Wer gewerbsmäßig Makler-, Bauträger oder Baubetreuertätigkeiten anmelden und ausüben will, benötigt zuvor eine Erlaubnis
- zur Vermittlung des Abschlusses und Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen über
- Gründstücke, grundstücksgleiche Rechte, Wohnräume, gewerbliche Räume
- Vorbereitung und Durchführung von Bauvorhaben als Bauherr in eigenem Namen für eigene und fremde Rechnung unter Verwendung von Vermögenswerten von Erwerbern, Mietern, Pächtern, sonstigen Nutzungsberechtigten, von Bewerbern um Erwerbs- oder Nutzungsrechte sowie
- wirtschaftliche Vorbereitung und Durchführung von Bauvorhaben als Betreuer im fremden Namen für fremde Rechnung
- zur Vermittlung des Abschlusses und Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen über
- Darlehen
- den Erwerb von Anteilscheinen einer Kapitalanlagegesellschaft oder Investmentaktiengesellschaft
- von ausländischen Investmentanteilen, die im Geltungsbereich des Investmentgesetzes öffentlich vertrieben werden dürfen, von sonstigen öffentlich angebotenen Vermögensanlagen, die für gemeinsame Rechnung der Anleger verwaltet werden, oder von öffentlich angebotenen Anteilen an einer und von verbrieften Forderungen gegen eine Kapitalgesellschaft oder Kommanditgesellschaft sowie
- Anlageberatung im Sinne der Bereichsausnahme des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 8 des Kreditwesengesetzes
Die Erlaubnisbehörde prüft neben der Zuverlässigkeit des Antragstellers oder der mit der Leitung des Betriebes beziehungsweise einer Zweigniederlassung beauftragten Person auch dessen Vermögensverhältnisse. Auf die Erlaubnis besteht ein Rechtsanspruch, wenn keine Versagungsgründe vorliegen.
Die Erlaubnis ist dagegen zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller oder eeine mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigneiderlassung beauftragte Person die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt oder wenn der Antragsteller in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt. Ein Widerruf der Erlaubnis ist unter andrem in den Fällen möglich, in denen aufgrund verschwiegener oder nachträglich eingetretener Tatsachen Versagungsgründe bekannt geworden sind.
Die oben genannte Erlaubnis muss persönlich erfolgen. Soll ein Vertreter die Meldung für Sie vornehmen, so ist hierfür dessen persönliche Vorsprache erforderlich. Der Vertreter benötigt eine schriftliche Vollmacht und muss sich selber ausweisen können.
Der Antrag für die Erlaubnis kann persönlich oder schriftlich erfolgen. Eine Zusendung per Fax oder elektronisch ist ebenfalls möglich.