Veranstaltungen und private Feiern

Private Feiern zu Hause oder im eigenen Garten haben viele Vorzüge. Die Stimmung ist gemütlich und die Kosten halten sich in Grenzen. Leider gibt es kein „Recht auf Party”, und aufgrund des Landes-Immissionsschutzgesetzes (LImschG) sind in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr alle Betätigungen verboten, die geeignet sind, die Nachtruhe stören (z.B. laute Musik).

Die Nachtruhe von 22 bis 6 Uhr ist auch bei der Durchführung von größeren Veranstaltungen zu beachten. Dazu zählen insbesondere auch Veranstaltungen im Freien sowie alle Tätigkeiten rund um die Veranstaltung wie z.B. Anlieferungen oder Auf- und Abbau einer Bühne.

Gesonderte Ausnahmeregelungen vom Schutz der Nachtruhe gibt es in Bielefeld aufgrund ordnungsbehördlicher Verordnungen für Speisewirtschaften und Vergnügungsstätten sowie für Silvester (Nacht vom 31. Dezember zum 1. Januar), den Tanz in den Mai (Nacht vom 30. April zum 1. Mai). Auch für Schützenfeste u.ä. Veranstaltungen von öffentlichem Interesse gibt es Ausnahmeregelungen.

Für alle sonstigen mit nächtlicher Ruhestörung verbundenen Veranstaltungen können in Einzelfällen vom Umweltamt Ausnahmegenehmigungen erteilt werden, wenn die Durchführung der Veranstaltung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten geboten ist.

Bitte wenden Sie sich rechtzeitig, d.h. möglichst acht Wochen vor der geplanten Veranstaltung, an das Umweltamt.

Bitte beachten Sie, dass je nach Art der privaten Feier oder Veranstaltung eventuell noch weitere Genehmigungen von anderen Ämtern der Stadt Bielefeld erforderlich sein können.