Der Beginn einer gewerblichen Tätigkeit ist nach § 14 der Gewerbeordnung vom Gewerbetreibenden im Ordnungsamt oder einem Bezirksamt anzuzeigen.
Gewerbetreibender ist jeder, der haupt- oder nebenberuflich eine selbstständige und auf Gewinnerzielung und Dauer angelegte Tätigkeit wahrnimmt.
Ausnahmen stellen die sogenannten freiberuflichen Tätigkeiten (zum Beispiel: Arzt, Architekt, Steuerberater), die Urproduktion (zum Beispiel: Land- und Forstwirtschaft), persönliche Dienstleistungen höherer Art und die bloße Verwaltung eigenen Vermögens dar.
Darüber hinaus sind zur Ausübung bestimmter Tätigkeiten gesonderte Erlaubnisse nötig (zum Beispiel: Taxigewerbe, Reisegewerbe, Bewachungsgewerbe und Gaststätten)
Bei jeder Gewerbeanmeldung erfolgt unter anderem eine Mitteilung an öffentliche Stellen, zum Beispiel an
- das zuständige Finanzamt
- die Industrie- und Handelskammer bzw. die Handwerkskammer
- die jeweilige Berufsgenossenschaft
- das staatliche Amt für Arbeitsschutz
Die Mitteilung an den Unfallversicherungsträger entbindet den Gewerbetreibenden jedoch nicht von der Verpflichtung, sich selbst innerhalb der Frist bei einer Berufsgenossenschaft anzumelden.