Baumschutzsatzung

Baum

Stadtbäume sind ein hohes Gut. Um Bäume im Stadtgebiet zielgerichtet vor Fällungen oder Schädigungen zu schützen und den vorhandenen Baumbestand zu erhalten, hat die Stadt Bielefeld auf politischen Beschluss die Baumschutzsatzung eingeführt. Wenn Sie einen Baum fällen, zurückschneiden oder sonstige Eingriffe am Baum oder im Wurzelbereich durchführen möchten, müssen Sie einen entsprechenden Antrag stellen. Eine Fällung wird nur genehmigt, wenn mögliche Alternativen, zum Beispiel ein fachgerechter Rückschnitt oder Schutzmaßnahmen im Wurzelbereich, geprüft wurden. Für jeden beseitigten Baum muss eine Ersatzpflanzung erfolgen, alternativ eine Ausgleichszahlung getätigt werden.

FAQ

Die Satzung gilt innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs der Bebauungspläne.

Sie gilt in der Regel nicht außerhalb von Siedlungsgebieten etwa auf land- oder forstwirtschaftlichen Flächen. Auch Naturschutzgebiete, Naturdenkmale sowie geschützte Landschaftsbestandteile sind von der Satzung ausgenommen, da hier bereits andere Vorgaben greifen.

Geschützt sind alle Laubbäume und Ginkgo mit einem Stammumfang von mindestens 60 cm sowie alle Nadelgehölze (außer Ginkgo) mit einem Stammumfang von mindestens 100 cm. Mehrstämmige Bäume sind ebenfalls geschützt, wenn wenigstens einer der Stämme einen Umfang von mindestens 50 Zentimetern hat und die Summe der Einzelstammumfänge mehr als 150 cm beträgt.

Gemessen wird der Stammumfang jeweils 1 Meter über dem Erdboden.

Gut zu wissen: Alle Ersatzpflanzungen sind unabhängig von ihrem Stammumfang geschützt.

Fachgerechte Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen sind gestattet. So können z.B. abgestorbene Äste entfernt und das Lichtraumprofil an Straßen und Wegen freigehalten werden. Auch die Jungbaumpflege bzw. der regelmäßige Schnitt von Formgehölzen und Kopfbäumen sind erlaubt. Hilfreich kann ein Blick in das Kapitel „Schonende Form- und Pflegeschnitte“ der Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Baumpflege (ZTV-Baumpflege, Ausgabe 2017) sein.

Darüber hinaus sind unaufschiebbare Maßnahmen zur Herstellung der Verkehrssicherheit gestattet. Dass akuter Handlungsbedarf besteht, ist zu belegen und der Stadt Bielefeld im Nachgang unverzüglich anzuzeigen.

Unterstützung erhalten Sie bei Erfordernis bei anerkannten Fachfirmen aus dem Bereich Baumpflege bzw. Garten- und Landschaftsbau.

Die Baumschutzsatzung untersagt das Entfernen, Zerstören oder Beschädigen von geschützten Bäumen. Des Weiteren sind alle Einwirkungen, sei es im Kronen- oder Wurzelbereich, die zu einer Schädigung oder zum Absterben des Baumes führen können, verboten. So dürfen Bäume weder im Aufbau wesentlich verändert noch gekappt werden, zudem darf der Stamm oder die Rinde nicht beschädigt werden.

Untersagt sind auch Eingriffe in den Boden sowie das Versiegeln oder das Befahren des Wurzelbereichs. Denn ein häufiger Fehler im Umgang mit Bäumen ist, dass der Wurzelbereich nicht ausreichend geschützt wird. Ein Baum bezieht Nährstoffe und Wasser über die Wurzeln. Außerdem dienen die Wurzeln der Verankerung des Baumes und auch sie brauchen Sauerstoff um zu überleben. Daher muss der Wurzelbereich, der meist genauso groß wie der Kronenbereich ist, für das Versickern von Regenwasser und den erforderlichen Luftaustausch frei bleiben und darf nicht beeinträchtigt werden.

 Ja, aber nur in Ausnahmefällen. Die Stadt lässt auf Antrag Ausnahmen und Befreiungen von den Verboten zu, wenn gewisse Voraussetzungen vorliegen. Das kann z.B. der Fall sein, wenn

  • Sie ein Baugrundstück erworben haben und eine Nutzung des Grundstücks sonst nicht oder nur mit wesentlichen Einschränkungen möglich wäre,
  • von dem geschützten Baum Gefahren für Personen oder Sachen von bedeutendem Wert ausgehen,
  • wenn der geschützte Baum krank ist und nur mit einem erheblichen Aufwand erhalten bleiben kann,
  • eine Beseitigung oder Veränderung des geschützten Baumes aus überwiegend öffentlichen Interesse erforderlich ist,
  • durch die Entnahme einzelner Bäume sich der Bestand insgesamt besser entwickeln kann (Auslichtung),
  • das Verbot zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde.

Wenn Sie beabsichtigen, einen geschützten Baum zu fällen, zurückzuschneiden oder einen Eingriff im Wurzelbereich vornehmen wollen, müssen Sie dies im Vorfeld schriftlich beim Umweltamt beantragen.

Nur Eigentümer*innen sowie Nutzungsberechtigte können einen Antrag auf eine Ausnahme oder Befreiung bei der Stadt Bielefeld einreichen. Sie können die Genehmigung schriftlich beantragen, erleichtern uns jedoch die Arbeit, wenn Sie das (Online-)Antragsformular verwenden. Sie finden es im Serviceportal unter dem Stichwort "Baumschutzsatzung".

Neben einem Lageplan und einer Beschreibung des geschützten Gehölzes (Art, Höhe, Stammumfang und Kronendurchmesser), bedarf es des Nachweises, dass die Voraussetzungen für eine Genehmigung oder Befreiung vorliegen. Bitte beachten Sie, dass im Einzelfall zusätzliche Unterlagen, wie z.B. ein Sachverständigengutachten, seitens der Stadt angefordert werden können.

Die Genehmigung ist auf ein Jahr nach Bekanntgabe befristet.

Gut zu wissen: Der Durchmesser des Kronentraufs entspricht der Kronenbreite. Diese kann man durch einfaches Abschreiten der Krone ermitteln.

 

Haben Sie eine Genehmigung für das Entfernen des Gehölzes erhalten, sind sie verpflichtet, auf eigene Kosten für jeden entfernten geschützten Baum einen neuen standortgerechten Baum mit einem Stammumfang von 20 - 25 cm als Ersatz zu pflanzen. Die Ersatzpflanzung hat grundsätzlich auf dem Grundstück zu erfolgen, auf dem der geschützte Baum entfernt wurde. Ist dies nicht möglich, ist eine Pflanzung auch auf einem anderen, hierfür geeigneten Grundstück im Geltungsbereich der Satzung möglich.

Die nachfolgende Liste vermittelt Ihnen eine Auswahl geeigneter Gehölze. Symbole geben auf einen Blick Auskunft über die unterschiedlichen Eigenschaften der Bäume im Hinblick auf ihre Boden- und Standortansprüche, Wuchsform oder Größe sowie einen möglichen Nutzen für die Tierwelt. Dadurch lässt sich vorab eine Auswahl an Baumarten treffen, die für den jeweiligen Standort geeignet sind. Es ist sinnvoll, sich schon vor der Pflanzung Gedanken zu machen, wie groß ein Baum an der vorgesehenen Stelle werden kann, um später keine Probleme mit der Nähe zu Gebäuden, Schattenwurf oder Laubfall zu bekommen.

Die Ersatzpflanzung ist innerhalb eines Jahres nach erfolgter Beseitigung des geschützten Baumes vorzunehmen und der Stadt Bielefeld unaufgefordert mitzuteilen (z.B. Foto, Rechnung). Hierzu können Sie auch den Coupon am Ende der Liste verwenden.

Sollte das Gehölz nicht anwachsen, ist die Ersatzpflanzung zu wiederholen. Alle Ersatzpflanzungen unterliegen sofort dem Schutz der Baumschutzsatzung.

Verschiedene Bäume
Abgestorbener Baum

Ist ein geschützter Baum abgestorben oder im Sturm entwurzelt worden, besteht keine Verpflichtung zu einer Ersatzpflanzung oder einer Ausgleichszahlung. Eine Ersatzpflanzung wird in diesen Fällen jedoch empfohlen. Dem Umweltamt ist mittels geeigneter Unterlagen (z.B. Fotos) nachzuweisen, dass der Baum abgestorben war bzw. entwurzelt wurde.

Dazu ist eine E-Mail an baumschutzsatzung [ät] bielefeld.de (baumschutzsatzung[at]bielefeld[dot]de) auskömmlich.

 

Wenn Sie eine Genehmigung erhalten haben und es Ihnen nicht möglich ist, eine Ersatzpflanzung auf Ihrem oder einem anderen geeigneten Grundstück vorzunehmen, ist eine Ausgleichszahlung in Höhe von 600 Euro je Baum an die Stadt Bielefeld zu entrichten. Die Möglichkeit einer Ersatzpflanzung wird vom Fachamt geprüft. Die Stadt verwendet das Geld zweckgebunden, um neue Ersatzpflanzungen zu tätigen.

Bagger

Sofern Sie auf einem Grundstück bauen wollen, auf dem ein oder mehrere geschützte Bäume stehen, sollten Sie versuchen, möglichst alle Bäume zu erhalten.

Wenn Sie geschützte Bäume fällen, bzw. Wurzel- oder Kroneneingriffe vornehmen wollen, wird über die geplante Maßnahme im Rahmen der Bauvoranfrage bzw. des Bauantrags entschieden. Der Antrag auf Ausnahme oder Befreiung ist daher dem Bauantrag beizufügen.

Weitergehende Hinweise erhalten Sie unter Bauen und Baumschutz.

Gebühren

Ja, es fallen Gebühren an. 

Für eine Genehmigung (Ausnahme oder Befreiung) fallen Gebühren in Höhe von  35 Euro für einen Baum sowie 25 Euro für jeden weiteren Baum derselben Genehmigung an. Wird ein Antrag abgelehnt, werden 75 Prozent der Gebühr erhoben, sofern der Antrag nicht zurückgenommen wird.

Werden geschützte Bäume ohne Ausnahmegenehmigung oder Befreiung entfernt, zerstört, beschädigt oder verändert, kann dies gemäß § 11 der Bielefelder Baumschutzsatzung als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden. Zudem ist die Eigentümerin / der Eigentümer bzw. die / der Nutzungsberechtigte zu einem Ersatz verpflichtet, d. h. bei Entfernung oder Zerstörung eines geschützten Baumes ist zusätzlich eine Ersatzpflanzung zu tätigen.

Fragezeichen

Sofern Sie weitergehende Fragen zur Baumschutzsatzung haben, beantworten wir Ihnen diese gerne. 

Bitte beachten Sie, dass Fragen zur Baumgesundheit bzw. zur Sicherheit Ihrer Gehölze nicht in die Zuständigkeit des Umweltamtes fallen. Hier empfehlen wir, sich an gewerbliche Baumpflegefirmen zu wenden.