Investitionskostenförderung
Investitionskostenförderung für ambulante Pflegedienste
Die Stadt Bielefeld fördert als örtliche Sozialhilfeträgerin die durchschnittlichen betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen ambulanter Pflegeeinrichtungen in Bielefeld, die durch das Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) bedingt sind.
Die Förderung richtet sich nach den Bestimmungen des § 12 Alten- und Pflegegesetz NRW (APG NRW) i.V.m. §§ 23 bis 25 der Verordnung zur Ausführung des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen und nach § 8a SGB XI (APG DVO NRW).
Der Antrag ist vollständig und jährlich neu bis spätestens zum 1. März des Antragsjahres zu stellen, bei Neueröffnung bis spätestens 31. Dezember des Eröffnungsjahres. Er kann schriftlich oder elektronisch eingereicht werden.
Für die Antragstellung verwenden Sie bitte ausschließlich die aktuellen von der Stadt Bielefeld bereitgestellten Formulare im Bereich „Downloads”. Dort finden Sie ebenfalls ein Informationsblatt mit näheren Informationen und wichtigen Hinweisen.
Pflegedienste, die ausschließlich nach Zeit abrechnen, müssen für die Berechnung und das Testat den Vordruck „Berechnung mit Testat für Abrechnung ausschließlich nach Zeit” verwenden.
Dieser wird auf Anforderung zur Verfügung gestellt.
Pflegedienste, die für die Ausbildung von Pflegefachassistenten nach der PflfachassAPrV NRW einen Vergütungszuschlag abrechnen, verwenden bitte den Vordruck „Berechnung mit Testat bei Vergütungszuschlag“, der ebenfalls auf Aufforderung zur Verfügung gestellt wird.
Aufwendungszuschuss für Investitionskosten von Tages- und Kurzzeitpflegeeinrichtungen
Der bewohnerbezogene Aufwendungszuschuss wird für Plätze in Einrichtungen der Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflege gewährt.
Bezuschusst werden die betriebsnotwendigen Investitionskosten einer Einrichtung für Plätze, die von Personen belegt sind, die als pflegebedürftig nach dem Elften Sozialgesetzbuch (SGB XI) anerkannt sind.
Der Aufwendungszuschuss wird unabhängig vom Einkommen und Vermögen der Pflegebedürftigen gewährt.