Allgemeinverfügung: Verbrennen von pflanzlichen Abfällen
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Im Herbst und Winter werden in Gärten, in der Landschaft und im Wald wieder viele Pflege- und Fällarbeiten durchgeführt. Die pflanzlichen Abfälle würden Viele gerne an Ort und Stelle verbrennen.
Das Verbrennen von Strauchschnitt oder anderen Grünabfallen in Kleingärten und Hausgärten ist jedoch nach den abfallrechtlichen Vorschriften verboten. Gerade im Siedlungsbereich, wo viele Menschen nah beieinander wohnen, könnte es sonst zu erheblichen Rauchentwicklungen und Luftverunreinigungen und somit zu Gesundheitsgefährdungen der Nachbarschaft kommen.
Ausnahmen vom Verbrennungsverbot gibt es nur für die Landwirtschaft und geförderte Naturschutzpflege-Maßnahmen.
» Allgemeinverfügung
Das Umweltamt als untere Abfallwirtschaftsbehörde hat das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen in bestimmten Sonderfällen durch eine Ausnahmegenehmigung erlaubt. Zu diesen Sonderfällen zählt das Verbrennen von Hecken-, Strauch- und Baumschnitt oder schlagabraumähnlichen Abfall
- aus geförderten Naturschutzpflege-Maßnahmen und
- aus der ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Nutzung.
Hier erhalten Sie den
Das Verbrennen von Schlagabraum im Wald fällt nicht unter die städtische Ausnahme. Für die Genehmigung ist das Staatliche Forstamt Bielefeld zuständig (Telefon 0521 / 96483-0).
Das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen, die in Klein- und Hausgärten anfallen, wird durch die Ausnahmegenehmigung ebenfalls nicht zugelassen und ist weiterhin unzulässig.
Für die Entsorgung von Gartenabfällen gibt es in Bielefeld drei umweltfreundliche Möglichkeiten:
- Kompostierung auf dem eigenen Grundstück
- Entsorgung über die Biotonne
- Ablieferung bei den städtischen Wertstoffhöfen

