Heizöllagerung/ Heizölverbraucheranlagen

Betrieb, Prüfpflicht, Anzeige und Genehmigung

Heizölverbraucheranlagen (Anlagen zum Lagern und Verwenden von Heizöl) unterliegen den Anforderungen der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV). Die AwSV enthält neben technischen Anforderungen auch eine Vielzahl von Aufgaben, die als Betreiberpflichten in der Verordnung verankert sind. 

Eigenüberwachung

Der Betreiber hat den ordnungsgemäßen Betrieb und die Dichtheit seiner Heizölverbraucheranlage sowie die Funktionsfähigkeit der Sicherheitseinrichtungen regelmäßig zu überwachen. Diese Kontrolle kann besondere fachliche Kenntnisse und geeignete technische Ausrüstung erfordern, so dass hierfür die Beauftragung eines zertifizierten Fachbetriebs sinnvoll sein kann oder in der Zulassung sogar vorgeschrieben ist. An gut sichtbarer Stelle in der Nähe der Anlage ist ein Merkblatt zu Betriebsvorschriften anzubringen.

Prüfpflicht

In Abhängigkeit vom Lagervolumen, der Bauart (ober- oder unterirdisch) und des Standortes (außerhalb/ innerhalb von Schutzgebieten) sind einmalige als auch wiederkehrende Prüfungen durch Sachverständige durchführen zu lassen. 

Anzeigepflicht

Die Errichtung oder wesentliche Änderung ist anzeigepflichtig. Eine Anzeige ist auch erforderlich bei Maßnahmen, die zu einer Änderung der Gefährdungsstufe führen zu beachten.  In Wasserschutzgebieten ist zusätzlich ein Antrag auf Genehmigung nach der Wasserschutzgebietsverordnung erforderlich.

Fachbetriebspflicht

Errichtung, Innenreinigung, Instandsetzung und Stilllegung von unterirdischen Heizölverbraucheranlagen und oberirdischen Anlagen > 1m³ darf nur durch Fachbetriebe nach § 62 AwSV vorgenommen werden. Dies schließt Arbeiten am Auffangraum (z.B. Instandsetzung von Beschichtungen) mit ein. Der Fachbetrieb muss von einer Güte- und Überwachungsgemeinschaft oder einer Sachverständigenorganisation entsprechend zertifiziert sein. Die Zertifizierungsurkunde ist unaufgefordert dem Betreiber bei der Beauftragung vorzulegen.
Wichtig zu wissen:

  • Heizölverbraucheranlagen in privaten Haushalten umfasst den/ die Lagerbehälter einschließlich der Rohrleitungen und Auffangräume/ -wanne bis zur Absperrarmatur der Verbraucheinrichtung (Brenner).
  • Die Kellerlagerung zählt als oberirdische Anlage. Sobald jedoch ein Anlagenteil (z.B. Rohrleitung) unterirdisch angeordnet ist, ist die Anlage als „unterirdisch“ einzustufen. 
  • Kartenansicht der im Stadtgebiet vorhandenen Wasserschutzgebiete; Verordnungstexte finden Sie auf der Internetseite der Bezirksregierung Detmold
     
Tankanlage
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