Zeigt ein Mensch im näheren Umfeld Anzeichen einer dementiellen Erkrankung, sollten Angehörige sensibel vorgehen. Es empfiehlt sich, den Betroffenen im Rahmen eines allgemeinen Check-ups bei einem vertrauten Arzt zu einer ärztlichen Untersuchung zu ermuntern, ihn jedoch keinesfalls gegen seinen Willen zu einem Hirnleistungstest zu drängen.
Demenzen gehören zu den typischen Erkrankungen, die im Verlauf zur Geschäftsunfähigkeit (§§ 104, 105 BGB) führen, in bestimmten Situationen bereits bei leichtgradig an Demenz Erkrankten. Allerdings statuierte die Rechtsprechung mehrfach, dass lediglich leichte Demenzformen nicht geeignet sind, die freie Willensbestimmung und somit die Geschäftsfähigkeit auszuschließen. Das Untersuchungsergebnis eines Facharztes gibt eine zuverlässige Aussage über die zu überprüfende Geschäftsfähigkeit eines Betroffenen. Auf dieser Grundlage können dann evtl. notwendige betreuungsrechtliche Schritte eingeleitet werden.
Interessant ist in diesem Zusammenhang, dass bei einer leichten Form der Demenz noch ein Testament errichtet werden kann. Auch ist bei der Frage der strafrechtlichen Schuldfähigkeit zu beachten, dass ab einem mittelgradigen Krankheitsstadium Schuldunfähigkeit gegeben sein kann; bei leichter Demenz liegt bereits erheblich verminderte Schuldfähigkeit vor.
Für Personen, die an Altersdemenz erkrankt sind, sollte - soweit die erkrankte Person keine rechtliche Vorsorge mittels Vorsorgevollmacht bzw. Patientenverfügung während des Zeitraums der unbeeinträchtigten Geschäftsfähigkeit getroffen hat - möglichst nach Rücksprache mit dem behandelnden Arzt von einem Angehörigen bzw. einer anderen nahestehenden Person eine rechtliche Betreuung beim
Amtsgericht Bielefeld angeregt werden. Nur durch diese Maßnahme kann im Interesse eines Betroffenen mit einer Demenzerkrankung eine schleichende Entrechtung verhindert und eine legitime rechtliche Vertretung gewährleistet werden.
Voraussetzung für eine rechtliche Betreuung ist, dass die betroffene Person aufgrund der dementiellen Erkrankung die rechtlichen Angelegenheiten nicht mehr selbst erledigen kann. Dies wird durch fachärztliches Gutachten festgestellt. Außerdem muss ein aktueller bzw. fortdauernder Handlungsbedarf bei den zu regelnden Angelegenheiten (z.B. Fragen einer Wohnungsaufgabe; Abschluss eines Heimvertrages bzw. eines ambulanten Pflegevertrages; laufende Überwachung der Einhaltung geltender Pflegestandards bei einer stationären bzw. ambulanten Pflege; regelmäßige Sicherstellung der gesundheitlichen Versorgung; Verwaltung des Einkommens und Vermögens, auch inkl. künftiger sozialer Transferleistungen) vorhanden sein.
Im Rahmen der rechtlichen Vorsorge sollte frühzeitig, solange keine Geschäftsunfähigkeit vorliegt, eine Vorsorgevollmacht abgefasst werden. Die Unterzeichnung einer (Vorsorge-)Vollmacht nach Feststellung einer bereits relevanten Demenzerkrankung - also nach Eintritt der Geschäftsunfähigkeit - ist dagegen rechtlich sehr problematisch und sollte unterbleiben. Eine der wichtigsten Voraussetzungen bei der Erstellung einer Vorsorgevollmacht ist das Vorhandensein einer Vertrauensperson. Die bei Bedarf ergänzend abzufassende Patientenverfügung richtet sich direkt an den mit der Gesundheitsfürsorge Bevollmächtigten und den jeweils behandelnden Arzt.
Als Alternative zur Vorsorgevollmacht kann zur Vorbereitung einer späteren rechtlichen Betreuung eine Betreuungsverfügung - auch in Kombination mit einer Patientenverfügung - erstellt werden, um damit dem Wunsch des Betroffenen entsprechend festzulegen, welche Person oder welcher
Betreuungsverein des Vertrauens künftig als rechtlicher Betreuer auf der Grundlage des Betreuungsrechts tätig sein soll, falls die gesundheitliche Lage (schwere psychische Erkrankung bzw. geistige oder seelische Behinderung) dies in Zukunft erforderlich macht.