Stellplätze

Am 1. Januar 2019 treten die wesentlichen Bestimmungen der am 21. Juli 2018 vom Landtag beschlossenen neuen Bauordnung (BauO 2018) in Kraft. Danach sind bei baulichen Anlagen, bei denen ein Zu- oder Abfahrtsverkehr zu erwarten ist, die notwendigen Stellplätze (Stellplätze oder Garagen, Fahrradabstellplätze) herzustellen. Die Möglichkeit einer Ablösung dieser Stellplatzverpflichtung durch entsprechende Vereinbarung und Zahlung einer Ablösesumme an die Stadt, wie sie die bisher geltende Bauordnung vorsieht, enthält die neue Bauordnung nicht mehr. Für jedes neue Bauvorhaben sind nach der neuen Bauordnung entsprechend des zu erwartenden Zu- oder Abfahrtsverkehrs Stellplätze anzulegen.

Der Gesetzgeber hat aber die Möglichkeit eröffnet, dass die Gemeinden durch Erlass einer entsprechenden Satzung von dieser grundsätzlichen Verpflichtung abweichen, indem sie durch Satzung den Umfang und die Beschaffenheit von Stellplätzen selbst regeln und die in der BauO 2018 nicht mehr unmittelbar vorgesehene Möglichkeit der Stellplatzablöse in der Satzung zulassen.

Der Rat der Stadt Bielefeld hat in seiner Sitzung am 06.12.2018 eine Stellplatz- und Ablösesatzung beschlossen, die ab dem 1. Januar 2019 weiterhin die Möglichkeit der Stellplatzablösung zulässt und die somit zu einer Erleichterung von Neubauvorhaben führt. So können Neubauvorhaben auch genehmigt werden, für die sonst die notwendigen Stellplätze nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten angelegt werden könnten.

Auch bietet die Stellplatz- und Ablösesatzung für Wohnbauvorhaben weitere Erleichterungen, indem nach örtlichen Gegebenheiten, Anbindungen an den ÖPNV, Art des Bauprojektes (z.B. Studentenwohnen, Altenwohnen, sozialer Wohnungsbau), Größe der Wohnungen etc. differenziert wird. Beispielsweise wird durch die Satzung die Anzahl der nachzuweisenden Stellplätze für solche Wohngebäude reduziert, die gut an den öffentlichen Personennahverkehr angebunden sind.

Mittel- bis langfristig ist vorgesehen, die Stellplatz- und Ablösesatzung in ein gesamtstädtisches Mobilitätskonzept einzubeziehen.

Am 1. Juli 2022 wurde darüber hinaus die Verordnung über notwendige Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Fahrräder NRW erlassen.

Vorrangig zu dieser Stellplatzverordnung NRW gelten weiterhin die kommunalen Regelungen in einem Bebauungsplan (§ 89 (2)BauO NRW) sowie die Stellplatz- und Ablösesatzung der Stadt Bielefeld (§89 (1) Nr. 4 BauO NRW).