Unterhaltssicherung

für freiwillig Wehrdienstleistende und Teilnehmer an Wehrübungen
Mit Wirkung vom 1. Juli 2011 ist die bisher in Deutschland geltende Wehrpflicht ausgesetzt und der Zivildienst abgeschafft worden. Seither können Frauen und Männer für die Dauer von 12 bis 23 Monaten freiwillig Wehrdienst leisten.

Gleichzeitig wird der Zivildienst durch den Bundesfreiwilligendienst ersetzt. Im Bundesfreiwilligendienst engagieren sich Frauen und Männer für das Allgemeinwohl, insbesondere im sozialen, ökologischen und kulturellen Bereich sowie im Bereich des Sports, der Integration und des Zivil- und Katastrophenschutzes. Zuständig für die Durchführung des Bundesfreiwilligendienstes ist das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben. Nähere Informationen hierzu erhalten Sie im Internet unter Externer Linkwww.bafza.de oder Externer Linkwww.bundesfreiwilligendienst.de.

Zur Sicherung ihres Lebensbedarfs erhalten freiwillig Wehrdienstleistende und Teilnehmer an Wehrübungen sowie ihre unterhaltsberechtigten Familienangehörigen bei Bedarf Leistungen nach Maßgabe des Gesetzes zur Sicherung des Unterhalts der zum Wehrdienst einberufenen Wehrpflichtigen und ihrer Angehörigen – Unterhaltssicherungsgesetz – (USG).

Die Stadt Bielefeld als Unterhaltssicherungsbehörde gewährt Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz an folgende Personen:

• Wehrdienstleistende
• Teilnehmer an Wehrübungen

Das Unterhaltssicherungsgesetz sieht zur Sicherung des Lebensbedarfs der einberufenen Wehrdienstleistenden und ihrer Familienangehörigen verschiedene Leistungen vor. Welche der spezifischen Leistungen im Einzelfall gewährt werden können, bestimmt sich im Wesentlichen nach der Art des Wehrdienstes. Bitte lassen Sie sich beraten. In Betracht kommen u. a.
  • Allgemeine Leistungen nach § 5 USG zur Sicherung des Lebensbedarfs der Ehefrau, des Lebenspartners und der Kinder des Wehrdienstleistenden;
  • Einzelleistungen nach § 6 USG zur Sicherung des Lebensbedarfs der sonstigen unterhaltsberechtigten Familienangehörigen des Wehrdienstleistenden
  • Sonderleistungen nach § 7 USG (Ersatz von Beiträgen zu verschiedenen Versicherungen, Ruhensbeiträge zu einer privaten Krankenversicherung)
  • Mietbeihilfe nach § 7 a USG zur Sicherung des Wohnbedarfs von Wehrdienstleistenden
  • Wirtschaftsbeihilfe nach § 7 b USG zur Sicherung der Erwerbsgrundlage von Wehrdienstleistenden, die Inhaber eines Gewerbebetriebes oder Betriebes der Land- und Forstwirtschaft sind oder eine andere selbständige Tätigkeit ausüben
  • Leistungen nach § 13 – 13 d USG für Wehrdienstleistende, die an einer Wehrübung oder einer besonderen Auslandsverwendung teilnehmen
  • Härteausgleich nach § 23 USG (z. B. Kreditkostenbeihilfe)
Leistungen zur Unterhaltssicherung werden nur auf Antrag gewährt; antragsberechtigt sind der Wehrdienstleistende und seine anspruchsberechtigten Familienangehörigen. Damit die Unterhaltsleistungen rechtzeitig festgesetzt und bewilligt werden können, sollte der Antrag spätestens sechs Wochen vor Beginn des Wehrdienstes gestellt werden; das Antragsrecht erlischt – in der Regel – drei Monate nach Beendigung des geleisteten Wehrdienstes.

Zuständig für die Bewilligung der Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz sind in Nordrhein-Westfalen die Kreisfreien Städte, die großen kreisangehörigen Städte und – für die übrigen kreisangehörigen Gemeinden – die Kreise. Örtlich zuständig ist im Regelfall die Behörde, in deren Bezirk der Wehrpflichtige bei seiner Einberufung seinen Wohnsitz hatte.

» Ansprechpartnerinnen/Ansprechpartner bei der Stadt Bielefeld
Name Buchstaben Telefon E-Mail
Stephanie Böker Teamleitung 0521 51-6092 E-Mailstephanie.boeker@bielefeld.de
Rainer Bittner B, G, M. O 0521 51-3862 E-Mailrainer.bittner@bielefeld.de
Petra Tegethoff A, E, F, S, U 0521 51 2969 E-Mailpetra.tegethoff@bielefeld.de
Gudrun Thermann D, H, I, J, N, Q, R, T, X, Y, Z 0521 51-2514 E-Mailgudrun.thermann@bielefeld.de
Maik Trüggelmann C, K, L, P, V, W 0521 51-2996 E-Mailmaik.trueggelmann@bielefeld.de



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