Vereinfachung: Abfallrechtliche Nachweispflicht
Die neuen Regelungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und der Nachweisverordnung zielen darauf ab, die abfallrechtlichen Nachweispflichten für Betriebe zu vereinfachen und gleichzeitig die Effizienz der Überwachung zu steigern.
Private Haushalte sind nach wie vor nicht nachweispflichtig und von den neuen Regelungen nicht betroffen.
Neben der Einführung der elektronischen Nachweisführung (ab 2010 verpflichtend) sind folgende Änderungen und Neuerungen bereits ab dem 1. Februar 2007 für die Praxis bedeutsam.
Private Haushalte sind nach wie vor nicht nachweispflichtig und von den neuen Regelungen nicht betroffen.
Neben der Einführung der elektronischen Nachweisführung (ab 2010 verpflichtend) sind folgende Änderungen und Neuerungen bereits ab dem 1. Februar 2007 für die Praxis bedeutsam.
»Die wichtigsten Änderungen ab dem 1. Februar 2007 im Überblick
Gefährliche und nicht gefährliche Abfälle
Abfälle werden dem EU-Recht folgend nur noch in gefährliche und nicht gefährliche Abfälle unterteilt.Die bisherigen „besonders überwachungsbedürftigen Abfälle” werden fortan als „gefährliche Abfälle” bezeichnet. Die Kategorien „überwachungsbedürftige Abfälle” und „nicht überwachungsbedürftige Abfälle” werden zu „nicht gefährlichen Abfällen” zusammengefasst.
Gefährliche Abfälle sind die in der Abfallverzeichnisverordnung mit Sternchen gekennzeichneten Abfälle. Abfälle ohne Kennzeichnung gehören zur Kategorie nicht gefährliche Abfälle.
Register statt Nachweisbuch
Entsprechend den EU-Vorgaben wird das Nachweisbuch durch das Register ersetzt, wobei dies im Wesentlichen eine Begriffsänderung darstellt. Inhaltlich entsprechen die Register weitgehend den bisherigen Nachweisbüchern.Wer muss welches Register führen?
| Gefährliche Abfälle: | Abfallentsorger, -erzeuger,- besitzer, -einsammler und -beförderer (Registerpflicht auch dann, wenn keine Nachweispflicht besteht, z.B. bei freiwilliger oder angeordnete Rücknahme; Kleinmengen) |
| Nicht gefährliche Abfälle: | Abfallentsorger |
Wegfall des vereinfachten Nachweisverfahrens
Für alle nicht gefährlichen Abfälle sind keine Nachweise mehr zu führen. Das abfallrechtliche Nachweisverfahren wird auf gefährliche Abfälle beschränkt. Wie gewohnt sind hier Entsorgungsnachweise oder Sammelentsorgungsnachweise einschließlich Begleit- bzw. Übernahmescheine zu führen.
Privilegiertes Verfahren für Sammelentsorgung
Für Wegfall der Wartefrist im privilegierten Verfahren
Der Abfallerzeuger darf mit der Entsorgung beginnen, sobald der Nachweis den Behörden (in NRW: Anträge auf Fristverkürzung bei den unteren Abfallwirtschaftsbehörden sind somit nicht mehr erforderlich.
Privilegiertes Verfahren auch für EMAS - Betriebe
Nachweise ohne Behördenbestätigung sind zulässig, wenn die Entsorgungsanlage nach dem Umweltauditgesetz zertifiziert und im EMAS - Register eingetragen ist.Wegfall der Anzeigepflicht für Kleinmengenerzeuger
Abfallerzeuger, bei denen insgesamt weniger als zwei Tonnen gefährliche Abfälle pro Kalenderjahr anfallen, müssen der unteren Abfallwirtschaftsbehörde den Anfall nicht mehr anzeigen. Bei der Abgabe im Wege der Sammelentsorgung ist die Übergabe aber unverändert durch einen Übernahmeschein zu dokumentieren.Formulare
Für die papiergeführten Entsorgungsnachweise und Begleitscheine sind bis zum 1. April 2010 die alten Formulare zu verwenden.Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen entfallen
Die Pflicht zur Erstellung betrieblicher Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen entfällt.
»Elektronische Nachweisführung
Die Zeit der papiergebundenen Nachweisführung ist vorbei, ab dem 1. April 2010 wird das Nachweisverfahren elektronisch abgewickelt.
Das betrifft vor allem die Unternehmen, die eigene Entsorgungsnachweise haben und die Entsorgung gefährlicher Abfälle über das Begleitscheinverfahren abwickeln. Sie müssen sich zentral registrieren lassen und führen alle Nachweise und das Register künftig elektronisch. Die bisher übliche Unterschrift wird durch die elektronische Signatur abgelöst. Im übrigen sind die Formulare selbst nahezu identisch mit den vertrauten Papierversionen, auch die Zuordnung, wer welches Formular wann bekommt, ändert sich nicht.
Für die notwendige Datenübermittlung haben die sechzehn Bundesländer gemeinsam eine Zentrale Koordinierungsstelle (ZKS-Abfall) eingerichtet. Alternativ gibt es aber auch viele Dienstleister, die die elektronische Abwicklung und bei Bedarf die Anpassung an die betriebseigene Abfallwirtschaftssoftware anbieten, sowie Provider, über deren Internet-Portale die Nachweisführung ebenfalls möglich ist. Unter
www.zks-abfall.de finden Sie hierzu weitere Informationen, auch zu Anbietern von Signaturkarten.
Nicht betroffen sind Privathaushalte und Kleinmengenerzeuger von gefährlichen Abfällen, also diejenigen Betriebe, die insgesamt pro Jahr weniger als 2000 kg gefährliche Abfälle entsorgen. Rechtlich ebenfalls nicht berührt sind Abfallerzeuger, die über das Sammelnachweisverfahren entsorgen und statt der Begleitscheine lediglich Übernahmescheine erhalten. Allerdings haben diese Abfallerzeuger künftig ihre Abfallerzeugernummer auf dem Übernahmeschein zu vermerken, die eventuell erstmalig bei der Unteren Abfallwirtschaftsbehörde zu beantragen ist. Außerdem kann es bei ihnen sein, dass ihr Entsorger die elektronische Signatur verlangt und Hilfestellung bei der Einrichtung der notwendigen Gerätschaften leistet.
Einen guten Überblick in die Thematik gibt ein Leitfaden des
Bundesumweltministeriums
Bereits 2009 informierten der
Kreis Lippe und die
IHK Bielefeld auf Veranstaltungen über das elektronische Nachweisverfahren. Beim Anklicken der Links finden Sie die Vortragsmanuskripte zum Nachlesen.
Das betrifft vor allem die Unternehmen, die eigene Entsorgungsnachweise haben und die Entsorgung gefährlicher Abfälle über das Begleitscheinverfahren abwickeln. Sie müssen sich zentral registrieren lassen und führen alle Nachweise und das Register künftig elektronisch. Die bisher übliche Unterschrift wird durch die elektronische Signatur abgelöst. Im übrigen sind die Formulare selbst nahezu identisch mit den vertrauten Papierversionen, auch die Zuordnung, wer welches Formular wann bekommt, ändert sich nicht.
Für die notwendige Datenübermittlung haben die sechzehn Bundesländer gemeinsam eine Zentrale Koordinierungsstelle (ZKS-Abfall) eingerichtet. Alternativ gibt es aber auch viele Dienstleister, die die elektronische Abwicklung und bei Bedarf die Anpassung an die betriebseigene Abfallwirtschaftssoftware anbieten, sowie Provider, über deren Internet-Portale die Nachweisführung ebenfalls möglich ist. Unter
Nicht betroffen sind Privathaushalte und Kleinmengenerzeuger von gefährlichen Abfällen, also diejenigen Betriebe, die insgesamt pro Jahr weniger als 2000 kg gefährliche Abfälle entsorgen. Rechtlich ebenfalls nicht berührt sind Abfallerzeuger, die über das Sammelnachweisverfahren entsorgen und statt der Begleitscheine lediglich Übernahmescheine erhalten. Allerdings haben diese Abfallerzeuger künftig ihre Abfallerzeugernummer auf dem Übernahmeschein zu vermerken, die eventuell erstmalig bei der Unteren Abfallwirtschaftsbehörde zu beantragen ist. Außerdem kann es bei ihnen sein, dass ihr Entsorger die elektronische Signatur verlangt und Hilfestellung bei der Einrichtung der notwendigen Gerätschaften leistet.
Einen guten Überblick in die Thematik gibt ein Leitfaden des
Bereits 2009 informierten der
