Import von Neu- und Gebrauchtfahrzeugen

Was benötigt wird:

  • Grundsätzlich hat sich die vorsprechende Person durch einen gültigen Personalausweis oder Pass zu legitimieren (Kopie genügt).
  • Der Hauptwohnsitz muss in Bielefeld sein.
  • Juristische Personen, Handelsunternehmen oder deren Niederlassungen und Behörden müssen ihren Sitz in Bielefeld haben.
  • Kfz-Zulassungen auf unselbstständige Zweigstellen sind nicht gestattet.
  • Eigentumsnachweis, Kaufvertrag oder Rechnung
  • ausländische Fahrzeugpapiere
  • ausländische Kennzeichenschilder, soweit das Fahrzeug noch zugelassen ist
  • EG-Übereinstimmungsbescheinigung (COC-Papier), Gutachten gem. § 21 StVZO oder Gutachten gem. § 13 EG-FGV
  • Mitteilung für Umsatzsteuerzwecke bei Import aus einem EU-Mitgliedstaat
  • Zollunbedenklichkeitsbescheinigung bei Import aus einem Staat außerhalb der EU
  • Für Fahrzeuge der British Forces Germany (BFG) Abmeldebescheinigung der Zulassungsstelle für Fahrzeuge der Britischen Rheinarmee
     
  • Nachweis über gültige Hauptuntersuchung und ggf. Sicherheitsprüfung
  • Versicherungsbestätigung (mit eVB-Nummer)
  • Identitätsnachweis für n a t ü r l i c h e Personen:
    • Deutsche und EU-Ausländer*innen: Gültiger Personalausweis oder Pass
    • Nicht EU-Ausländer*innen: Entweder Pass mit eingeklebtem Aufenthaltstitel oder Pass mit elektronischem Aufenthaltstitel (eAT)
    • Gewerbeanmeldung  (nicht älter als 12 Monate), wenn auf eine Einzelfirma zugelassen werden soll.
    • Bei minderjährigen Fahrzeughalter*innen: Schriftliche Einwilligung und amtliche Lichtbildausweise (Kopie) der Erziehungsberechtigten sowie Vorlage der Fahrerlaubnis oder Vorlage Schwerbehindertenausweis  mit Merkmal aG , Bl, H, G, Gl oder einem orangenem Flächenaufdruck ohne Merkzeichen.

Bei Vorlage eines deutschen bzw. ausländischen Passes ist auch eine Meldebescheinigung erforderlich, sofern der/die Antragsteller*in nicht in Bielefeld gemeldet ist. Die Meldebescheinigung darf nicht älter als drei Monate ab Ausstellung sein.

  • Identitätsnachweis für j u r i s t i s c h e Personen:
    • bei Firmen: Handelsregisterauszug und Gewerbeanmeldung bzw. Gewerbeummeldung (jeweils nicht älter als 12 Monate) und amtliche(r) Lichtbildausweis(e) (Kopie) des/der Vertretungsberechtigten
    • bei Vereinen: Vereinsregisterauszug mit Briefkopf und Absenderangabe und amtliche(r) Lichtbildausweis(e) (Kopie) des/der Vertretungsberechtigten
    • bei Behörden, Kirchen, Freiberufler*innen usw.: Briefkopf mit Absenderangabe oder Nachweis durch eine Kammer, zum Beispiel Ärztekammer und amtliche(r) Lichtbildausweis(e) (Kopie) des/der Vertretungsberechtigten
       
  • Identitätsnachweis für Vereinigungen (GbR)
    - Ausweisdokument (siehe auch Identitätsnachweis für natürliche Personen) der verantwortlichen Person und der weiteren Gesellschafter*innen genügt in Kopie.
    - Die Benennung der verantwortlichen Person erfolgt durch eine Einverständniserklärung
     
  • SEPA-Lastschriftmandat für Kfz-Steuer. Achtung: Ohne Erteilung dieses SEPA-Lastschriftmandats darf die Kfz-Zulassungsbehörde Ihr Fahrzeug nicht zulassen. 
  • Vollmacht für den Fall, dass die Person, auf die das Fahrzeug zugelassen wird, nicht selber erscheint.
    Die bevollmächtigte Person muss sich durch Personalausweis oder Pass ausweisen können. Der Identitätsnachweis (s.o.) der vollmachtgebenden Person genügt in Kopie. Vollmachtsformulare erhalten Sie in der Zulassungsbehörde, oder Sie können sie hier downloaden. WICHTIG: Bei Zulassungsvorgängen muss die Vollmacht außerdem eine Einverständniserklärung hinsichtlich der Bekanntgabe der kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Verhältnisse und von Gebührenrückständen durch die Zulassungsbehörde enthalten.
  • Wird ein Gebrauchtfahrzeug aus einem Land eingeführt, welches am sogenannten EUCARIS-Verfahren teilnimmt, ist durch die Zulassungsbehörde vor Zulassung eine EUCARIS-Abfrage durchzuführen. Die beteiligten Länder sind: Belgien, Estland, Finnland, Frankreich, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Rumänien, Schweden, Slowakei, Ungarn und Zypern.

Hinweise

Die Zulassungsbehörde behält sich vor, die zu importierenden Fahrzeuge vorführen zu lassen.
Wenn für das Neufahrzeug nur eine Zulassungsbescheinigung Teil II beantragt wird, ist die Vorlage einer Versicherungsbestätigung, eines SEPA-Lastschriftmandats und einer Einverständniserklärung bezüglich eventueller Steuer- und Gebührenrückstände nicht notwendig. Die Beantragung der Zulassungsbescheinigung Teil II ist gebührenpflichtig. Die Gebührenhöhe klären Sie bitte in der Zulassungsbehörde.
Um unnötige Kosten und einen unnötigen Zeitaufwand zu vermeiden, erfragen Sie bitte vorab bei der Zulassungsbehörde, welche der vorgenannten Unterlagen in Ihrem jeweiligen Einzelfall vorgelegt werden müssen.