Hilfe in Einrichtungen


Ȇbernahme von Heimpflegekosten

Anträge können gestellt werden beim
Amt für soziale Leistungen -Sozialamt-
Team Hilfe in Einrichtungen
Neues Rathaus, 1. Etage, Flur C 147 , 149, 151, 153, 155
Niederwall 23
33602 Bielefeld

Wenn die pflegerische Versorgung im häuslichen Bereich durch Angehörige oder einen ambulanten Pflegedienst nicht mehr ausreicht, kann die notwendige Versorgung oftmals nur noch stationär in einem Alten- oder Pflegeheim sichergestellt werden.
Reichen zur Finanzierung der anfallenden Heimkosten das eigene Einkommen, das vorhandene Vermögen bis auf eine Betrag in Höhe von 2600 Euro, bei Ehepaaren 3214 Euro, die Leistungen der Pflegeversicherung und unter besonderen Voraussetzungen gewährtes Pflegewohngeld nicht aus, besteht ein Anspruch auf Sozialhilfe nach den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches XII (SGB XII).
Ein entsprechender Antrag auf Übernahme der ungedeckten Heimpflegekosten kann beim Amt für soziale Leistungen – Sozialamt – (Team Hilfe in Einrichtungen) gestellt werden.
Mit diesem Antrag sind Unterlagen vorzulegen, die Auskunft über die aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Pflegebedürftigen geben.
Lebt der Ehepartner des Pflegebedürftigen noch in einem eigenen Haushalt, so sind auch von diesem die entsprechenden Unterlagen vorzulegen.

Folgende Unterlagen sind bei der Antragstellung mitzubringen:
  • sämtliche Einkommensnachweise (z.B. letzte Rentenanpassungsmitteillung)
  • Kontoauszüge
  • Vermögensnachweise (z.B. Sparbücher, Wertpapiere, Rückkaufswerte von Lebensversicherungen,
  • Haus- und Grundvermögen, bei übertragenen Grundstücken Übertragungsverträge, Grundbuchauszug
  • Mitteilung der Pflegekasse über Leistung der stationären Pflege
  • Nachweis über die Höhe der bestehenden Belastungen (z.B. Miete, Nebenkosten, Versicherungsbeiträge)
  • Falls vorhanden: Vollmachten, Schwerbehindertenausweis, Betreuerausweis, Leistungsbescheide über Wohngeld, Sozialhilfe, Blindengeld
  • Namen und Anschriften der Kinder (zur Überprüfung der bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsverpflichtung)
In allen Fällen wird geprüft, ob der Hilfesuchende innerhalb von zehn Jahren seit Eintritt seiner Hilfebedürftigkeit aus seinem Vermögen Schenkungen durchgeführt hat. Da durch die Rückforderung derartiger Schenkungen die bestehende Hilfebedürftigkeit abgewandt werden kann, werden nach entsprechenden Vorermittlungen die Beschenkten aufgefordert, die erhaltenen Schenkungsbeträge zurückzugeben.

Sobald ein Heimbewohner verstirbt, besteht nach den gesetzlichen Bestimmungen des Sozialgesetzbuches (SGB XII) die Möglichkeit der Übernahme der Bestattungskosten, soweit es den Erben, Unterhaltspflichtigen oder anderweitig Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, diese zu bezahlen.

Zumutbar ist die Kostenübernahme
  • wenn Versicherungs- oder Schadensersatzansprüche bestehen
  • wenn die Einkommens- und Vermögensverhältnisse eine Kostenübernahme ermöglichen.

    Um die Zumutbarkeit der Kostenübernahme beurteilen zu können, ist eine eingehende Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse aller Verpflichteten durch das Sozialamt erforderlich.

    Vorhandener Nachlass ist für die Deckung der Bestattungskosten einzusetzen.
    Für den Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten sind von dem Antragsteller für alle Verpflichteten einzureichen:
    • Sterbeurkunde
    • Bestattungsauftrag und Bestattungsrechnung
    • Gebührenbescheid,
    • Testament, Erbvertrag
    • Nachlassverzeichnis mit Nachweisen wie z. B. Sparbücher, Girokontoauszüge, Lebens- und Sterbeversicherungen
    • Angaben zu weiteren Angehörigen
    • Nachweis über Vermögen und Einkommen aller Verpflichteten
    Für weitere Auskünfte und Terminabsprachen stehen Ihnen die MitarbeiterInnen des o.g. Teambereiches gerne zur Verfügung.



  • »Kontakt

    Amt für soziale Leistungen
    - Sozialamt -
    Niederwall 23
    Neues Rathaus, 1. Etage, Flur B, Zimmer B 152
    33602 Bielefeld
    Frau Nolte-Potthoff / Frau Wiedemann und weitere MitarbeiterInnen je nach Buchstabenzugehörigkeit
    Tel. 0521 51-2601 und 51–2151
    Fax 0521 51-2746
    E-MailE-Mail
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    Öffnungszeiten: Mo, Di, Do, Fr 8–12 Uhr, zusätzlich Do 14.30–18 Uhr