Hilfe in Einrichtungen
Ȇbernahme von Heimpflegekosten
Anträge können gestellt werden beim
Amt für soziale Leistungen -Sozialamt-
Team Hilfe in Einrichtungen
Neues Rathaus, 1. Etage, Flur C 147 , 149, 151, 153, 155
Niederwall 23
33602 Bielefeld
Wenn die pflegerische Versorgung im häuslichen Bereich durch Angehörige oder einen ambulanten Pflegedienst nicht mehr ausreicht, kann die notwendige Versorgung oftmals nur noch stationär in einem Alten- oder Pflegeheim sichergestellt werden.
Reichen zur Finanzierung der anfallenden Heimkosten das eigene Einkommen, das vorhandene Vermögen bis auf eine Betrag in Höhe von 2600 Euro, bei Ehepaaren 3214 Euro, die Leistungen der Pflegeversicherung und unter besonderen Voraussetzungen gewährtes Pflegewohngeld nicht aus, besteht ein Anspruch auf Sozialhilfe nach den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches XII (SGB XII).
Ein entsprechender Antrag auf Übernahme der ungedeckten Heimpflegekosten kann beim Amt für soziale Leistungen – Sozialamt – (Team Hilfe in Einrichtungen) gestellt werden.
Mit diesem Antrag sind Unterlagen vorzulegen, die Auskunft über die aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Pflegebedürftigen geben.
Lebt der Ehepartner des Pflegebedürftigen noch in einem eigenen Haushalt, so sind auch von diesem die entsprechenden Unterlagen vorzulegen.
Folgende Unterlagen sind bei der Antragstellung mitzubringen:
Sobald ein Heimbewohner verstirbt, besteht nach den gesetzlichen Bestimmungen des Sozialgesetzbuches (SGB XII) die Möglichkeit der Übernahme der Bestattungskosten, soweit es den Erben, Unterhaltspflichtigen oder anderweitig Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, diese zu bezahlen.
Zumutbar ist die Kostenübernahme
wenn Versicherungs- oder Schadensersatzansprüche bestehen
wenn die Einkommens- und Vermögensverhältnisse eine Kostenübernahme ermöglichen.
Um die Zumutbarkeit der Kostenübernahme beurteilen zu können, ist eine eingehende Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse aller Verpflichteten durch das Sozialamt erforderlich.
Vorhandener Nachlass ist für die Deckung der Bestattungskosten einzusetzen.
Für den Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten sind von dem Antragsteller für alle Verpflichteten einzureichen:
Team Hilfe in Einrichtungen
Neues Rathaus, 1. Etage, Flur C 147 , 149, 151, 153, 155
Niederwall 23
33602 Bielefeld
Wenn die pflegerische Versorgung im häuslichen Bereich durch Angehörige oder einen ambulanten Pflegedienst nicht mehr ausreicht, kann die notwendige Versorgung oftmals nur noch stationär in einem Alten- oder Pflegeheim sichergestellt werden.
Reichen zur Finanzierung der anfallenden Heimkosten das eigene Einkommen, das vorhandene Vermögen bis auf eine Betrag in Höhe von 2600 Euro, bei Ehepaaren 3214 Euro, die Leistungen der Pflegeversicherung und unter besonderen Voraussetzungen gewährtes Pflegewohngeld nicht aus, besteht ein Anspruch auf Sozialhilfe nach den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches XII (SGB XII).
Ein entsprechender Antrag auf Übernahme der ungedeckten Heimpflegekosten kann beim Amt für soziale Leistungen – Sozialamt – (Team Hilfe in Einrichtungen) gestellt werden.
Mit diesem Antrag sind Unterlagen vorzulegen, die Auskunft über die aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Pflegebedürftigen geben.
Lebt der Ehepartner des Pflegebedürftigen noch in einem eigenen Haushalt, so sind auch von diesem die entsprechenden Unterlagen vorzulegen.
Folgende Unterlagen sind bei der Antragstellung mitzubringen:
- sämtliche Einkommensnachweise (z.B. letzte Rentenanpassungsmitteillung)
- Kontoauszüge
- Vermögensnachweise (z.B. Sparbücher, Wertpapiere, Rückkaufswerte von Lebensversicherungen,
- Haus- und Grundvermögen, bei übertragenen Grundstücken Übertragungsverträge, Grundbuchauszug
- Mitteilung der Pflegekasse über Leistung der stationären Pflege
- Nachweis über die Höhe der bestehenden Belastungen (z.B. Miete, Nebenkosten, Versicherungsbeiträge)
- Falls vorhanden: Vollmachten, Schwerbehindertenausweis, Betreuerausweis, Leistungsbescheide über Wohngeld, Sozialhilfe, Blindengeld
- Namen und Anschriften der Kinder (zur Überprüfung der bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsverpflichtung)
Sobald ein Heimbewohner verstirbt, besteht nach den gesetzlichen Bestimmungen des Sozialgesetzbuches (SGB XII) die Möglichkeit der Übernahme der Bestattungskosten, soweit es den Erben, Unterhaltspflichtigen oder anderweitig Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, diese zu bezahlen.
Zumutbar ist die Kostenübernahme
Um die Zumutbarkeit der Kostenübernahme beurteilen zu können, ist eine eingehende Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse aller Verpflichteten durch das Sozialamt erforderlich.
Vorhandener Nachlass ist für die Deckung der Bestattungskosten einzusetzen.
Für den Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten sind von dem Antragsteller für alle Verpflichteten einzureichen:
- Sterbeurkunde
- Bestattungsauftrag und Bestattungsrechnung
- Gebührenbescheid,
- Testament, Erbvertrag
- Nachlassverzeichnis mit Nachweisen wie z. B. Sparbücher, Girokontoauszüge, Lebens- und Sterbeversicherungen
- Angaben zu weiteren Angehörigen
- Nachweis über Vermögen und Einkommen aller Verpflichteten

