Bäume und Artenschutz
Bei bestimmten Bäumen sind die Gehölzschutzfristen vom 1.3. bis 30.9. eines Jahres zu beachten. Davon abgesehen sind die Regeln des besonderen Artenschutzes zu berücksichtigen. Es muss i.d.R. sichergestellt sein, dass keine im Baum brütenden oder ruhenden Tiere verletzt oder gestört werden. Vor Beginn der Arbeiten muss also überprüft werden, ob sich im Baum Tiere aufhalten. Ist dies der Fall, müssen die Arbeiten verschoben werden, bis die Tiere fort sind. Bei besonders geschützten Arten, z.B. Fledermäusen, Saatkrähen, Greifvögeln und Höhlenbrütern, sind die Fortpflanzungs- und Ruhestätten an sich geschützt. Wenn es also eine benutzte Höhle oder dauerhafte Vogelnester in einem Baum gibt, dürfen diese i.d.R. nicht entfernt werden.
Verstöße gegen diese Verbote können mit einem Bußgeld geahndet werden.