Jägerprüfung

#getLabelName2('adt.label.dienstleistung.volltext','Beschreibung')Beschreibung

Die Anmeldefrist zur Jägerprüfung ist abgelaufen.

Wenn Sie in Deutschland die Jagd ausüben wollen, müssen Sie im Besitz eines gültigen Jagdscheines sein und diesen mit sich führen (§ 15 Abs. 1 Bundesjagdgesetz). Voraussetzung für die Erteilung eines Jagdscheines ist die erfolgreiche Ablegung der Jägerprüfung in Deutschland (§ 15 Abs. 5 Bundesjagdgesetz).

  • Mindestalter 15 Jahre bei Beginn der Prüfung
  • rechtzeitige Antragstellung (zwei Monate vor Prüfungsbeginn)
  • Zahlung der Prüfungsgebühr
  • Zuverlässigkeit

  • Vorlage eines Führungszeugnisses (Belegart O)
  • Nachweis der Landesvereinigung der Jäger (oder einer ihrer satzungsgemäßen Untergliederungen) über die sichere Handhabung und das Schießen mit einer Kurzwaffe mit einem Mindestkaliber von 9 mm. Der Nachweis darf nicht älter als ein Jahr sein.
  • Nachweis über die Teilnahme an einer vom zuständigen Veterinäramt anerkannten Schulung zur Kundigen Person nach Anhang III Abschnitt IV Kapitel I Nummer 4 der EG-Verordnung Nr. 853/2004

250,00 €

Die Anmeldefrist zur Jägerprüfung ist abgelaufen.

Die Jägerprüfung wird einmal jährlich durchgeführt.

Der Termin der schriftlichen Prüfung wird durch die Oberste Jagdbehörde landeseinheitlich festgelegt, in der Regel auf den Montag der letzten vollständigen Woche im April um 15:00 Uhr. Ist dieser ein Feiertag, findet die schriftliche Prüfung am darauffolgenden Mittwoch statt. Einen Fragenkatalog findet man auf Jägerprüfung - Landwirtschaftsministerium (nrw.de). Die weiteren Prüfungstermine werden von den Unteren Jagdbehörden festgesetzt und drei Monate vor Beginn der Prüfung veröffentlicht.

Die Schießprüfung wird in Bielefeld in der Regel an dem auf die schriftliche Prüfung folgenden übernächsten Tag durchgeführt. Die anschließende mündlich-praktische Prüfung wird an Wochentagen in der Zeit von ca. 13:30 Uhr bis ca. 20:00 Uhr durchgeführt.

Jägerprüfungen werden in Nordrhein-Westfalen (NRW) einmal jährlich nach der Verordnung zur Durchführung des Landesjagdgesetzes vom 31.03.2010 in der zurzeit geltenden Fassung durchgeführt. Sie bestehen aus einem schriftlichen Teil, einer Schießprüfung und einem mündlich-praktischen Teil (§ 15 Abs. 5 Bundesjagdgesetz).

Die Prüfung müssen Sie bei der Unteren Jagdbehörde (Kreis oder kreisfreie Stadt) ablegen, in deren Bezirk Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Den gewöhnlichen Aufenthalt begründen Sie dort, wo Sie sich unter Umständen niederlassen, die auf die Absicht schließen lassen, dass Sie an diesem Ort nicht nur vorübergehend verweilen. Eine Ausnahmeregelung sieht die Durchführungsverordnung nicht vor.

Die Anmeldung erfolgt online.