Gaststättenerlaubnis
§ 2 Gaststättengesetz (GastG)
Für den Betrieb einer Gaststätte, in der (auch) alkoholische Getränke abgegeben werden, ist eine Erlaubnis nach dem Gaststättengesetz nötig. Diese Erlaubnis ist personen- und objektbezogen.
Der Betrieb einer Gaststätte ist nicht erlaubnispflichtig, wenn ausschließlich alkoholfreie Getränke und/oder Speisen abgegeben werden. Beherbergungsbetriebe, die nur an Hausgäste ausschenken/abgeben, sind ebenfalls nicht erlaubnispflichtig.
Die Antragstellung sollte persönlich erfolgen. Beauftragte benötigen eine Vollmacht inkl. Ausweiskopie. Zusätzlich zum vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Antrag, benötigen Sie folgende Unterlagen.
Unterlagen
neben dem vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Antragsvordruck:
- Pachtvertrag in Kopie
- Grundrisszeichnungen und Lagepläne aller gewerblich genutzten Räume der Flächen
- Eine Ausfertigung mit Kennzeichnung der genutzten Räume
- Eine Ausfertigung ohne Kennzeichnung der genutzten Räume
- Auflistung der Betriebsräume mit Funktion, Größe in m² und Anzahl der Gastplätze (siehe Antrag)
Zusätzlich bei natürlichen Personen:
- Personalausweis oder Reisepass bzw. EU-Ausweis, ggf. Aufenthaltstitel
- Behördliches Führungszeugnis gem. § 30 Abs. 5 BZRG (nicht älter als 6 Monate)
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister gem. § 150 Abs. 5 GewO (nicht älter als 6 Monate)
- steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes im Original
- IHK-Nachweis gem. § 4 Abs. 1 Nr. 4 GastG (Termin unter www.ostwestfalen.ihk.de)
- Für Ehegatten:
- Behördliches Führungszeugnis gem. § 30 Abs. 5 BZRG (nicht älter als 6 Monate)
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister gem. § 150 Abs. 5 GewO (nicht älter als 6 Monate)
- steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes im Original
Zusätzlich bei juristischen Personen:
- Handels-/ Vereinsregisterauszug
- Sofern die juristische Person noch nicht im Handelsregister eingetragen ist, Gesellschaftsvertrag mit Bestellung eines vertretungsberechtigten Organs in Kopie
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister gem. § 150 Abs. 5 GewO (nicht älter als 6 Monate)
- Entfällt bei innerhalb der letzten 3 Monate neu gegründeten Firmen
- steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes im Original
- Entfällt bei innerhalb der letzten 3 Monate neu gegründeten Firmen
- Für alle vertretungsberechtigen Personen von juristischen Personen:
- Personalausweis oder Reisepass bzw. EU-Ausweis, ggf. Aufenthaltstitel
- Behördliches Führungszeugnis gem. § 30 Abs. 5 BZRG (nicht älter als 6 Monate)
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister gem. § 150 Abs. 5 GewO (nicht älter als 6 Monate)
- steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes im Original
- IHK-Nachweis gem. § 4 Abs. 1 Nr. 4 GastG (Termin unter www.ostwestfalen.ihk.de)
Verwaltungsgebühr
bis 200 Gastplätze |
1.200,00 € |
über 200 Gastplätze |
2.000,00 € |
Unter Umständen ist eine Ermäßigung der Verwaltungsgebühr möglich.
Die Gebühr ist bei Antragstellung fällig.
Ansprechpartner*innen
Stadtbezirk |
Zuständige Dienststelle |
Telefon |
Fax |
Mitte, Schildesche, Stieghorst, Dornberg, Gadderbaum |
Ordnungsamt, Ravensberger Park 5 |
2200 |
8409 |
Brackwede |
Bezirksamt Brackwede, Germanenstr. 22 |
5222 5225 |
5214 |
Heepen |
Bezirksamt Heepen, Salzufler Str. 13 |
2047 2035 |
3438 |
Sennestadt |
Bezirksamt Sennestadt, Lindemann-Platz 3 |
5613 5648 |
5651 |
Senne |
Bezirksamt Senne, Windelsbleicher Str. 242 |
5512 5502 |
5577 |
Jöllenbeck |
Bezirksamt Jöllenbeck, Amtsstr. 13 |
6606 |
3453 |