Gewerbe anmelden

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Der Beginn einer gewerblichen Tätigkeit ist nach § 14 der Gewerbeordnung vom Gewerbetreibenden im Ordnungsamt oder einem Bezirksamt anzuzeigen.

Gewerbetreibende bzw. Gewerbetreibender ist jede, die bzw. jeder, der haupt- oder nebenberuflich eine selbstständige, auf Gewinnerzielung und Dauer angelegte Tätigkeit wahrnimmt.

Ausnahmen stellen die sogenannten freiberuflichen Tätigkeiten (z. B. Ärztin bzw. Arzt, Architektin bzw. Architekt, Steuerberaterin bzw. Steuerberater), die Urproduktion (z. B. Land- und Forstwirtschaft), persönliche Dienstleistungen höherer Art und die bloße Verwaltung eigenen Vermögens dar.

Darüber hinaus sind zur Ausübung bestimmter Tätigkeiten gesonderte Erlaubnisse nötig (z. B. Taxigewerbe, Reisegewerbe, Bewachungsgewerbe und Gaststätten).

Das Startercenter NRW unterstützt Sie bei der Gewerbeanmeldung und bietet zusätzliche Tipps.

  • Sie müssen mindestens 18 Jahre alt sein.
  • Die Betriebsstätte muss in Bielefeld sein.

  • Personalausweis oder Pass bzw. EU-Ausweis (bei schriftlicher Anzeige ist eine Kopie ausreichend)
    Bei Vorlage eines Passes bzw. EU-Ausweises ist eine aktuelle Meldebescheinigung, gegebenenfalls der Aufenthaltstitel erforderlich.
  • Bei Bevollmächtigung:
    • Vollmacht
    • Ausweis der bzw. des Bevollmächtigten und Kopie des Ausweises des Vollmachtgebers
  • Bei ausländischen Gewerbetreibenden (nicht EU):
    • Kopie der für die angemeldete Tätigkeit erforderlichen Aufenthaltsgenehmigung
  • Bei im Handelsregister eingetragenen Firmen:
    • Kopie des Handelsregisterauszuges
    • Persönliche Angaben zur Vertretungsberechtigten bzw. zum Vertretungsberechtigten
  • Bei in Gründung befindlichen juristischen Personen:
    • ein notariell beglaubigter Gesellschaftervertrag einschließlich Bestellung der Geschäftsführerinnen bzw. Geschäftsführer 
    • Anmeldung zum Handelsregister
    • Nachweis über die Beantragung der Eintragung beim Amtsgericht
  • Bei Handwerkerinnen bzw. Handwerkern oder handwerksähnlichen Betrieben:
    • Eintragungsbestätigung der Handwerkskammer
  • Bei erlaubnispflichtigem Gewerbe:
    • Kopie der entsprechenden Erlaubnis
  • Bei überwachungsbedürftigen Tätigkeiten sowie bei einem Vertrauensgewerbe (z.B. Reisebüro, Partnervermittlung, Handel mit Gebrauchtwaren, Kfz-Handel, Auskunfteien, Schlüsseldienst):
    • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde
    • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister

Bei persönlicher Vorsprache genügt die Vorlage der jeweiligen Originale.

Hinweise:

  • Bei einem ins Handelsregister eingetragenen Unternehmen werden der Ausweis und die Unterschrift einer Geschäftsführerin bzw. eines Geschäftsführers benötigt.
  • Bei einer GbR müssen alle Gesellschafterinnen bzw. Gesellschafter unterschreiben und die Ausweise vorliegen.

  • 26,00 € für natürliche Personen und vertretungsberechtigte Gesellschafter von Personengesellschaften, die keine juristischen Personen sind
  • 33,00 € für juristische Personen, auch wenn sie vertretungsberechtigte Gesellschafter von Personengesellschaften sind
  • 13,00 € für jeden weiteren gesetzlichen Vertreter bei juristischen Personen
  • 15,00 € gegebenenfalls für eine Zweitschrift der Gewerbeanmeldung (wird nur vom Ordnungsamt oder vom zuständigen Bezirksamt ausgestellt, nicht von der Bürgerberatung)
  • eventuell 13,00 € für das Führungszeugnis (überwachungsbedürftige Tätigkeiten)
  • eventuell 13,00 € für die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (überwachungsbedürftige Tätigkeiten)

Eine Bezahlung ist bar oder mit girocard möglich.

 

So können Sie online zahlen:

  • Giropay (giropay-Login, Online-Überweisung oder digitale girocard)
  • Kreditkarte
  • Paypal

Die Anmeldung ist frühestens 4 Wochen im Voraus möglich.

Die Gewerbeanmeldung erfolgt sofort, wenn alle erforderlichen Unterlagen vorliegen.

Den Antrag können Sie wie folgt stellen:

  • online über das Wirtschafts-Service-Portal.NRW (service.wirtschaft.nrw)
  • persönlich
  • Erscheinen einer Vertreterin bzw. eines Vertreters mit Vollmacht und Ausweiskopie

Bei jeder Gewerbeanmeldung erfolgt unter anderem eine Mitteilung an öffentliche Stellen, z. B. an

  • das zuständige Finanzamt
  • die Industrie- und Handelskammer bzw. die Handwerkskammer
  • die jeweilige Berufsgenossenschaft
  • das staatliche Amt für Arbeitsschutz

Die Mitteilung an den Unfallversicherungsträger entbindet die bzw. den Gewerbetreibenden jedoch nicht von der Verpflichtung, sich selbst innerhalb der Frist bei einer Berufsgenossenschaft anzumelden.