Änderungen beim Pfändungsschutzrecht ab 1. Januar 2012!
Sozialleistungen: Jetzt Pfändungsschutzkonten einrichten

Ab dem 1. Januar 2012 besteht Pfändungsschutz nur noch auf einem Pfändungsschutzkonto (P-Konto). Der bis zum 31. Dezember 2011 geltende Kontopfändungsschutz auf Girokonten entfällt damit.
Gepfändet werden können alle Arten von Einkommen, d. h. auch Leistungen der Sozialhilfe, der Grundsicherung, Arbeitslosengeld II, Wohngeld, materielle Hilfen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, BAföG-Leistungen und Kindergeld. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass mit dieser Gesetzesänderung der bisherige 14-tägige Pfändungs- und Verrechnungsschutz von Sozialleistungen nicht mehr gilt.
Damit ab Januar 2012 keine existenzbedrohliche Situation für Sie entsteht und ggf. Mietzahlungen, Überweisungen und Auszahlungen von Ihrem Konto nicht mehr gewährleistet sind, wird bei drohenden oder bestehenden Kontopfändungen dringend die rechtzeitige Umwandlung des Girokontos in ein P-Konto empfohlen. Setzen Sie sich dazu umgehend mit ihrem kontoführenden Kreditinstitut in Verbindung.
Die Umwandlung in ein P-Konto muss vom Kontoinhaber persönlich bzw. von dessen gesetzlichem Vertreter beantragt werden. Legen Sie bei Ihrer Bank dann auch entsprechende Einkommensnachweise (Sozialleistungsbescheid etc.) oder andere geeignete Unterlagen vor.
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an Ihr Kreditinstitut oder an eine Schuldnerberatungsstelle.
Gepfändet werden können alle Arten von Einkommen, d. h. auch Leistungen der Sozialhilfe, der Grundsicherung, Arbeitslosengeld II, Wohngeld, materielle Hilfen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, BAföG-Leistungen und Kindergeld. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass mit dieser Gesetzesänderung der bisherige 14-tägige Pfändungs- und Verrechnungsschutz von Sozialleistungen nicht mehr gilt.
Damit ab Januar 2012 keine existenzbedrohliche Situation für Sie entsteht und ggf. Mietzahlungen, Überweisungen und Auszahlungen von Ihrem Konto nicht mehr gewährleistet sind, wird bei drohenden oder bestehenden Kontopfändungen dringend die rechtzeitige Umwandlung des Girokontos in ein P-Konto empfohlen. Setzen Sie sich dazu umgehend mit ihrem kontoführenden Kreditinstitut in Verbindung.
Die Umwandlung in ein P-Konto muss vom Kontoinhaber persönlich bzw. von dessen gesetzlichem Vertreter beantragt werden. Legen Sie bei Ihrer Bank dann auch entsprechende Einkommensnachweise (Sozialleistungsbescheid etc.) oder andere geeignete Unterlagen vor.
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an Ihr Kreditinstitut oder an eine Schuldnerberatungsstelle.

