Mietspiegel-Glossar
Mietspiegel und der Begriff der „ortsüblichen Vergleichsmiete“
Ein Mietspiegel ist eine Übersicht über die ortsübliche Vergleichsmiete, die von der Gemeinde oder von Interessensvertretern der Vermieter und der Mieter gemeinsam erstellt oder anerkannt worden ist. Die ortsübliche Vergleichsmiete wird nach der gesetzlichen Definition aus den üblichen Entgelten gebildet, die in der Gemeinde für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Beschaffenheit und Lage in den letzten vier Jahren vereinbart oder geändert worden sind. Mietspiegel schaffen damit Markttransparenz.
Das Hauptanwendungsfeld für Mietspiegel ist das gesetzliche Mieterhöhungsverlangen, mit dem der Vermieter die Zustimmung des Mieters zu einer Erhöhung der vereinbarten Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen kann.
Das Hauptanwendungsfeld für Mietspiegel ist das gesetzliche Mieterhöhungsverlangen, mit dem der Vermieter die Zustimmung des Mieters zu einer Erhöhung der vereinbarten Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen kann.
Arten von Mietspiegeln
Das Gesetz unterscheidet einfache und qualifizierte Mietspiegel: Nach der gesetzlichen Definition ist jede Übersicht über die ortsübliche Vergleichsmiete, die von der Gemeinde oder von Interessensvertretern der Vermieter und der Mieter gemeinsam erstellt oder anerkannt worden ist, ein Mietspiegel. Das Gesetz knüpft besondere Rechtsfolgen an Mietspiegel, die bestimmte Anforderungen erfüllen. Diese Mietspiegel werden als qualifizierte Mietspiegel bezeichnet. Für Mietspiegel, die diese Anforderungen nicht erfüllen, hat sich der Begriff „einfache Mietspiegel” herausgebildet.
Qualifizierter Mietspiegel
Ein qualifizierter Mietspiegel muss gemäß § 558d BGB folgende Anforderungen erfüllen:
Er muss nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt sein und
er muss von der Gemeinde oder von Interessenvertretern der Vermieter und Mieter anerkannt worden sein.
Außerdem muss ein qualifizierter Mietspiegel im Abstand von zwei Jahren an die Marktentwicklung angepasst und nach vier Jahren neu erstellt sein.
Er muss nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt sein und
er muss von der Gemeinde oder von Interessenvertretern der Vermieter und Mieter anerkannt worden sein.
Außerdem muss ein qualifizierter Mietspiegel im Abstand von zwei Jahren an die Marktentwicklung angepasst und nach vier Jahren neu erstellt sein.
Rechtsfolgen eines qualifizierten Mietspiegels
Mitteilungsverpflichtung: Enthält ein qualifizierter Mietspiegel Angaben für eine bestimmte Wohnung, deren Miete der Vermieter im gesetzlichen Mieterhöhungsverfahren erhöhen will, so hat der Vermieter diese Angaben in seinem Mieterhöhungsverfahren auch dann mitzuteilen, wenn er die Mieterhöhung auch ein anderes Begründungsmittel stützt (§ 558a Abs. 3 BGB).
Vermutungswirkung: Im gerichtlichen Verfahren wird widerlegbar vermutet, dass die im qualifizierten Mietspiegel bezeichneten Entgelte die ortsübliche Vergleichsmiete wiedergeben (§ 558d Abs. 3 BGB).
Vermutungswirkung: Im gerichtlichen Verfahren wird widerlegbar vermutet, dass die im qualifizierten Mietspiegel bezeichneten Entgelte die ortsübliche Vergleichsmiete wiedergeben (§ 558d Abs. 3 BGB).
Geltungsbereich
Mietspiegel gelten für vermietete Altbauwohnungen und frei finanzierte Neubauwohnungen.
Mietspiegel gelten sinngemäß nach den § 549 und §§ 558 ff BGB grundsätzlich nicht für:
Mietspiegel gelten sinngemäß nach den § 549 und §§ 558 ff BGB grundsätzlich nicht für:
- Wohnungen, deren Erstellung oder Modernisierung mit Mitteln der öffentlichen Haushalte gefördert wurden und deren Miethöhe deshalb einer Preisbindung unterliegen,
- Wohnraum, der nur zu einem vorübergehenden Gebrauch vermietet ist,
- Wohnraum, den eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein anerkannter privater Träger der Wohlfahrtspflege angemietet hat, um ihn Personen mit dringendem Wohnungsbedarf zu überlassen,
- Wohnraum, der Teil eines Studenten- oder Jugendwohnheims ist.
Verfahren der Mieterhöhung bei Vorliegen eines qualifizierten Mietspiegels
Der Vermieter kann die Zustimmung zur Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Miete verlangen, wenn
Der Mieter hat zur Prüfung, ob er der verlangten Mieterhöhung zustimmen soll, eine Überlegungsfrist bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats nach Zugang des Verlangens. Erteilt er die Zustimmung nicht, so kann der Vermieter innerhalb von drei weiteren Monaten beim zuständigen Amtsgericht Klage erheben.
Hat der Mieter der Erhöhung zugestimmt, wird die erhöhte Miete vom Beginn des dritten Kalendermonats an geschuldet, der auf den Zugang des Erhöhungsverlangens folgt.
Bei Neuvermietungen können vom Mietspiegel abweichende Mieten vereinbart werden. Dabei sind die Bestimmungen des Wirtschaftsstrafgesetztes (Mietpreisüberhöhungen) und des Strafgesetzbuches (Mietwucher) zu beachten. Diese knüpfen an eine erhebliche Überschreitung der ortsüblichen Vergleichsmiete an.
Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten festlegen, in denen bei der Wiedervermietung einer Wohnung die Miete höchstens 10 Prozent über der ortsüblichen Miete liegen darf (Mietpreisbremse, § 556 d BGB).
Ausnahmen gelten bei Neubauwohnungen, die erstmals nach dem 01.10.2014 genutzt oder vermietet werden sowie bei der ersten Vermietung nach einer umfassenden Modernisierung. Ist die vom Vormieter gezahlte Miete höher als die nach § 556d Abs. 1 BGB zulässige Miete, so darf eine Miete mindestens bis zur Höhe der Vormiete vereinbart werden.
- die Miete in dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung eintreten soll, seit 15 Monaten unverändert ist (ausgenommen sind Mieterhöhungen wegen Modernisierung und Erhöhung der Betriebskosten; § 559 ff. bis § 560 BGB) und
- das Mieterhöhungsverlangen frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung geltend gemacht wird und
- die Miete (ausgenommen Mieterhöhungen wegen Modernisierung und Erhöhung der Betriebskosten) innerhalb von drei Jahren um nicht mehr als 20 Prozent erhöht wird (sog. Kappungsgrenze § 558 Abs. 3 BGB).
In Gemeinden, in denen die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist, liegt Kappungsgrenze bei 15 Prozent. Diese Gebiete werden durch Rechtsverordnungen der Landesregierungen bestimmt.
Der Mieter hat zur Prüfung, ob er der verlangten Mieterhöhung zustimmen soll, eine Überlegungsfrist bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats nach Zugang des Verlangens. Erteilt er die Zustimmung nicht, so kann der Vermieter innerhalb von drei weiteren Monaten beim zuständigen Amtsgericht Klage erheben.
Hat der Mieter der Erhöhung zugestimmt, wird die erhöhte Miete vom Beginn des dritten Kalendermonats an geschuldet, der auf den Zugang des Erhöhungsverlangens folgt.
Bei Neuvermietungen können vom Mietspiegel abweichende Mieten vereinbart werden. Dabei sind die Bestimmungen des Wirtschaftsstrafgesetztes (Mietpreisüberhöhungen) und des Strafgesetzbuches (Mietwucher) zu beachten. Diese knüpfen an eine erhebliche Überschreitung der ortsüblichen Vergleichsmiete an.
Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten festlegen, in denen bei der Wiedervermietung einer Wohnung die Miete höchstens 10 Prozent über der ortsüblichen Miete liegen darf (Mietpreisbremse, § 556 d BGB).
Ausnahmen gelten bei Neubauwohnungen, die erstmals nach dem 01.10.2014 genutzt oder vermietet werden sowie bei der ersten Vermietung nach einer umfassenden Modernisierung. Ist die vom Vormieter gezahlte Miete höher als die nach § 556d Abs. 1 BGB zulässige Miete, so darf eine Miete mindestens bis zur Höhe der Vormiete vereinbart werden.
Rechtsgrundlagen
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Regelungen über die Miethöhe | § |
Zulässige Miethöhe bei Mietbeginn; Verordnungsermächtigung |
556d |
Berücksichtigung der Vormiete oder einer durchgeführten Modernisierung |
556e |
Ausnahmen | 556f |
Rechtsfolgen; Auskunft über die Miete | 556g |
Mieterhöhungen nach Vereinbarung oder Gesetz | 557 |
Staffelmiete | 557a |
Indexmiete | 557b |
Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete | 558 |
Form und Begründung der Mieterhöhung | 558a |
Zustimmung zur Mieterhöhung | 558b |
Mietspiegel | 558c |
Qualifizierter Mietspiegel | 558d |
Mietdatenbank | 558e |
Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahmen | 559 |
Anrechnung von Drittmitteln | 559a |
Geltendmachung der Erhöhung, Wirkung der Erhöhungserklärung |
559b |
Vereinfachtes Verfahren | 559c |
Pflichtverletzungen bei Ankündigung oder Durchführung einer baulichen Veränderung |
559d |
Veränderungen von Betriebskosten | 560 |
Sonderkündigungsrecht des Mieters nach Mieterhöhung | 561 |