs in der Örtlichkeit mit dem Nachweis im Liegenschaftskataster zu gewährleisten. Hierzu wird die im Liegenschaftskataster nachgewiesene Grenze in der Örtlichkeit überprüft und ggf. wiederhergestellt (z.B. bei Unkenntnis des
örtlichen Grenzverlaufs oder Uneinigkeit der Grundstücksnachbarn).
» Gebäudeeinmessungen
Der Nachweis von sämtlichen Gebäuden in der amtlichen Liegenschaftskarte hat den Sinn, daß das Liegenschaftskataster für vielfältige öffentliche und private Zwecke ein lückenloses Basisinformationssystem darstellen kann. Jeder Grundstückseigentümer, der ein Gebäude neu errichtet oder ein bestehendes Gebäude in seinem Grundriss verändert, ist aufgrund der Bestimmungen des Vermessungs- und Katastergesetzes von Nordrhein-Westfalen verpflichtet, auf seine Kosten eine Gebäudeeinmessung bei einer der angeführten Stellen vornehmen zu lassen.
Für weitere Fragen zu Fortführungsvermessungen steht Ihnen unter der Telefonnummer 0521/51 6773 ein Mitarbeiter des Vermessungs- und Katasteramtes zur Verfügung. Sie können sich aber auch an jeden in Nordrhein-Westfalen niedergelassenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur wenden.
Um alle Veränderungsprozesse erfassen zu können, die die geometrische Form von Grundstücken oder den äußeren Umring von Gebäuden betreffen, müssen ständig Vermessungen durchgeführt werden. Solche Fortführungsvermessungen dienen -wie es der Name schon aussagt- der fortlaufenden Aktualisierung des Liegenschaftskatasters.
Weil hierbei schutzwürdige Belange des Öffentlichen Rechts, wie auch besonders des Privatrechts (Eigentumsgarantie, Art. 14 GG) berührt sind, hat der Gesetzgeber diese Vermessungen den sogenannten hoheitlichen Aufgaben zugeordnet. Entsprechend der gesetzlichen Regelung dürfen deshalb nur besonders befugte Stellen Fortführungsvermessungen vornehmen. Hierzu zählen die Kreise und kreisfreien Städte als Katasterbehörden sowie die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure, die im Land Nordrhein-Westfalen zugelassen sind.
Diese Stellen führen im Auftrag der jeweiligen Eigentümer u.a. Teilungsvermessungen, Grenzvermessungen und Gebäudeeinmessungen aus.
» Teilungsvermessungen
Teilungsvermessungen zielen darauf ab, die Grenzen von neuen Grundstücken in der Örtlichkeit geometrisch einwandfrei festzulegen, so daß diese Gegenstand eines Rechtsgeschäftes werden können. Dies ist Voraussetzung, um z.B. im Grundbuch selbständige Grundstücke bilden zu können (z.B. eine Teilung zum Zwecke der Bebauung).
» Grenzvermessungen
Grenzvermessungen dienen dazu, die Übereinstimmung des rechtmäßigen Grenzverlaufs in der Örtlichkeit mit dem Nachweis im Liegenschaftskataster zu gewährleisten. Hierzu wird die im Liegenschaftskataster nachgewiesene Grenze in der Örtlichkeit überprüft und ggf. wiederhergestellt (z.B. bei Unkenntnis des
örtlichen Grenzverlaufs oder Uneinigkeit der Grundstücksnachbarn).
» Gebäudeeinmessungen
Der Nachweis von sämtlichen Gebäuden in der amtlichen Liegenschaftskarte hat den Sinn, daß das Liegenschaftskataster für vielfältige öffentliche und private Zwecke ein lückenloses Basisinformationssystem darstellen kann. Jeder Grundstückseigentümer, der ein Gebäude neu errichtet oder ein bestehendes Gebäude in seinem Grundriss verändert, ist aufgrund der Bestimmungen des Vermessungs- und Katastergesetzes von Nordrhein-Westfalen verpflichtet, auf seine Kosten eine Gebäudeeinmessung bei einer der angeführten Stellen vornehmen zu lassen.
Für weitere Fragen zu Fortführungsvermessungen steht Ihnen unter der Telefonnummer 0521/51 6773 ein Mitarbeiter des Vermessungs- und Katasteramtes zur Verfügung. Sie können sich aber auch an jeden in Nordrhein-Westfalen niedergelassenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur wenden.
»Geschäftsstelle des Gutachterausschusses
Zur Ermittlung von Grundstückswerten und für sonstige Wertermittlungen sind in allen Kreisen, kreisfreien Städten und Großen kreisangehörigen Gemeinden des Landes Nordrhein-Westfalen selbständige, unabhängige Gutachterausschüsse, als Landeseinrichtungen, gebildet worden. Die Gutachterausschüsse bestehen aus einem Vorsitzenden und ehrenamtlichen weiteren Gutachtern, die von der Bezirksregierung bestellt werden. Der Vorsitzende und die weiteren Gutachter müssen in der Ermittlung von Grundstückswerten oder sonstigen Wertermittlungen sachkundig und erfahren sein.
Entsprechend ist auch beim Vermessungs- und Katasteramt der Stadt Bielefeld eine Geschäftsstelle des Gutachterausschusses eingerichtet worden. Die Stadt Bielefeld stellt für die Geschäftsstelle fachlich geeignetes Personal und Sachmittel im erforderlichen Umfang zur Verfügung. Die Geschäftsstelle arbeitet nach Weisung des Gutachterausschusses oder dessen Vorsitzenden. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere:
Der Gutachterausschuss hat bis zum 30. April eines jeden Jahres Bodenrichtwerte für baureifes Land zu ermitteln, die in einer besonderen Bodenrichtwertkarte eingetragen werden. Auch für Grundstücke eines anderen Entwicklungszustandes können Bodenrichtwerte ermittelt werden. Die Bodenrichtwertkarte ist öffentlich und kann von jedermann eingesehen werden.
Die Bodenrichtwerte sind auf den Quadratmeter Grundstücksfläche zu beziehen und für lagetypische Grundstücke zu ermitteln, deren maßgebliche wertbestimmende Merkmale wie z.B. Entwicklungszustand, Erschließungszustand, Art und Maß der baulichen Nutzbarkeit sowie Zuschnitt hinreichend festgelegt sind (Bodenrichtwertgrundstücke).
» Auskünfte aus der Kaufpreissammlung
Bei der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses wird eine Kaufpreissammlung über sämtliche Grundstücksverkäufe innerhalb des Stadtgebietes geführt. Die Kaufpeissammlung besteht aus einem kartenmäßigen und einem beschreibenden Nachweis. Die notariellen Kaufverträge sind nach Weisung des Gutachterausschusses auszuwerten. Dabei sind insbesondere die rechtlichen Gegebenheiten, die Eigenschaften, die sonstige Beschaffenheit und die Lage des jeweiligen Grundstücks zu erfassen und in Beziehung zum gezahlten Kaufpreis zu setzen.
Das Ergebnis ist in die Kaufpreissammlung zu übernehmen. Soweit anzunehmen ist, dass ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse die Höhe der vereinbarten Kaufpreise beeinflußt haben, sind die Kaufpreise in der Sammlung unter Hinweise auf diese Umstände zu kennzeichnen. Es werden nur solche Daten in die Kaufpreissammlung übernommen, die zur Aufgabenerfüllung unbedingt notwendig sind.
Auszüge aus der Kaufpreissammlung dürfen wegen des Datenschutzes nur in anonymisierter Form erteilt werden, wobei in jedem Einzelfall ein berechtigtes Interesse in schriftlicher Form dargelegt werden muss.
» Gutachten über den Verkehrswert von bebauten und unbebauten Grundstücken
Eine der wesentlichen Aufgaben des Gutachterausschusses ist es, Gutachten über den Verkehrswert von bebauten und unbebauten Grundstücken sowie von Rechten an Grundstücken zu erstatten.
Antragsberechtigt sind bestimmte Behörden und die Gerichte, aber auch jeder Grundstückseigentümer, ihnen gleichstehende Berechtigte, Inhaber anderer Rechte am Grundstück und Pflichtteilsberechtigte, deren Wert des Grundstücks von Bedeutung ist.
Nähere Informationen hierzu sowie Auskünfte und Auszüge aus der Bodenrichtwertkarte erhalten Sie jederzeit bei der
Geschäftsstelle des Gutachterausschusses.
Entsprechend ist auch beim Vermessungs- und Katasteramt der Stadt Bielefeld eine Geschäftsstelle des Gutachterausschusses eingerichtet worden. Die Stadt Bielefeld stellt für die Geschäftsstelle fachlich geeignetes Personal und Sachmittel im erforderlichen Umfang zur Verfügung. Die Geschäftsstelle arbeitet nach Weisung des Gutachterausschusses oder dessen Vorsitzenden. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere:
- die Einrichtung und Führung der Kaufpreissammlung und weiterer Datensammlungen
- die vorbereitenden Arbeiten für die Ermittlung der Bodenrichtwerte
- die Ableitung und Fortschreibung der sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten
- die Erarbeitung der Übersicht über die Bodenrichtwerte und der Übersicht über den Grundstücksmarkt (Grundstücksmarktberichte)
- die Vorbereitung der Wertermittlungen
- die Erteilung von Auskünften aus der Kaufpreissammlung und
- die Erteilung von Auskünften über Bodenrichtwerte
Der Gutachterausschuss hat bis zum 30. April eines jeden Jahres Bodenrichtwerte für baureifes Land zu ermitteln, die in einer besonderen Bodenrichtwertkarte eingetragen werden. Auch für Grundstücke eines anderen Entwicklungszustandes können Bodenrichtwerte ermittelt werden. Die Bodenrichtwertkarte ist öffentlich und kann von jedermann eingesehen werden.
Die Bodenrichtwerte sind auf den Quadratmeter Grundstücksfläche zu beziehen und für lagetypische Grundstücke zu ermitteln, deren maßgebliche wertbestimmende Merkmale wie z.B. Entwicklungszustand, Erschließungszustand, Art und Maß der baulichen Nutzbarkeit sowie Zuschnitt hinreichend festgelegt sind (Bodenrichtwertgrundstücke).
» Auskünfte aus der Kaufpreissammlung
Bei der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses wird eine Kaufpreissammlung über sämtliche Grundstücksverkäufe innerhalb des Stadtgebietes geführt. Die Kaufpeissammlung besteht aus einem kartenmäßigen und einem beschreibenden Nachweis. Die notariellen Kaufverträge sind nach Weisung des Gutachterausschusses auszuwerten. Dabei sind insbesondere die rechtlichen Gegebenheiten, die Eigenschaften, die sonstige Beschaffenheit und die Lage des jeweiligen Grundstücks zu erfassen und in Beziehung zum gezahlten Kaufpreis zu setzen.
Das Ergebnis ist in die Kaufpreissammlung zu übernehmen. Soweit anzunehmen ist, dass ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse die Höhe der vereinbarten Kaufpreise beeinflußt haben, sind die Kaufpreise in der Sammlung unter Hinweise auf diese Umstände zu kennzeichnen. Es werden nur solche Daten in die Kaufpreissammlung übernommen, die zur Aufgabenerfüllung unbedingt notwendig sind.
Auszüge aus der Kaufpreissammlung dürfen wegen des Datenschutzes nur in anonymisierter Form erteilt werden, wobei in jedem Einzelfall ein berechtigtes Interesse in schriftlicher Form dargelegt werden muss.
» Gutachten über den Verkehrswert von bebauten und unbebauten Grundstücken
Eine der wesentlichen Aufgaben des Gutachterausschusses ist es, Gutachten über den Verkehrswert von bebauten und unbebauten Grundstücken sowie von Rechten an Grundstücken zu erstatten.
Antragsberechtigt sind bestimmte Behörden und die Gerichte, aber auch jeder Grundstückseigentümer, ihnen gleichstehende Berechtigte, Inhaber anderer Rechte am Grundstück und Pflichtteilsberechtigte, deren Wert des Grundstücks von Bedeutung ist.
Nähere Informationen hierzu sowie Auskünfte und Auszüge aus der Bodenrichtwertkarte erhalten Sie jederzeit bei der
»Herkunftsnachweis
In besonderen Fällen des Eigentümerwechsels wird ein sogenannter Herkunftsnachweis notwendig. Flurstücke, die im Besitz der Stadt Bielefeld sind, wie zum Beispiel Straßen und Wege, müssen nicht im Grundbuch geführt werden. Wird ein solches Flurstück oder ein Teil davon veräußert, muss es wieder ins Grundbuch aufgenommen werden.
Um ein Flurstück wieder eintragen zu können, muss festgestellt werden, in welchem Grundbuch es zuletzt geführt wurde. Diese Angaben werden aus den Katasterunterlagen ermittelt und im Herkunftsnachweis dokumentiert.
Um ein Flurstück wieder eintragen zu können, muss festgestellt werden, in welchem Grundbuch es zuletzt geführt wurde. Diese Angaben werden aus den Katasterunterlagen ermittelt und im Herkunftsnachweis dokumentiert.
»Negativattest
Das Negativattest ist eine Bescheinigung über den Verzicht auf das gesetzliche Vorkaufsrecht der Stadt Bielefeld. Jeder Gemeinde steht nach § 24 des Baugesetzbuches generell ein Vorkaufsrecht beim Kauf von Grundstücken zu.
Die Ausübung dieses Rechts kann nur erfolgen, wenn der mit dem Grunderwerb verbundene Zweck dem Wohl der Allgemeinheit dient (zum Beispiel der Bau einer Umgehungsstraße zur Entlastung des Ortskernes). Die Gemeinde kann das gesetzliche Vorkaufsrecht nicht ausüben beim Erwerb von Wohnungseigentum oder Erbbaurechten.
Den Verzicht auf das Vorkaufsrecht erklärt die Gemeinde durch eine Bescheinigung, dem sog. Negativattest. Dieses muss dem Grundbuchamt vorliegen, damit der Eigentumswechsel in das Grundbuch eingetragen werden kann.
Die Ausübung dieses Rechts kann nur erfolgen, wenn der mit dem Grunderwerb verbundene Zweck dem Wohl der Allgemeinheit dient (zum Beispiel der Bau einer Umgehungsstraße zur Entlastung des Ortskernes). Die Gemeinde kann das gesetzliche Vorkaufsrecht nicht ausüben beim Erwerb von Wohnungseigentum oder Erbbaurechten.
Den Verzicht auf das Vorkaufsrecht erklärt die Gemeinde durch eine Bescheinigung, dem sog. Negativattest. Dieses muss dem Grundbuchamt vorliegen, damit der Eigentumswechsel in das Grundbuch eingetragen werden kann.

