Einbürgerung - Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit für Ehegattinnen und Ehegatten oder Lebenspartnerinnen und Lebenspartner eines Deutschen

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Hinweis zu den Bearbeitungszeiten: 

Bitte beachten Sie, dass es derzeit aufgrund erheblich gestiegener Antragszahlen zu deutlichen zeitlichen Verzögerungen kommt.

Die Bearbeitung der Einbürgerungsanträge orientiert sich an dem Antragseingang.
Aktuell werden im Schwerpunkt noch Einbürgerungsanträge aus dem Jahr 2021 bearbeitet.

Bitte sehen Sie von wiederholten Anfragen zum Stand Ihres Einbürgerungsverfahrens - auch über andere Dienststellen der Stadt Bielefeld ab.

Wir werden uns unaufgefordert bei Ihnen melden (E-Mail, telefonisch oder Brief).

Es wurden bereits organisatorische und personelle Maßnahmen ergriffen, um die Verfahrensdauer zukünftig wieder deutlich zu verkürzen.

Hinweis zur geplanten Reform des Staatsangehörigkeitsrechts:

Den Medien ist zu entnehmen, dass eine Reform des Staatsangehörigkeitsrechts geplant ist.

Die Einbürgerung soll erleichtert werden durch verkürzte Aufenthaltszeiten und die Hinnahme von Mehrstaatigkeit.

Wir bitten Sie, von Anfragen hierzu derzeit abzusehen, da der konkrete Inhalt des Änderungsgesetzes sowie ein möglicher Zeitpunkt des Inkrafttretens noch nicht bekannt sind.

Selbstverständlich informieren wir Sie, sobald uns nähere Informationen vorliegen.

Danke für Ihr Verständnis.

 

Wer dauerhaft in Deutschland lebt, aber noch nicht deutsche Staatsangehörige bzw. deutscher Staatsangehöriger ist, kann sich einbürgern lassen. Das geschieht nie automatisch, sondern nur auf Antrag. Ab dem 16. Geburtstag können Ausländerinnen bzw. Ausländer diesen Antrag selbst stellen. Für jüngere Ausländerinnen bzw. Ausländer müssen ihre gesetzlichen Vertreterinnen bzw. Vertreter die Einbürgerung beantragen. Das sind in der Regel die Eltern.

Die deutsche Staatsangehörigkeit wird nicht automatisch kraft Eheschließung oder Lebenspartnerschaft mit einer Deutschen oder einem Deutschen erworben. Die ausländische Ehegattin oder Lebenspartnerin bzw. Ehegatte oder Lebenspartner einer bzw. eines Deutschen hat vielmehr einen Anspruch auf erleichterte Einbürgerung.

§ 9 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)

Die Einbürgerung als Ehegatte oder Lebenspartnerin bzw. Lebenspartner eines Deutschen oder einer Deutschen setzt grundsätzlich voraus, dass

  • Ihre Identität nachgewiesen ist,
  • Ihre Staatsangehörigkeit nachgewiesen ist bzw. nachgewiesen sind,
  • Sie sich seit 3 Jahren durchgängig rechtmäßig in Deutschland aufhalten,
  • Sie mindestens eine zweijährige Ehe oder Lebenspartnerschaft mit einer deutschen bzw. einem deutschen Staatsangehörigen führen,
  • Sie sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennen,
  • Sie ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder eine geeignete Aufenthaltserlaubnis besitzen,
  • Sie für Ihren Lebensunterhalt und für den unterhaltsberechtigter Familienangehöriger selbst sorgen, also keine Leistungen aus der Grundsicherung für Arbeitssuchende oder Sozialhilfe beziehen,
  • Sie Ihre bisherige Staatsangehörigkeit bzw. Ihre bisherigen Staatsangehörigkeiten aufgeben oder verlieren,
  • Sie nicht wegen einer Straftat verurteilt worden sind,
  • Sie über ausreichende Deutschkenntnisse verfügen und
  • Sie Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie der Lebensverhältnisse in Deutschland besitzen (Einbürgerungstest).

  • 255,00 € für die Einbürgerung pro Person
  • 51,00 € für die Einbürgerung minderjähriger Kinder ohne eigenes Einkommen, die zusammen mit ihrem Elternteil/ihren Eltern eingebürgert werden.
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So können Sie online zahlen:

  • Giropay (giropay-Login, Online-Überweisung oder digitale girocard)
  • Kreditkarte
  • Paypal

Die Einbürgerung ist grundsätzlich unbefristet.

Mit dem jeweiligen Antrag zusammen wird eine Unterlagenliste ausgehändigt, aus denen die Antragstellerin bzw. dem Antragssteller ersichtlich ist, welche Unterlagen eingereicht werden müssen. Nach Abgabe der erforderlichen Antragsunterlagen werden Auskünfte von weiteren Ämtern/Behörden eingeholt, um die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen zu ermitteln.

Den Antrag können Sie  online stellen. Alternativ kann die Antragstellung auch weiterhin in Papierform erfolgen.
Sofern entscheidungsreife Erkenntnisse vorliegen, wird die Antragstellerin bzw. der Antragssteller über das Ergebnis schriftlich informiert.