Trinkwasser

Öffentliche und private Trinkwasserversorgung

Das Gesundheitsamt überwacht alle Trinkwasser-Versorgungsanlagen und die Qualität des daraus abgegebenen Trinkwassers. Hierzu werden regelmäßig Ortsbesichtigungen durchgeführt sowie bakteriologische und chemische Wasseruntersuchungen vorgenommen bzw. veranlasst.

Überall dort, wo kein Anschluss an die zentrale Wasserversorgung besteht, liefern Hausbrunnen das notwendige Wasser. Hierzu zählt nicht nur das reine Trinkwasser, sondern auch solches zum Kochen, Spülen und zur Körperpflege. Jeder Hausbrunnen muss daher dem Gesundheitsamt gemeldet werden.

Da das Wasser aus solchen Eigenwasser-Versorgungsanlagen durch Krankheitserreger oder verschiedene chemische Stoffe Gesundheitsgefahren hervorrufen kann, muss es zum Schutz der Verbraucher regelmäßig untersucht werden. In der Regel ist eine solche Untersuchung nach der Trinkwasserverordnung einmal jährlich bakteriologisch und alle drei Jahre chemisch notwendig. Diese darf nur durch akkreditierte Labore und Probenehmer durchgeführt werden.

Außerdem sind regelmäßige Ortsbesichtigungen der Anlagen durch einen Sachverständigen des Gesundheitsamtes notwendig, die gebührenpflichtig sind und nach Terminabsprache erfolgen.

Regelungen sichern Qualitätsniveau beim Trinkwasser

Die neu gefasste Trinkwasserverordnung (TrinkwV) sieht die Einführung eines risikobasierten Trinkwasserschutzes vor, führt neue Parameter ein und legt niedrigere Grenzwerte für Schadstoffe wie Chrom, Arsen und Blei fest. Betreiber von Wasserversorgungsanlagen werden verpflichtet, alte Bleileitungen stillzulegen oder auszutauschen.

Am 24. Juni 2023 ist die neu gefasste Trinkwasserverordnung in Kraft getreten, mit der maßgebliche Inhalte der EU-Trinkwasserrichtlinie aus dem Jahr 2020 umgesetzt werden. Die Trinkwasserverordnung sorgt weiterhin für das gewohnt hohe Qualitätsniveau beim Trinkwasser mit besonderem Augenmerk auf neue Herausforderungen durch Umwelt­einflüsse auf die Trinkwasserressourcen.

Risikobasierter Ansatz

Zur Gewährleistung der Trinkwasserhygiene wird der sogenannte „risikobasierte Ansatz“ verpflichtend eingeführt, der das Trinkwasser prozessorientiert in den Blick nimmt und nicht nur das „End­produkt“ kontrolliert. Der risikobasierte Ansatz bedeutet, dass abgeschätzt wird, welche Risiken, die sich negativ auf die Beschaffenheit des Trinkwassers auswirken können, unter den speziellen Verhältnissen der Wasserversorgungsanlage vorhanden sind (Risikoabschätzung). Auf dieser Basis wird gezielt Prävention betrieben durch Maßnahmen in allen Prozessschritten vom Brunnen bis zum Zapfhahn. Dieses moderne Überwachungskonzept wird auch von der WHO empfohlen.

Informationspflichten für Wasserversorgungsunternehmen

Regelungen zur Überwachung des Trinkwassers auf Belastungen mit Chemikalien und auf mikrobielle Verunreinigungen werden gemäß den Vorgaben der EU-Trink­wasserrichtlinie eingeführt oder weitergehend national angepasst. Ebenfalls neu eingeführt werden Informationspflichten für Wasserversorgungsunternehmen, die die Verbraucherinnen und Ver­braucher über Qualität, Preisgestaltung und den individuellen Verbrauch im Zusammenhang mit ihrem örtlichen Trinkwasser informieren müssen. Weiterhin sind Informationen zum Wasser­sparen und zur Vermeidung der Aufnahme von in den Leitungen abgestandenem Trinkwasser (Stagnationswasser) bereitzustellen.

Niedrigere Grenzwerte für Schadstoffe

Wasserversorger müssen das noch nicht aufbereitete Wasser (Rohwasser) wie bisher unter anderem auf Pestizidrückstände und auf Schwermetalle wie Arsen oder Chrom untersuchen, letztere nach einer Übergangsfrist mit noch strengeren Maßstäben. Demnächst werden auch bestimmte hormonell aktive Substanzen wie Bisphenol-A sowie Vertreter der Industriechemikaliengruppe „perfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS)“ überwacht. Alle erhobenen Daten müssen dokumentiert und den Verbraucherinnen und Verbrauchern als Übersicht mit der Wasserrechnung, gegebenenfalls über Vermieterinnen und Vermieter, und umfangreichere Verbraucherinformationen zusätzlich im Internet zur Verfügung gestellt werden. Außerdem müssen nach der EU-Trinkwasserrichtlinie Wasserverluste im Leitungsnetz ermittelt und gegebenenfalls vermin­dert werden. Hier hat Deutschland im internationalen Vergleich keine nennenswerten Probleme.

Entfernung von Bleileitungen

Zum Schutz von empfindlichen Bevölkerungsgruppen, insbesondere Schwangere, Säuglinge und Kleinkinder, sollen außerdem die letzten noch vorhandenen Reste von vor mehr als 50 Jahren eingebauten Bleileitungen aus der Hausanschlussleitung oder der Trinkwasserinstallation im Haus bis 2026 entfernt werden, soweit dies noch nicht geschehen ist. Bei ausschließlich durch die Inhaber eigengenutzten Trinkwasserinstallationen sind Regelungen vorgesehen, die eine Weiternutzung unter der Voraussetzung erlauben, dass keine Risikogruppen betroffen sind. Außerdem werden ab 2026 Daten zur Legionellenbelastung in Trinkwasserinstallationen zentral im Umweltbundesamt gesammelt und ausgewertet. Damit wird die Datenbasis für zukünftige Maßnahmen zur Vermeidung von durch Legionellen ausgelösten Krankheiten nochmals erweitert.

Europaweites hohes Verbraucherschutzniveau

Mit der erstmaligen Aufnahme von hohen hygienischen Anforderungen an alle Materialien und Produkte im Kontakt mit Trinkwasser in der EU-Trinkwasserrichtlinie wird in Zukunft ein europa­weites hohes Verbraucherschutzniveau dafür sorgen, dass sichere Materialien beispielsweise in Rohren oder Armaturen verwendet werden müssen. In Deutschland ist dies bereits seit Langem umfassend geregelt. Die Bundesregierung hatte sich bei den Verhandlungen in Brüssel erfolgreich dafür ein­gesetzt, diese hohen Anforderungen auf die EU auszuweiten, so dass in Deutschland vertriebene Produkte aus dem EU-Ausland künftig das gleiche Schutzniveau erfüllen müssen.

Weitere neue Vorgaben der EU-Trinkwasserrichtlinie sind in Deutschland bereits seit Jahren zum Schutz der Bürgerinnen und Bürger umgesetzt. Dies betrifft unter anderem Grenzwerte für Legionellen, Uran sowie Desinfektionsmittelrückstände wie Chlorit und Chlorat. Daneben werden in der EU-Trinkwasserrichtlinie weitgehende neue Regelungen zum Schutz der Trinkwasserressourcen sowie zum Zugang zu sauberem Trinkwasser innerhalb der EU verbindlich getroffen, die nicht in der Trinkwasserverordnung sondern im Umweltrecht umgesetzt werden. Dazu gehört eine bereits Anfang 2023 vollzogene Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes, durch die die Kommunen verpflichtet werden, im öffentlichen Raum Trinkwasserbrunnen als Teil der Daseinsvorsorge einzurichten.

Der Text und die Struktur der Trinkwasserverordnung wurden von Grund auf neu gestaltet, was zu einer besseren Verständlichkeit der Regelungen führt und damit die Anwenderfreundlichkeit deutlich erhöht.

Regelungen sichern Qualitätsniveau beim Trinkwasser (bundesgesundheitsministerium.de)

Stand 26. Juni 2023

Die Trinkwasserverordnung im Internet:

Trinkwasserverordnung 

https://www.gesetze-im-internet.de

Überblick Untersuchungspflicht

Gem. § 31 Abs. 1 TrinkwVO sind die Betreiber der dort genannten Wasseranlagen verpflichtet das Trinkwasser systematisch auf Legionellen untersuchen zu lassen, wenn dieses Wasser im Rahmen einer öffentlichen oder gewerblichen Tätigkeit abgegeben wird.

FAQ-Liste-Liste Versand UGB (nrw.de)

In § 51 TrinkwVO werden die Verpflichtungen der Betreiber von Wasserversorgungsanlagen mit einer Trinkwasserinstallation bei Erreichen der technischen Maßnahmenwerte geregelt.

Seit der Neufassung der Trinkwasserverordnung müssen die Maßnahmen bereits bei Erreichen der technischen Maßnahmenwerte ergriffen werden und nicht erst, wenn diese überschritten werden.

Voraussetzungen

Voraussetzungen für eine Untersuchungspflicht sind:

  • Es befindet sich eine Anlage zur Trinkwassererwärmung in der Wasserversorgungsanlage

Die Anlage zur Trinkwassererwärmung muss einen Speicher-Trinkwassererwärmer oder einen zentralen Durchfluss-Trinkwassererwärmer haben. Das Volumen der Anlage zur Trinkwassererwärmung muss mehr als 400 Liter oder mehr als 3 Liter in mindestens einer Trinkwasserleitung zwischen dem Abgang des Erwärmers und der Entnahmestelle des Wassers haben.  

  • Es befinden sich Einrichtungen in der Wasserversorgungsanlage, in denen eine Vernebelung des Wassers stattfindet (z.Bsp. Duschen)
  • Die Wasserversorgungsanlage befindet sich in einem Mehrfamilienhaus/ Mehrparteienhaus

Mehrhausanlagen nach WEG (mehrere Reihen- oder Doppelhäuser bzw. Einfamilienhäuser, bei denen die einzelnen Einheiten eigene Anlagen zur Trinkwassererwärmung haben, sind von der Untersuchungspflicht nicht erfasst und sind von der Untersuchungspflicht ausgenommen.

Betroffene Anlagen

Die Untersuchungspflicht gilt für:

  • Mobile Warmwasseranlagen:

bewegliche Anlagen, aus denen Trinkwasser entnommen wird einschließlich Anlagen an Bord von Land-, Wasser- und Luftfahrzeugen sowie Anlagen, aus denen auf Meeresbauwerken Trinkwasser entnommen wird, jeweils einschließlich der Trinkwasserinstallation und etwaiger Wassergewinnungsanlagen

  • Gebäudewasserversorgungsanlage:

Anlagen, aus denen aus einer zentralen Warmwasserversorgungsanlage oder einer dezentralen Warmwasserversorgungsanlage übernommenes Trinkwasser über eine Trinkwasserinstallation an Verbraucher abgegeben wird

  • Zeitweilige Warmwasserversorgungsanlage:

Anlagen, aus denen Trinkwasser entnommen oder an Verbraucher abgegeben wird und die

zeitweise betrieben werden, einschließlich einer dazugehörenden Wassergewinnungsanlage und einer dazugehörenden Trinkwasserinstallation,

 oder

zeitweise an eine zentrale Wasserversorgungsanlage, eine dezentrale Wasserversorgungsanlage, mobile Wasserversorgungsanlage oder eine Gebäudewasserversorgungsanlage angeschlossen sind.

Stellen der Probennahme

Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage hat Trinkwasserproben, die nach § 31 Absatz 1 auf den Parameter Legionella spec. zu untersuchen sind, nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik an mehreren repräsentativen Stellen zu nehmen. Der Betreiber der Wasserversorgungsanlage hat dafür sicherzustellen, dass an der Wasserversorgungsanlage nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik geeignete Probennahmestellen vorhanden sind. Bei der Probennahme ist die in § 43 Absatz 5 genannte Empfehlung des Umweltbundesamts „Systemische Untersuchungen von Trinkwasser-Installationen auf Legionellen nach Trinkwasserverordnung – Probennahme, Untersuchungsgang und Angabe des Ergebnisses“ zu beachten. (§ 41 TrinkwVO)

Untersuchungshäufigkeit

Umfang und Häufigkeit der Untersuchungen richten sich nach den §§ 31 Abs. 2 bis 4 TrinkwVO.

Betreiber von Trinkwasser-Installationen, in denen sich eine Großanlage zur Trinkwassererwärmung befindet, müssen, sofern aus dieser Trinkwasser im Rahmen einer ausschließlich gewerblichen Tätigkeit abgegeben wird (z. B. in größeren Wohngebäuden), das Trinkwasser routinemäßig mindestens alle drei Jahre systemisch untersuchen lassen.

Betreiber von Trinkwasser-Installationen, in denen sich eine Großanlage zur Trinkwassererwärmung befindet, müssen, sofern aus dieser Trinkwasser im Rahmen einer öffentlichen und gewerblichen Tätigkeit oder einer öffentlichen Tätigkeit abgegeben wird, das Trinkwasser routinemäßig mindestens einmal jährlich untersuchen lassen. Sind bei den jährlichen Untersuchungen auf Legionella spec. in drei aufeinanderfolgenden Jahren keine Beanstandungen festgestellt worden, so kann das Gesundheitsamt auch längere Untersuchungsintervalle von bis zu drei Jahren festlegen, sofern die Anlage und Betriebsweise nicht verändert wurden und nachweislich den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen.

Diese Verlängerung der Untersuchungsintervalle ist nicht möglich in Bereichen, in denen sich Patienten mit höherem Risiko für Krankenhausinfektionen befinden (z. B. Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Dialyseeinrichtungen, Entbindungseinrichtungen).

Die erste Untersuchung nach § 31Abs. 4 ist bei einer neu in Betrieb genommenen Warmwasserversorgungsanlage innerhalb von drei bis zwölf Monaten nach der Inbetriebnahme durchzuführen.

Zugelassene Untersuchungsstellen

Gem. § 39 Abs. 1 TrinkwVO können die durch die Trinkwasserverordnung vorgeschriebenen Untersuchungen des Trinkwassers nur in den dafür zugelassenen Untersuchungsstellen durchgeführt werden.

Die zuständigen obersten Landesbehörden führen Listen der zugelassenen Untersuchungsstellen und veröffentlichen diese im Internet.

Liste_Trinkwasseruntersuchungsstellen_NRW.pdf

www.lanuv.nrw.de

In Bielefeld und näherer Umgebung ansässig sind z. B. folgende zugelassene Labore:

MVZ DIAMEDIS
Diagnostische Medizin Sennestadt GmbH
Dunlopstr. 50, 33689 Bielefeld
05205 72990

HBICON GmbH Bielefeld
Jakobuskirchplatz 3
33604 Bielefeld
0521 20855-0

Stadtwerke Gütersloh GmbH Labor für Trinkwasser und Umweltschutz
Berliner Str. 260, 33330 Gütersloh
05241 82-2106

Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt Ostwestfalen- Lippe (CVUA) AöR
Westerfeldstr. 1, 32758 Detmold
05231 911-9

TZL-MiTec GmbH
Georg-Weerth-Straße 20, 32756 Detmold
05231/999219

tiaScien Umweltanalytik /Dr. Heiko Begemann
Sundernstraße 69, 32130 Enger-Pödinghausen
05224/7916591
0170/83 86 901

NSF Erdmann Analytics GmbH
Amselweg 5, 33378 Rheda-Wiedenbrück
05242/90630

Hinweis: Die Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit; alle Angaben ohne Gewähr.

Anzeigepflicht

Gem. § 51 Abs. 1 Nr. 1 TrinkwVO muss der Betreiber der Wasserversorgungsanlage dem zuständigen Gesundheitsamt die Erreichung des technischen Maßnahmenwertes für den Parameter Legionella spec. Anzeigen sofern ihm kein Nachweis darüber vorliegt, dass die Anzeige bereits durch die zugelassene Untersuchungsstelle erfolgt ist.

Handlungspflichten

Wird dem Betreiber bekannt, dass der technische Maßnahmenwert überschritten wurde, so hat er nach § 51 Abs. 1 TrinkwVO unverzüglich:

1. Untersuchungen zur Aufklärung der Ursachen durchführen oder durchführen zu lassen; diese Untersuchungen müssen eine Ortbesichtigung sowie eine Prüfung der Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik einschließen,

2. eine Risikoabschätzung zu erstellen oder erstellen zu lassen und

3. die Maßnahmen durchzuführen oder durchführen zu lassen, die nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zum Schutz der Gesundheit der Verbraucher erforderlich sind.

Aufzeichnungspflichten

Zu den Maßnahmen nach § 51 Abs. 1 TrinkwVO hat der Betreiber gem. § 51 Abs. 4 TrinkwVO Aufzeichnungen zu führen oder führen zu lassen. Die Aufzeichnungen hat er nach dem Abschluss der erforderlichen Maßnahmen zehn Jahre lang verfügbar zu halten und dem Gesundheitsamt auf Anforderung vorzulegen.

Kosten der Untersuchungen

Der Betreiber der Trinkwasserinstallation beauftragt eine entsprechend zugelassene Trinkwasseruntersuchungsstelle mit der Entnahme und Untersuchung von Proben und trägt die Kosten der Untersuchung.

Wer innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft letztlich welche Kostenanteile zu tragen hat, ist eine zivilrechtliche Frage des Wohnungseigentümergesetzes und der Beschlüsse der Wohnungseigentümer; die Zulässigkeit einer Umlage auf Mieter bestimmt sich nach dem Mietrecht.

Trinkwasseruntersuchungen dürfen nur durch akkreditierte (zugelassene) Untersuchungsstellen durchgeführt werden. Eine entsprechende Liste mit in Nordrhein-Westfalen zugelassenen Trinkwasseruntersuchungsstellen ist auf den Internetseiten des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutzes (LANUV) veröffentlicht.

Untersuchungsstellen mit Sitz außerhalb NRW sind in dieser Liste nicht aufgeführt. Labore, die in anderen Bundesländern die Erfüllung der Anforderungen nach TrinkwV 2001 nachgewiesen haben, werden den dort gelisteten gleichgestellt, eine Veröffentlichung in NRW erfolgt nicht.

Liste_Trinkwasseruntersuchungsstellen_NRW.pdf

www.lanuv.nrw.de

Seit dem 01.12.2013 beträgt der Grenzwert der Trinkwasserverordnung für Blei 0,010 mg/l. Ab dem 12.01.2028 liegt der Grenzwert dann bei 0,005 mg/l.

Für die Einhaltung der gesetzlichen Grenzwerte sind bis zur Übergabe in die Hausinstallation die örtlichen Wasserversorger verantwortlich, für das gesamte Leitungssystem im Haus ab dem Wasserzähler die Haus- und Wohnungseigentümer*innen. Seit dem 01.12.2013 ist der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage auch verpflichtet, die betroffenen Verbraucher*innen über vorhandene Leitungen aus Blei in der Trinkwasser-Installation zu informieren, sobald hiervon Kenntnis erlangt wird.

In Deutschland werden Bleirohre in der Trinkwasserversorgung grundsätzlich seit 1973 nicht mehr verwendet. Aber auch in Häusern älteren Baujahres wurden in der hiesigen Region überwiegend andere Leitungswerkstoffe als Blei eingebaut. Sollten, gegebenenfalls auch nur in Teilbereichen, noch Bleirohre verbaut sein, so ist grundsätzlich der Austausch dieser Rohre durch trinkwassergeeignete Materialien (z.B. Kupfer oder Edelstahl) zu empfehlen.
Sollten Sie sich nicht sicher sein, ob in Ihrer Trinkwasser-Installation Bleileitungen vorhanden sind, können Sie z.B. eine*n Gas- und Wasserinstallateur*in zu Rate ziehen, um zumindest für die frei sichtbaren Leitungsabschnitte unmittelbar hinter dem Trinkwasserhausanschluss eine entsprechende Auskunft zu erhalten.
Bei dem Vorhandensein von Bleirohren beziehungsweise einem diesbezüglichen Verdacht kann eine Trinkwasseruntersuchung Aufschluss über eine mögliche Grenzwertüberschreitung für Blei geben. Hierzu sollten Sie für die Beprobung und Untersuchung des Trinkwassers ein Labor beauftragen, dass über eine Akkreditierung gemäß Trinkwasserverordnung verfügt. Die akkreditierten Labore finden Sie Internet auf der Seite des Landesamtes für Natur, Umwelt- und Verbraucherschutz.

Die Aufnahme erhöhter Bleikonzentrationen über einen längeren Zeitraum sollte vermieden werden, da sie zu Gesundheitsschäden führen kann. Insbesondere bei Ungeborenen, Säuglingen und Kindern kann die vermehrte Aufnahme von Blei zum Beispiel zu Schädigungen des Nervensystems führen oder die Blutbildung beeinträchtigen.
Das Umweltbundesamt empfiehlt, dass - selbst bei Einhaltung des Blei-Grenzwerts von 0,01 mg/l - Säuglinge grundsätzlich nicht mit Trinkwasser versorgt werden sollten, das durch Bleileitungen geflossen ist.
Generell gilt die Empfehlung, das Wasser vor jedem Gebrauch für Trink- und Nahrungszwecke so lange laufen zu lassen, bis es gleichmäßig kühl aus der Leitung fließt.

Mit der Novellierung der Trinkwasserverordnung in diesem Jahr hat der Gesetzgeber den § 17 (Trinkwasserleitungen aus Blei) TrinkwV neu eingeführt. Betreiber von Wasserversorgungsanlagen wurde hiermit eine Frist bis zum 12.01.2026 gesetzt um Trinkwasserleitungen aus Blei zu entfernen oder stillzulegen. Auf Antrag des Betreibers kann diese Frist unter bestimmten Voraussetzungen durch das zuständige Gesundheitsamt verlängert werden. Die längst mögliche Fristverlängerung kann dabei bis zum 12.01.2036 gewährt werden. 

Unabhängig einer Fristgewährung muss der Betreiber dem zuständigen Gesundheitsamt nachweisen, dass der Pflicht zu Entfernung von Trinkwasserleitungen aus Blei nachgekommen wurde. Dies muss unaufgefordert geschehen.

Es besteht eine Informationspflicht für die Betreiber von zentralen und dezentralen Wasserversorgungsanlagen gegenüber den Verbrauchern bei Kenntnis bzw. berechtigter Annahme von bestehenden Trinkwasserleitungen aus Blei. Ebenso müssen die Verbraucher über die bevorstehende Entfernung der Trinkwasserleitungen aus Blei informiert werden.  Ab dem 13.01.2026 muss der Betreiber den Verbrauchern schriftlich nachweisen, dass er der Pflicht zum Austausch bzw. Stilllegung nachgekommen ist, oder dass eine Fristverlängerung gewährt wurde.

Die Informationspflicht betrifft auch Betreiber von Gebäudewasserversorgungsanlagen sofern die Anlage im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit betrieben wird.

Wasserversorgungsunternehmen oder Installationsunternehmen die feststellen, dass Trinkwasserleitungen oder Teile davon aus Blei vorhanden sind müssen dies dem zuständigen Gesundheitsamt unverzüglich mitteilen. Dies gilt nicht für Unternehmen, die die Feststellung im Rahmen einer Stilllegung bzw. eines Austauschs machen.

Flyer: Blei (umweltbundesamt.de)

Blei im Trinkwasser | Umweltbundesamt

Bei Abgabe von Trinkwasser im Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit  sind gem. §11 Abs. 1 TrinkwVO folgende Anzeigepflichten zu beachten:

  • die Errichtung einer Wasserversorgungsanlage spätestens vier Wochen vor Beginn der Maßnahmen
  • erstmalige Inbetriebnahme oder die Wiederinbetriebnahme spätestens vier Wochen vor Beginn der Maßnahmen
  • bauliche oder betriebstechnische Veränderung spätestens vier Wochen vor Beginn der Maßnahmen
  • Übergang des Eigentums oder des Nutzungsrechts an der Wasserversorgungsanlage spätestens vier Wochen vor Übergang
  • Stilllegung der Wasserversorgungsanlage oder Teilen der Wasserversorgungsanlage innerhalb von drei Tagen nach der Stilllegung