Kurzzeitkennzeichen seit 01.04.2015
Was benötigt wird:
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- Vollmacht für den Fall, dass die Person, der das Kurzzeitkennzeichen zugeteilt wird, nicht selber erscheint. Die bevollmächtigte Person muss sich durch Personalausweis oder Pass ausweisen können. Der Identitätsnachweis (s.o.) der vollmachtgebenden Person genügt in Kopie.
WICHTIG: Die Vollmacht muss außerdem eine Einverständniserklärung hinsichtlich der Bekanntgabe von Gebührenrückständen durch die Zulassungsbehörde enthalten. - Hinweise:
- Das Fahrzeug darf nicht zugelassen sein.
- Nur für Probe- und Überführungsfahrten (Bedarf ist nachzuweisen) und für max. fünf Tage (ab Tag der Ausgabe beginnend).
- Das Fahrzeug muss verkehrssicher sein.
- Das Fahrzeug darf nur zu Probe- oder Überführungsfahrten in Betrieb gesetzt werden, wenn es einem genehmigten Typ entspricht oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist.
- Kann für das Fahrzeug keine gültige Betriebserlaubnis, Hauptuntersuchung oder ggf. Sicherheitsprüfung nachgewiesen werden, muss der Standort des Fahrzeuges in Bielefeld sein.
- Die Kfz-Zulassungsbehörde Bielefeld ist nur für Personen mit Hauptwohnsitz in Bielefeld bzw. Firmen mit Sitz in Bielefeld oder für Fahrzeuge mit Standort in Bielefeld zuständig.
- Ausländer*innen ohne Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben die Möglichkeit, ein Kurzzeitkennzeichen in dem Zulassungsbezirk zu erhalten, in dem sie sich aufhalten. Eine persönliche Vorsprache ist zwingend erforderlich. Die Meldebescheinigung (nicht älter als 3 Monate) des ausländischen Wohnortes oder des Konsulates ist vorzulegen. Gegebenenfalls ist eine amtlich anerkannte Übersetzung vorzulegen.
- Besteht bei ausländischen Firmen kein Wohnort, kein Sitz, keine Niederlassung oder keine Dienststelle, so ist der Wohnort der empfangsberechtigten Person zuständig. Ein entsprechender Nachweis aus dem ausländischen Gewerberegister (ggf. mit Übersetzung) ist vorzulegen.
- Eine Weitergabe von Kurzzeitkennzeichen an andere Personen zur Nutzung an einem anderen Fahrzeug ist nicht gestattet.
- Das Kurzzeitkennzeichen gilt grundsätzlich nur im Inland und wird nur für den Verkehr innerhalb des Bundesgebietes ausgegeben.