Wohnungshilfen - Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz (WoGG) beantragen

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Wohngeld ist ein Zuschuss zur Miete (für Mieterinnen und Mieter) oder Belastung (für Wohneigentümerinnen und Wohneigentümer) für Haushalte mit geringem Einkommen.

Anders als beispielweise beim Bürgergeld oder der Grundsicherung für Ältere und Nichterwerbstätige ist es beim Bezug von Wohngeld in der Regel unschädlich, wenn man über Vermögen verfügt (z. B. Sparguthaben). Nur dann, wenn Vermögen in erheblichem Umfang (z. B. bei einer Person über 60.000 €) vorhanden ist, besteht kein Wohngeldanspruch.

Weitere Informationen erhalten Sie beim Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen

Antragsberechtigt sind:

  • Rentnerinnen und Rentner
  • Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld I
  • Erwerbstätige mit niedrigem Einkommen
  • Mieterinnen und Mieter bzw. Untermieterinnen und Untermieter von Wohnraum
  • Wohnraum wird vom mietähnlich Nutzungsberechtigten bewohnt (z. B. Inhaberinnen und Inhaber einer Genossenschafts- oder Stiftswohnung bzw. eines mietähnlichen Dauerwohnrechts)


Ob ein Wohngeldanspruch besteht und ggf. in welcher Höhe, hängt von folgenden Faktoren ab:

  • Anzahl der zum Haushalt gehörenden Familienmitglieder
  • Höhe des Haushaltseinkommens
  • Höhe der zuschussfähigen Miete bzw. Belastung

 

Wohngeld erhält nicht, wer andere Sozialleistungen erhält, in denen die Wohnkosten bereits enthalten sind. Dies sind z. B.  Bezieherinnen und Bezieher folgender Leistungen:

  • Bürgergeld und Sozialgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch
  • Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch
  • Ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz
  • Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
  • Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch
  • Alleinstehende, die dem Grunde nach Anspruch auf Leistungen zur Ausbildungsförderung haben (z. B. BAföG, BAB)

 

Leben Personen mit im Haushalt, die keine der o. g. Sozialleistungen beziehen, können diese für sich alleine gegebenenfalls einen Wohngeldanspruch haben.

 
Folgende Anlagen fügen Sie dem Antrag bitte bei, wenn die nachfolgenden Lebenssituationen für Sie zutreffen:

Dem Antrag sind Nachweise über alle Einkünfte, die Miete bzw. Belastungen beizufügen.

Hinweis auf Grund der Rechtsänderungen zum 01.01.2023:
Durch die Rechtsänderungen ab dem 01.01.2023 können wesentlich mehr Menschen Wohngeld in Anspruch nehmen. Es ist von einer Verdreifachung der anspruchsberechtigten Haushalte auszugehen.

Es ist daher leider mit längeren Bearbeitungszeiten zu rechnen, weil für die Vielzahl der zu erwartenden Neuanträge noch kein eingearbeitetes zusätzliches Personal zur Verfügung steht. 
 

Wohngeld kann frühestens ab dem Ersten des Monats der Antragstellung gezahlt werden. Wohngeld wird in der Regel für 12 Monate bewilligt.

Hinweis auf Grund der Rechtsänderungen zum 01.01.2023:
Wohngeld wird in Nordrhein-Westfalen über den Landesbetrieb Information und Technik (IT.NRW) ausgezahlt. IT.NRW hat das neue Recht 2023 zum 15.03.23 umgesetzt. 

Es erhalten nun alle Altfälle (=Fälle, die bislang noch einen Bescheid nach dem ab 01.01.2022 gültigen Recht erhalten haben) automatisch einen Bescheid mit der neuen Berechnung rückwirkend ab Januar 2023. Die Nachzahlung erfolgt ebenfalls automatisch. Bitte beachten Sie: Die Nachzahlung auf dem Konto kommt im Regelfall vor dem Bescheid an. Sollten Sie also einen Geldeingang für Wohngeld auf Ihrem Konto haben, warten Sie bitte den dazugehörigen Bescheid ab, der per Post einige Tage später bei Ihnen ankommt. Wenn Sie nach dem Bescheid noch Fragen haben oder 7 Tage nach Geldeingang noch kein Bescheid bei Ihnen eingegangen ist, wenden Sie sich gerne an Ihre Sachbearbeiterin / Ihren Sachbearbeiter im Bereich Wohngeld. 

Alle Neufälle (=Fälle, die bislang nur einen sog. Vorläufigen Bescheid erhalten haben) erhalten spätestens nach Ablauf des aktuellen Bewilligungszeitraums einen Bescheid mit der neuen Berechnung rückwirkend ab Januar 2023. Wenn Sie nach dem Bescheid noch Fragen haben wenden Sie sich gerne an Ihre Sachbearbeiterin / Ihren Sachbearbeiter im Bereich Wohngeld. 
 

Wie wird das Wohngeld berechnet und welche Einkünfte sind anzurechnen?

Wohngeld wird nach einer Formel errechnet. Berechnungsmaßstäbe sind

  • die Haushaltsgröße
  • das Gesamteinkommen des Haushaltes
  • die zu berücksichtigende Miete oder Belastung

Anzurechnen sind alle steuerpflichtigen Einkünfte und auch eine Reihe steuerfreier Einkünfte. Einkünfte von Kindern mit Ausbildungsvergütung sind ebenso anzurechnen wie Einkünfte aus geringfügiger Beschäftigung oder Zinsen aus Sparguthaben.

Nicht angerechnet wird dagegen in der Regel das Kindergeld bzw. der Kindergeldzuschlag.

Um Wohngeld zu erhalten, muss ein Antrag gestellt werden. Dieser ist schriftlich oder online zu stellen. Dem Antrag sind Nachweise über alle Einkünfte, die Miete bzw. Belastungen beizufügen. Näheres entnehmen Sie bitte den entsprechenden Merkblättern.

Vor dem Hintergrund des zu erwartenden erhöhten Antragsaufkommens ab dem 01.01.2023 bitten wir Sie, von persönlichen Vorsprachen abzusehen.