Rechtliche Betreuung - Rechtliche Vorsorge
Für Erwachsene, die aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer erheblichen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr allein regeln können, kann das Amtsgericht Bielefeld eine rechtliche Betreuer*in bestellen. Rechtsgrundlage sind die §§ 1896-1908i BGB. Die Betreuerbestellung erfolgt auf Antrag von Betroffenen oder auf Anregung von Dritten. Bei einer körperlichen Behinderung kann der Antrag auf Betreuung nur von Betroffenen selbst gestellt werden.
Eine rechtliche Betreuung wird nur eingerichtet, wenn die erforderliche Unterstützung nicht durch anderweitige Hilfen (ambulante Dienste, Eingliederungsleistungen, Unterstützung durch Familienangehörige) erfolgen kann. Eine Betreuerbestellung ist auch dann nicht erforderlich, wenn Betroffene vor Eintritt des Betreuungsfalles Vorsorgemaßnahmen (z.B. Vorsorgevollmacht) getroffen haben.
Gegen den freien Willen einer volljährigen Person darf keine Betreuung eingerichtet werden. Über die Einrichtung bzw. Aufhebung einer rechtlichen Betreuung entscheidet allein das Betreuungsgericht. Die örtliche Betreuungsbehörde unterstützt das Betreuungsgericht u.a. im Rahmen der Betreuungsgerichtshilfe und berät Bürger*innen zu Fragen des Betreuungsrechts und rechtlichen Vorsorgemaßnahmen. Die Betreuungsbehörde hat Beglaubigungskompetenz.