Kurzzeitkennzeichen seit 01.04.2015

Was benötigt wird:

  • Grundsätzlich hat sich die vorsprechende Person durch einen gültigen Personalausweis oder Pass zu legitimieren (Kopie genügt).
  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) oder Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) bei Fahrzeugen, die bereits in Deutschland zugelassen waren.
  • EG-Übereinstimmungsbescheinigung (COC-Papier)/Datenbestätigung bei Neufahrzeugen oder Fahrzeugen, die zuletzt im Ausland zugelassen waren.
  • Nachweis über gültige Hauptuntersuchung bzw. Sicherheitsprüfung (entfällt bei Neufahrzeugen). Der Nachweis ist im Original vorzulegen. Sofern keine gültige Hauptuntersuchung bzw. Sicherheitsprüfung nachgewiesen werden kann, sind die Hinweise im unteren Abschnitt zu beachten!
  • Versicherungsbestätigung (mit eVB-Nummer) für Kurzzeitkennzeichen. Wird nur für Fahrzeuge benötigt, die auch im normalen Zulassungsverfahren versicherungspflichtig sind. Der Versicherungsschutz muss bereits am Ausgabetag des Kennzeichens bestehen.
  • Identitätsnachweis für natürliche Personen:
    • Deutsche und EU-Ausländer*innen: Gültiger Personalausweis oder Pass
    • Nicht EU-Ausländer*innen: Entweder Pass mit eingeklebtem Aufenthaltstitel oder Pass mit elektronischem Aufenthaltstitel (eAT)
    • Gewerbeanmeldung (nicht älter als 12 Monate), wenn auf eine Einzelfirma zugelassen werden soll.
    • Bei minderjährigen Fahrzeughalter*innen: Schriftliche Einwilligung und amtliche Lichtbildausweise (Kopie) der Erziehungsberechtigten sowie Vorlage der Fahrerlaubnis oder Vorlage Schwerbehindertenausweis  mit Merkmal aG , Bl, H, G, Gl oder einem orangenem Flächenaufdruck ohne Merkzeichen.
    • Bei Vorlage eines deutschen bzw. ausländischen Passes ist auch eine Meldebescheinigung erforderlich, sofern die antragstellende Person nicht in Bielefeld gemeldet ist. Die Meldebescheinigung darf nicht älter als drei Monate ab Ausstellung sein.
  • Identitätsnachweis für juristische Personen:
    • bei Firmen: Handelsregisterauszug und Gewerbeanmeldung bzw. Gewerbeummeldung (jeweils nicht älter als 12 Monate) und amtliche(r) Lichtbildausweis(e) (Kopie) der vertretungsberechtigten Personen
    • bei Vereinen: Vereinsregisterauszug mit Briefkopf und Absenderangabe und amtliche(r) Lichtbildausweis(e) (Kopie) der vertretungsberechtigten Personen
    • bei Behörden, Kirchen, Freiberufler*innen usw.: Briefkopf mit Absenderangabe oder Nachweis durch eine Kammer, zum Beispiel Ärztekammer und amtliche(r) Lichtbildausweis(e) (Kopie) der vertretungsberechtigten Personen
       
  • Identitätsnachweis für Vereinigungen (GbR):
    • Ausweisdokument (siehe auch Identitätsnachweis für natürliche Personen) der verantwortlichen Person und der weiteren Gesellschafter*innen genügt in Kopie.
  • Vollmacht für den Fall, dass die Person, der das Kurzzeitkennzeichen zugeteilt wird, nicht selber erscheint. Die bevollmächtigte Person muss sich durch Personalausweis oder Pass ausweisen können. Der Identitätsnachweis (s.o.) der vollmachtgebenden Person genügt in Kopie.
    WICHTIG: Die Vollmacht muss außerdem eine Einverständniserklärung hinsichtlich der Bekanntgabe von Gebührenrückständen durch die Zulassungsbehörde enthalten.
  • Hinweise:
    • Das Fahrzeug darf nicht zugelassen sein.
    • Nur für Probe- und Überführungsfahrten (Bedarf ist nachzuweisen) und für max. fünf Tage (ab Tag der Ausgabe beginnend).
    • Das Fahrzeug muss verkehrssicher sein.
    • Das Fahrzeug darf nur zu Probe- oder Überführungsfahrten in Betrieb gesetzt werden, wenn es einem genehmigten Typ entspricht oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist.
    • Kann für das Fahrzeug keine gültige Betriebserlaubnis, Hauptuntersuchung oder ggf. Sicherheitsprüfung nachgewiesen werden, muss der Standort des Fahrzeuges in Bielefeld sein.
    • Die Kfz-Zulassungsbehörde Bielefeld ist nur für Personen mit Hauptwohnsitz in Bielefeld bzw. Firmen mit Sitz in Bielefeld oder für Fahrzeuge mit Standort in Bielefeld zuständig.
    • Ausländer*innen ohne Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben die Möglichkeit, ein Kurzzeitkennzeichen in dem Zulassungsbezirk zu erhalten, in dem sie sich aufhalten. Eine persönliche Vorsprache ist zwingend erforderlich. Die Meldebescheinigung (nicht älter als 3 Monate) des ausländischen Wohnortes oder des Konsulates ist vorzulegen. Gegebenenfalls ist eine amtlich anerkannte Übersetzung vorzulegen.
    • Besteht bei ausländischen Firmen kein Wohnort, kein Sitz, keine Niederlassung oder keine Dienststelle, so ist der Wohnort der empfangsberechtigten Person zuständig. Ein entsprechender Nachweis aus dem ausländischen Gewerberegister (ggf. mit Übersetzung) ist vorzulegen.
    • Eine Weitergabe von Kurzzeitkennzeichen an andere Personen zur Nutzung an einem anderen Fahrzeug ist nicht gestattet.
    • Das Kurzzeitkennzeichen gilt grundsätzlich nur im Inland und wird nur für den Verkehr innerhalb des Bundesgebietes ausgegeben.