Örtliche Betreuungsbehörde / Betreuungsstelle

Oberstes Ziel des Betreuungsrechts der Bundesrepublik Deutschland ist die Umsetzung des Wohls und der Wünsche der betreuten Menschen und nicht ihre Entrechtung (§ 1901 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB -). Derzeit werden im Bundesgebiet etwa 1,3 Millionen Bürger*innen im Rahmen einer rechtlichen Betreuung vertreten, die ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht eigenständig erledigen können.

Für Erwachsene, die aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer erheblichen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr allein regeln können, kann die Betreuungsabteilung beim Amtsgericht Bielefeld eine*n rechtliche*n Betreuer*in bestellen. Rechtsgrundlage sind die §§ 1896 - 1908i BGB. Die Betreuerbestellung erfolgt auf Antrag der*des Betroffenen oder auf Anregung von Dritten. Bei einer körperlichen Behinderung kann der Antrag auf Betreuung nur von der*dem Betroffenen selbst gestellt werden. Eine rechtliche Betreuung wird nur eingerichtet, wenn die erforderliche Hilfe nicht auf andere Weise, wie z. B. durch die Unterstützung von Familienangehörigen, anderer nahestehender Personen oder auch durch ambulante Dienste, erfolgen kann (andere Hilfen). Eine Betreuerbestellung ist auch dann nicht erforderlich, wenn die*der Betroffene vor Eintritt des Betreuungsfalles Vorsorgemaßnahmen (z.B. Vorsorgevollmacht) getroffen hat. Gegen den freien Willen eines Volljährigen darf keine Betreuung eingerichtet werden.

Eine gerichtliche Bestellung eines*einer Betreuer*in bedeutet nicht die Entrechtung oder gar Entmündigung der*des Betroffenen. Die Geschäftsfähigkeit der*des Betroffenen bleibt weiterhin erhalten. Wie bei jeder anderen Person auch, hängt die Wirksamkeit der von der betreuten Person abgegebenen Willenserklärungen davon ab, ob sie fähig ist, deren Wesen, Bedeutung und Tragweite zu verstehen und danach zu handeln. Eine rechtliche Betreuung wird grundsätzlich nur für solche Aufgaben beschlossen, die für die augenblickliche Lebenslage aufgrund fehlender Kompetenzen bei der betroffenen Person erforderlich sind. Die Betreuerbestellung darf nicht länger als notwendig dauern. Eine Betreuung kann vom Aufgabenkreis her – falls erforderlich – während der Betreuung erweitert oder reduziert werden. Die Betreuung endet mit dem Tod der*des Betroffenen oder wenn der Grund für die Betreuung entfällt. Eine Überprüfung zur Aufhebung oder Verlängerung muss spätestens nach sieben Jahren erfolgen.

Die Kernaufgabe der örtlichen Betreuungsbehörde ist die Betreuungsgerichtshilfe. Dabei wird vorrangig geklärt, ob für eine volljährige Person Handlungsbedarf besteht, weil diese ihre Angelegenheiten nicht selbst regeln kann und deshalb ein*e gesetzliche*r Vertreter*in eingesetzt werden soll (§ 1896 Abs. 1 BGB). In diesen Verfahren muss auch geklärt werden, ob es andere geeignete Hilfen gibt (§ 1896 Abs. 2 BGB), die ein Betreuung ggf. nicht erforderlich machen. Dazu gehört auch die Möglichkeit einer Vollmachtserteilung.
Wenn für eine hilfebedürftige Person eine Betreuung nicht durch andere Hilfen vermieden werden kann, wird in einem konkreten Betreuungsverfahren ein*e passende*r (ehrenamtliche*r oder berufliche*r) Betreuer*in ausgewählt und vorgeschlagen.

Im Rahmen der Qualitätssicherung rechtlicher Betreuung ist es auch Aufgabe der Betreuungsbehörde, die Geeignetheit von Personen zu überprüfen, die hauptberuflich als rechtliche Betreuer*innen tätig werden wollen.

Zur Begründung einer rechtlichen Betreuung müssen aussagekräftige Angaben zur Erkrankung oder Behinderung der*des Betroffenen vorliegen, die durch ein fachärztliches Attest oder durch ein schon vorhandenes ärztliches Gutachten des MDK bestätigt werden. Aus diesen Unterlagen müssen die erforderlichen Hilfen in ihrer Notwendigkeit und ihrem Umfang sowie die voraussichtliche Dauer der Hilfebedürftigkeit erkennbar sein.

Das Attest bzw. das ärztliche Gutachten kann dem Amtsgericht Bielefeld – Betreuungsabteilung – vorgelegt und gleichzeitig der Antrag oder die Anregung auf Betreuung abgegeben werden oder zur Niederschrift mündlich vorgetragen werden. Falls vorhanden, kann die*der Betroffene eine Person des Vertrauens im Voraus benennen, die für sie*ihn zum*zur Betreuer*in eingesetzt werden soll. Zur Einleitung des Betreuungsverfahrens können auch die Hilfen der Sozialen Dienste oder der Betreuungsstelle der Stadt Bielefeld in Anspruch genommen werden.

Amtsgericht Bielefeld
Abt. 2 - Betreuungsabteilung -
Gerichtstr. 6
33602 Bielefeld
Telefon +49 521 549-0

Über die Einrichtung bzw. Aufhebung einer rechtlichen Betreuung entscheidet das Betreuungsgericht. Im Betreuungsverfahren wird generell nicht nach Aktenlage ohne Kenntnis der Person entschieden. Im Allgemeinen wird ein betreuungsrechtlicher Sozialbericht von der städtischen Betreuungsstelle angefordert und, soweit vorgeschrieben und noch nicht vorhanden, ein*e Sachverständige*r mit der Erstattung eines fachärztlichen Gutachtens beauftragt. Vor der gerichtlichen Entscheidungsfindung muss die*der Betroffene persönlich angehört werden. Die Anhörung soll dabei möglichst in seiner gewohnten Umgebung erfolgen.

Ist die*der Betroffene nicht in der Lage, seine Interessen im betreuungsgerichtlichen Verfahren selbst ausreichend wahrzunehmen, bestellt das Betreuungsgericht eine*n Verfahrenspfleger*in. In der Regel ist auch – soweit vorhanden – dem*der Ehepartner*in, den Eltern und den volljährigen Kindern Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

Die Entscheidung des Betreuungsgerichtes ist insbesondere der*dem Betroffenen selbst bekannt zu geben.

Gegen die Entscheidung des Betreuungsgerichts ist die Einlegung eines Rechtsmittels möglich.

Die Auswahl geeigneter Betreuer*innen (ehrenamtliche Betreuer*innen, Berufsbetreuer*innen, Vereinsbetreuer*innen) sowie deren Bestellung und Entlassung sind Aufgaben des Betreuungsgerichtes. Mindestens einmal jährlich muss ein Tätigkeitsbericht durch die*den bestelle*n Betreuer*in eingereicht und Rechnung gelegt werden.

Außerdem gibt es eine Reihe von Entscheidungen, für die ein richterlicher Genehmigungsvorbehalt besteht. Das sind beispielsweise freiheitsentziehende Maßnahmen, die Kündigung von Wohnraum oder die Veräußerung von (Grund)Vermögen. In diesen Fällen müssen Betreuungspersonen ihre Entscheidung vom Amtsgericht genehmigen lassen. Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben oder sich nicht sicher sind, ob Sie eine Genehmigung benötigen, wenden Sie sich bitte an das Amtsgericht Bielefeld.

Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

Vorsorgevollmacht:
Mit der Vorsorgevollmacht können Sie einer anderen Person das Recht einräumen, in Ihrem Namen stellvertretend zu handeln. Die Vorsorgevollmacht kann sich auf die Wahrnehmung bestimmter einzelner oder aber auch aller Angelegenheiten beziehen. Sie können vereinbaren, dass von der Vorsorgevollmacht erst Gebrauch gemacht werden darf, wenn Sie selbst nicht mehr in der Lage sind, über ihre Angelegenheiten zu entscheiden. Die Vorsorgevollmacht gibt Ihnen die Möglichkeit, die Bestellung eines*einer Betreuer*in durch das Betreuungsgericht zu vermeiden. Sie sollten aber nur eine Person bevollmächtigen, der Sie uneingeschränkt vertrauen und von der Sie überzeugt sind, dass sie nur in Ihrem Sinne handeln wird.

Betreuungsverfügung:
Mit der Betreuungsverfügung kann jeder schon im Voraus festlegen, wen das Gericht als rechtliche*n Betreuer*in bestellen soll. Das Gericht ist an diese Wahl gebunden, wenn sie dem Wohl der zu betreuenden Person nicht zuwiderläuft. Genauso kann bestimmt werden, wer auf keinen Fall als Betreuer*in in Frage kommt. Möglich sind auch inhaltliche Vorgaben für den*die Betreuer*in, etwa welche Wünsche und Gewohnheiten respektiert werden sollen oder ob im Pflegefall eine Betreuung zu Hause oder im Pflegeheim gewünscht wird. Die Betreuungsverfügung kann auch mit einer Vorsorgevollmacht verbunden werden und würde dann zur Geltung kommen, wenn die Vorsorgevollmacht – aus welchen Gründen auch immer – nicht wirksam ist.

Patientenverfügung:
Es kann auch der Fall auftreten, dass Sie nicht mehr in der Lage sind, über eine medizinische Behandlung oder einen ärztlichen Eingriff zu entscheiden. Auch hier können Sie im Wege der Vorsorge Bestimmungen für spätere ärztliche Behandlungen treffen und so Ihr Selbstbestimmungsrecht wahren. Mit der gesetzlich geregelten Patientenverfügung können Sie für den Fall der späteren Entscheidungsunfähigkeit vorab schriftlich festlegen, ob Sie in bestimmte medizinische Maßnahmen einwilligen oder sie untersagen. Der*die Arzt*Ärztin hat dann zu prüfen, ob Ihre Festlegung auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutrifft. Ist dies der Fall, so hat er die Patientenverfügung unmittelbar umzusetzen.

  • Allgemeine Beratung von Bürger*innen zu Fragen des Betreuungsrechts, zu den Voraussetzungen der Einleitung einer rechtlichen Betreuung sowie zum Verfahrensablauf und zur Hilfe bei der Auswahl von geeigneten rechtlichen Betreuer*innen, sofern Betroffene keine geeigneten Personen des Vertrauens für die notwendigen Aufgaben benennen können.
  • Beratung von ehrenamtlichen Betreuer*innen, Berufsbetreuer*innen, Vereinsbetreuer*innen, Bevollmächtigten, Sozialen Diensten, Freien Trägern und anderen Organisationen zu allgemeinen Fragen des Betreuungsrechts, der Betreuungsplanung und zu Betreuungsanregungen.
  • Planung und Durchführung von Vorträgen und Informationsveranstaltungen zum Betreuungsrecht und zu den rechtlichen Vorsorgemöglichkeiten in Einrichtungen, Institutionen und bei Vereinen. Hinweis: Die Volkshochschule Bielefeld bietet regelmäßig in Kooperation mit dem Aktionskreis Betreuung Bielefeld und der städtischen Betreuungsstelle Fortbildungsangebote an.
  • Allgemeine Informationen zu rechtlichen Vorsorgemöglichkeiten zur Vermeidung einer rechtlichen Betreuung, wie zum Beispiel bei der Erteilung von Vorsorgevollmachten, Gesundheitsvollmachten und Patientenverfügungen.
  • Allgemeine Informationen zur rechtlichen Vorsorgemöglichkeit mittels Betreuungsverfügung zur Vorbereitung einer künftigen rechtlichen Betreuung, falls keine Person des Vertrauens vorhanden ist, um eine Vollmacht zu erteilen.
  • Beratung und Unterstützung von Vollmachtnehmer*innen (Bevollmächtigten).
  • Beglaubigung der Echtheit der Unterschrift in Verbindung mit der Prüfung der Personenidentität bei Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen durch Urkundspersonen der Betreuungsstelle.
  • Beratung und Unterstützung von Bürger*innen, die ehrenamtliche Betreuungen führen bzw. führen möchten.
  • Durchführung eines betreuungsrechtlichen Beschwerdemanagements in Problemfällen bei laufender rechtlicher Betreuung.

Die Bielefelder Betreuungsvereine können von interessierten Bürger*innen, die künftig als Ehrenamtliche im Bereich der rechtlichen Betreuung arbeiten möchten oder die Abfassung einer Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung erwägen, im Rahmen ihres betreuungsrechtlichen Beratungsauftrags angesprochen werden.

In Bielefeld sind vier Betreuungsvereine tätig, die nachfolgend aufgeführt sind:
 

Diese vier Betreuungsvereine und die Betreuungsstelle der Stadt Bielefeld arbeiten gemeinsam im Aktionskreis Betreuung Bielefeld zusammen. Der Aktionskreis fördert mit besonderen Fortbildungs- und Informationsveranstaltungen die Bereitschaft der Bürger*innen, sich auch außerhalb des Familienverbandes für die Übernahme einer ehrenamtlichen rechtlichen Betreuung zur Verfügung zu stellen. In Zusammenarbeit mit der VHS Bielefeld vermittelt der Aktionskreis in Kursen fundierte Kenntnisse zum Betreuungsrecht und zu den rechtlichen Vorsorgemöglichkeiten.

Bereits ehrenamtlich tätige rechtliche Betreuer*innen, die vorrangig aus dem familiären Umfeld oder Freundes- bzw. Bekanntenkreis eines*einer Betroffenen kommen, können ebenfalls die Beratungsangebote des Aktionskreises bzw. eines Betreuungsvereins in Anspruch nehmen. Bei den Vereinen werden regelmäßige Fortbildungsangebote sowie individuelle Gespräche nach Terminvereinbarung angeboten. Die Beratungsangebote der Vereine gelten auch für Bevollmächtigte per Vorsorgevollmacht bzw. für Personen, die die Errichtung einer Vorsorgevollmacht in Erwägung ziehen.

Zeigt ein Mensch im näheren Umfeld Anzeichen einer dementiellen Erkrankung, sollten Angehörige sensibel vorgehen. Es empfiehlt sich, den Betroffenen im Rahmen eines allgemeinen Check-ups bei einem*einer vertrauten Arzt*Ärztin zu einer ärztlichen Untersuchung zu ermuntern, ihn jedoch keinesfalls gegen seinen Willen zu einem Hirnleistungstest zu drängen.

Demenzen gehören zu den typischen Erkrankungen, die im Verlauf zur Geschäftsunfähigkeit (§§ 104, 105 BGB) führen, in bestimmten Situationen bereits bei leichtgradig an Demenz Erkrankten. Allerdings statuierte die Rechtsprechung mehrfach, dass lediglich leichte Demenzformen nicht geeignet sind, die freie Willensbestimmung und somit die Geschäftsfähigkeit bzw. Einwilligungsfähigkeit auszuschließen. Das Untersuchungsergebnis eines Facharztes gibt eine zuverlässige Aussage über die zu überprüfende Geschäftsfähigkeit eines Betroffenen. Auf dieser Grundlage können dann evtl. notwendige betreuungsrechtliche Schritte eingeleitet werden.

Im Rahmen der rechtlichen Vorsorge sollte frühzeitig, solange keine Geschäftsunfähigkeit vorliegt, eine Vorsorgevollmacht abgefasst werden. Die Unterzeichnung einer (Vorsorge-)Vollmacht nach Feststellung einer bereits relevanten Demenzerkrankung – also nach Eintritt der Geschäftsunfähigkeit – ist dagegen rechtlich sehr problematisch und sollte unterbleiben. Eine der wichtigsten Voraussetzungen bei der Erstellung einer Vorsorgevollmacht ist das Vorhandensein einer Vertrauensperson. Die bei Bedarf ergänzend abzufassende Patientenverfügung richtet sich direkt an den mit der Gesundheitsfürsorge Bevollmächtigten und den*die jeweils behandelnde*n Arzt*Ärztin.

Als Alternative zur Vorsorgevollmacht kann zur Vorbereitung einer späteren rechtlichen Betreuung eine Betreuungsverfügung – auch in Kombination mit einer Patientenverfügung – erstellt werden, um damit dem Wunsch des*der Betroffenen entsprechend festzulegen, welche Person oder welcher Betreuungsverein des Vertrauens künftig als rechtliche*r Betreuer*in auf der Grundlage des Betreuungsrechts tätig sein soll, falls die gesundheitliche Lage (schwere psychische Erkrankung bzw. geistige oder seelische Behinderung) dies in Zukunft erforderlich macht.

Für Personen, die an Altersdemenz erkrankt sind, sollte – soweit die erkrankte Person keine rechtliche Vorsorge mittels Vorsorgevollmacht bzw. Betreuungsverfügung während des Zeitraums der unbeeinträchtigten Geschäftsfähigkeit getroffen hat – möglichst nach Rücksprache mit dem*der behandelnden Arzt*Ärztin von einem*einer Angehörigen bzw. einer anderen nahestehenden Person eine rechtliche Betreuung beim Amtsgericht Bielefeld angeregt werden. Sofern Personen, die an Altersdemenz erkrankt sind während des Zeitraumes ihrer unbeeinträchtigten Geschäftsfähigkeit keine rechtliche Vorsorge mittels Vorsorgevollmacht bzw. Betreuungsverfügung getroffen haben, sollte von einem*einer Angehörigen bzw. einer anderen nahestehenden Person – möglichst nach Rücksprache mit dem*der behandelnden Arzt*Ärztin – eine rechtliche Betreuung beim Amtsgericht angeregt werden. Nur durch diese Maßnahme kann im Interesse eines Betroffenen mit einer Demenzerkrankung eine schleichende Entrechtung verhindert und eine legitime rechtliche Vertretung gewährleistet werden.

Voraussetzung für eine rechtliche Betreuung ist, dass die betroffene Person aufgrund der dementiellen Erkrankung die rechtlichen Angelegenheiten nicht mehr selbst erledigen kann. Dies wird durch ein fachärztliches Gutachten festgestellt. Außerdem muss ein aktueller bzw. fortdauernder betreuungsrechtlicher Handlungsbedarf bei den zu regelnden Angelegenheiten (z.B. Fragen einer Wohnungsaufgabe; Abschluss eines Heimvertrages bzw. eines ambulanten Pflegevertrages; laufende Überwachung der Einhaltung geltender Pflegestandards bei einer stationären bzw. ambulanten Pflege; regelmäßige Sicherstellung der gesundheitlichen Versorgung; Verwaltung des Einkommens und Vermögens, auch inkl. künftiger sozialer Transferleistungen) vorhanden sein.

Weitere Auskünfte und Informationen erteilt das Amtsgericht Bielefeld, die vier in Bielefeld tätigen Betreuungsvereine sowie die Betreuungsstelle der Stadt Bielefeld.
Außerdem hat der Bundesanzeiger Verlag, Köln, unter dem Label der Fachzeitschrift Betreuungsrechtliche Praxis - Bt-Prax online - ein Online-Lexikon Betreuungsrecht herausgegeben.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite der Bundesnotarkammer: www.bnotk.de
Informationen zum Berufsbild der Berufsbetreuer*innen erhalten Sie unter www.bvfbev.de