Bauliche Anlagen in und am Gewässer

Bei allen Baumaßnahmen, die ein Gewässer oder seine Ufer betreffen, ist das Umweltamt zu beteiligen. Es geht darum, Beeinträchtigungen des Wasserabflusses, der Ökologie oder des Hochwasserabflusses zu vermeiden.

Gemäß § 36 WHG (Wasserhaushaltsgesetz) i. V. m. § 22 LWG NRW (Landeswassergesetz Nordrhein – Westfalen) bedarf die Errichtung von Anlagen in und an Gewässern einer Genehmigung der Unteren Wasserbehörde.

In gesetzlichen Überschwemmungsgebieten ist die Errichtung von baulichen Anlagen, die den Hochwasserabfluss einschränken verboten. Ausnahmen bedürfen einer wasserrechtlichen Erlaubnis.