Einbürgerungen

Staatsangehörigkeitsangelegenheiten, Einbürgerungen

Wer dauerhaft in Deutschland lebt, aber noch nicht deutsche*r Staatsangehörige*r ist, kann sich einbürgern lassen. Das geschieht nie automatisch, sondern nur auf Antrag. Ab dem 16. Geburtstag können Ausländer*innen diesen Antrag selbst stellen. Für jüngere Ausländer*innen müssen ihre gesetzlichen Vertreter*innen die Einbürgerung beantragen. Das sind in der Regel die Eltern.

Zuständige Einbürgerungsbehörde in Bielefeld ist die  Kommunale Ausländerbehörde, Abteilung Staatsangehörigkeitsangelegenheiten, Einbürgerungen.

Den Antrag können Sie ab sofort online stellen. Alternativ kann die Antragstellung auch weiterhin in Papierform erfolgen.

 

Hinweis:
Den Medien ist zu entnehmen, dass eine Reform des Staatsangehörigkeitsrechts geplant ist.
Die Einbürgerung soll erleichtert werden durch verkürzte Aufenthaltszeiten und die Hinnahme von Mehrstaatigkeit.
Wir bitten Sie, von Anfragen hierzu derzeit abzusehen, da der konkrete Inhalt des Änderungsgesetzes sowie ein möglicher Zeitpunkt des Inkrafttretens noch nicht bekannt sind.
Selbstverständlich informieren wir Sie, sobald uns nähere Informationen vorliegen.

 

Welche Kinder erwerben mit ihrer Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit?

  • Kinder mit einem deutschen Elternteil oder deutschen Eltern (= Erwerb der Staatsangehörigkeit auf Grund des sog. Abstammungsprinzips).
  • Kinder mit einem deutschen Vater, der nicht mit der Kindesmutter verheiratet ist, soweit eine wirksame Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft erfolgt bzw. soweit eine Anerkennungserklärung abgegeben bzw. das Feststellungsverfahren eingeleitet worden ist, bevor das Kind das 23. Lebensjahr vollendet hat.
  • Kinder, die in Deutschland geboren sind und deren Elternteil oder Eltern keine deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder besitzen, wenn sich der Elternteil oder die Eltern seit mindestens acht Jahren gewöhnlich und rechtmäßig in Deutschland aufhält bzw. aufhalten und ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehörige*r der Schweiz oder dessen Familienangehörige*r eine Aufenthaltserlaubnis hat bzw. haben. In vielen Fällen erwerben die Kinder mit ihrer Geburt zusätzlich die Staatsangehörigkeit, die der Elternteil bzw. die Eltern als Ausländer*in besitzt bzw. besitzen. Nach dem sog. Optionsmodell (derzeitige Rechtslage, mit einer Änderung des Gesetzes ist in absehbarer Zeit zu rechnen) muss sich das Kind in diesem Fall nach Vollendung des 18. Lebensjahres entscheiden, ob es die deutsche oder die ausländische Staatsangehörigkeit behalten möchte.
    Die Einbürgerungsstelle informiert die betreffenden Personen zu gegebener Zeit und erläutert das weitere Prozedere.

 

Für die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband müssen Sie folgende Gebühren entrichten:

  • 255 Euro für die Einbürgerung pro Person
  • 51 Euro für die Einbürgerung minderjähriger Kinder ohne eigenes Einkommen, die zusammen mit ihrem Elternteil/ihren Eltern eingebürgert werden.

Einbürgerungsbewerber*innen müssen seit dem 1. September 2008 auch Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland nachweisen.