Veröffentlichungen zum ÖPNV
Förderung des ÖPNV nach § 11 Abs. 2 ÖPNVG NRW
Die Stadt Bielefeld als kommunaler Aufgabenträger erhält vom Land eine jährliche Pauschale für Zwecke des ÖPNV. Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen hat der Rat der Stadt Bielefeld den Zweck und das Verfahren der Weiterleitung dieser zugewiesenen Mittel wie folgt festgesetzt:
Die Mittel werden ausschließlich für Zwecke des ÖPNV eingesetzt.
Mindestens 80 Prozent der Mittel werden zur Sicherstellung einer ausreichenden Verkehrsbedienung in Form von nahverkehrsplankonformen Verkehrsleistungen eingesetzt. Hierfür kommt folgendes Verfahren zur Anwendung: Die Mittel werden für die Finanzierung von öffentlichen Dienstleistungsaufträgen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 verwendet. Die Weiterleitung der Mittel erfolgt entsprechend an die Verkehrsunternehmen, mit der die Stadt Bielefeld öffentliche Dienstleistungsaufträge abgeschlossen hat. Solche Dienstleistungsaufträge schließt die Stadt Bielefeld dann ab, wenn eine ausreichende Verkehrsbedienung in Form von nahverkehrsplankonformen Verkehrsleistungen nicht eigenwirtschaftlich im Sinne des § 8 (4) PBefG erbracht werden kann.
Höchstens 20 Prozent der Mittel werden von der Stadt Bielefeld zur Finanzierung von Maßnahmen zur Verbesserung des ÖPNV eingesetzt. Dazu gehören u.a. barrierefreier Ausbau von Haltestellen, Planungskosten und Personalkosten.
Die Mittel werden ausschließlich für Zwecke des ÖPNV eingesetzt.
Mindestens 80 Prozent der Mittel werden zur Sicherstellung einer ausreichenden Verkehrsbedienung in Form von nahverkehrsplankonformen Verkehrsleistungen eingesetzt. Hierfür kommt folgendes Verfahren zur Anwendung: Die Mittel werden für die Finanzierung von öffentlichen Dienstleistungsaufträgen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 verwendet. Die Weiterleitung der Mittel erfolgt entsprechend an die Verkehrsunternehmen, mit der die Stadt Bielefeld öffentliche Dienstleistungsaufträge abgeschlossen hat. Solche Dienstleistungsaufträge schließt die Stadt Bielefeld dann ab, wenn eine ausreichende Verkehrsbedienung in Form von nahverkehrsplankonformen Verkehrsleistungen nicht eigenwirtschaftlich im Sinne des § 8 (4) PBefG erbracht werden kann.
Höchstens 20 Prozent der Mittel werden von der Stadt Bielefeld zur Finanzierung von Maßnahmen zur Verbesserung des ÖPNV eingesetzt. Dazu gehören u.a. barrierefreier Ausbau von Haltestellen, Planungskosten und Personalkosten.
Förderung des Ausbildungsverkehrs nach § 11a ÖPNVG
In Nordrhein-Westfalen wird der Ausgleich für die Beförderung von Auszubildenden im öffentlichen Personennahverkehr seit 01.01.2011 im Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW, §11a) geregelt. Empfänger der sogenannten Ausbildungsverkehr-Pauschale sind die kommunalen Aufgabenträger. Die Aufgabenträger leiten mindestens 87,5 Prozent der Fördermittel an öffentliche und private Verkehrsunternehmen weiter zum Zweck des Ausgleichs der Kosten, die bei der Beförderung von Personen mit rabattierten Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs im Linienverkehr gemäß §§42, 43 Nummer 2 PBefG (allgemeiner Linienverkehr bzw. Sonderlinienverkehr für die Schülerbeförderung) entstehen und nicht durch entsprechende Fahrgeldeinnahmen gedeckt werden. Das Verfahren hat die Stadt Bielefeld in einer Allgemeinen Vorschrift geregelt. Diese sieht unter Ziffer 6.2. vor, dass der Anteil der weiterzuleitenden Mittel jährlich neu festgesetzt werden kann. Für das Jahr 2019 werden gemäß Ratsbeschluss 98,5 Prozent der Fördermittel an Verkehrsunternehmen weitergeleitet.
Satzung der Stadt Bielefeld zur Ausbildungsverkehr-Pauschale
Anlage
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Gesamtberichte nach Art. 7 EU-VO 1370/2007 der Stadt Bielefeld
Am 3. Dezember 2009 ist die Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße in Kraft getreten. In Art. 7 (1) der VU 1370 wird von den zuständigen Behörden ein jährlicher Gesamtbericht gefordert.
Die Stadt Bielefeld veröffentlicht hiermit als zuständige Behörde im Sinne der oben genannten Verordnung ihre Gesamtberichte über die in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen, die ausgewählten Betreiber eines öffentlichen Dienstes sowie die diesen Betreibern zur Abgeltung gewährten Ausgleichsleistungen und ausschließlichen Rechte.
Gesamtbericht für 2018
Gesamtbericht für 2017
Gesamtbericht für 2016
Gesamtbericht für 2015
Gesamtbericht für 2014
Gesamtbericht für 2013
Gesamtbericht für 2012
Gesamtbericht für 2011
Die Stadt Bielefeld veröffentlicht hiermit als zuständige Behörde im Sinne der oben genannten Verordnung ihre Gesamtberichte über die in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen, die ausgewählten Betreiber eines öffentlichen Dienstes sowie die diesen Betreibern zur Abgeltung gewährten Ausgleichsleistungen und ausschließlichen Rechte.
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