Materielle Hilfen für Asylsuchende beantragen

#getLabelName2('adt.label.dienstleistung.volltext','Beschreibung')Beschreibung

Materielle Hilfen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) umfassen finanzielle Leistungen für den Lebensunterhalt, den Wohnraum und die Gesunderhaltung der geflüchteten Menschen.

Grundsätzlich Anspruch auf diese Leistungen haben

  • Flüchtlinge, die der Stadt Bielefeld zugewiesen sind, sich tatsächlich hier aufhalten und im Besitz einer ausländerbehördlichen Gestattung sind, während der Dauer ihres Asylverfahrens
  • Flüchtlinge, deren Asylantrag abgelehnt wurde, mit der entsprechenden ausländerrechtlichen Duldung, wenn eine Rückkehr ins Heimatland derzeit aus humanitären oder völkerrechtlichen Gründen (noch) nicht möglich ist
  • ausreisepflichtige Personen, die sich mit abgelaufener oder gänzlich ohne ausländerrechtliche Erlaubnis in Deutschland aufhalten

Für die Antragstellung entstehen keine Kosten.

Leistungen nach dem AsylbLG werden grundsätzlich ab Bekanntwerden der Hilfsbedürftigkeit monatlich bewilligt. Sie werden jedoch stillschweigend von Monat zu Monat weiterbewilligt, solange die Anspruchsvoraussetzungen unverändert vorliegen.

Zum Leistungsumfang gehören

  • Die Zahlung eines Regelbetrages zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes. Dieser Betrag wird als Geldleistung erbracht, ist an die Bedarfssätze der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII angelehnt, liegt aber deutlich darunter.
  • Die Wohnraumversorgung erfolgt meist in Gemeinschaftsunterkünften. In Einzelfällen ist die privatrechtliche Anmietung von eigenem Wohnraum möglich. Vor dem Abschluss eines Mietvertrages ist mit dem Sozialamt Rücksprache zu halten. Es gelten Mietobergrenzen. Zudem ist die Bleibeperspektive in jedem Einzelfall zu beachten.
  • Für Kinder und Jugendliche werden besondere Bedarfe (z.B. Schulmaterial) anerkannt.
  • Da in der Regel kein Krankenversicherungsschutz besteht, werden die Kosten erforderlicher ärztlicher und zahnärztlicher Behandlung bei akuten Erkrankungen und Schmerzen getragen. Auch die Kosten für empfohlene Vorsorgeuntersuchungen sowie die üblichen Impfungen werden in vollem Umfang übernommen. Werdende Mütter und Wöchnerinnen erhalten Hebammenhilfe.
  • Nach einer Aufenthaltsdauer von 18 Monaten im Bundesgebiet werden in der Regel Leistungen erbracht, die in Umfang und Höhe denen des SGB XII entsprechen (sogenannte Analogleistungen).

Selbsthilfemöglichkeit Einkommen

Jedes erzielte (Erwerbs-)Einkommen wird bei der Berechnung des Leistungsanspruchs angerechnet, allerdings nicht immer in voller Höhe. Es gelten bestimmte Freibeträge. So werden zum Beispiel Fahrtkosten und bestimmte Versicherungsbeiträge berücksichtigt. Keine bzw. stark gekürzte Leistungen in Form von Sachleistungen oder Gutscheinen erhalten Personen, die ihren Mitwirkungspflichten nicht nachkommen. Dies gilt auch für Menschen, die ins Bundesgebiet eingereist sind, um Sozialleistungen zu erlangen.

Für die Leistung ist ein schriftlicher Antrag zu stellen.