Umsetzungsperspektive für Geschwindigkeitsbegrenzungen und Lärmminderungskonzepte
Die Handlungsprogramme und Lärmminderungskonzepte aus dem aktuellen Lärmaktionsplan enthalten Durchführungsempfehlungen für Maßnahmen aufgrund des Umgebungslärms und aus Sicht der Lärmminderung. Diese werden in verkehrliche Strategien und Verkehrskonzepte eingespeist und dort aufgenommen oder in Bauprogramme übernommen. Bis zur Realisierung der Maßnahmen sind weitere Detailprüfungen notwendig. Maßnahmen, wie z.B. Tempo 30 werden im Einzelfall straßenverkehrsrechtllich von der zuständigen Straßenverkehrsbehörde weiter geprüft. Über den Einbau einer bestimmten lärmmindernden Fahrbahnoberfläche entscheidet abschließend der Straßenbau im Zuge der konkreten Ausführungsplanung.
Ein individueller Rechtsanspruch auf ganz bestimmte Lärmminderungsmaßnahmen ergibt sich durch den Lärmaktionsplan nicht von vorneherein.