Mineralische Ersatzbaustoffe

Der Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen wird seit dem 01.08.2023 bundeseinheitlich durch die Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV) geregelt. Die bisher für die Verwertung von Boden verwendete LAGA-Richtlinie M20 sowie die für den Einbau von Recyclingmaterial gültigen Verwertererlasse finden keine Anwendung mehr.

Die Ersatzbaustoffverordnung umfasst die rechtlichen Anforderungen an die Herstellung, Untersuchung und den Einbau von insgesamt 16 mineralischen Ersatzbaustoffen. Hierzu zählen Recyclingbaustoffe, Bodenmaterial, Baggergut, Gleisschotter sowie verschiedene Schlacken, Aschen und Sande aus industriellen Prozessen. In Abhängigkeit der Materialklasse können diese Ersatzbaustoffe in verschiedenen Einbauweisen aus Straßen-, Wege- und Bahnbau Verwendung finden.

Die Anforderungen an den Einbau werden in den §§ 19 und 20 der Ersatzbaustoffverordnung festgelegt. Am Einbauort sind der höchste zu erwartende Grundwasserstand, die Bodenart sowie die Mächtigkeit der Grundwasserdeckschicht zu ermitteln. Dies erfolgt in der Regel durch einen Fachgutachter im Rahmen einer Baugrunduntersuchung. Bei Einhaltung der Anforderungen bedürfen Einbaumaßnahmen keiner Erlaubnis nach dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG).

Befindet sich der Einbauort innerhalb eines Wasserschutzgebietes, besteht grundsätzlich eine Anzeigepflicht vier Wochen vor Beginn des Einbaus sowie in der Regel eine zusätzliche Genehmigungspflicht nach der gültigen Wasserschutzgebietsverordnung.

Für bestimmte mineralische Ersatzbaustoffe gelten zudem Mindesteinbaumengen von 250 m³ (§ 20 Abs. 1) sowie 50 m³ (§ 20 Abs. 2).  Für die Verwendung besteht zudem eine Anzeigepflicht mindestens vier Wochen vor Beginn des Einbaus.

Werden die Anforderungen an die Materialien und Einbauweisen nach den §§ 19 und 20 ErsatzbaustoffV nicht eingehalten, ist eine wasserrechtliche Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 WHG, eine Einzelfallzustimmung nach § 21 Abs. 2-5 ErsatzbaustoffV oder eine Zustimmung nach § 19 Abs. 8 ErsatzbaustoffV notwendig. In diesen Fällen stehen Ihnen die Mitarbeiter des Umweltamtes gerne zur Verfügung.

Der Einbau mineralischer Ersatzbaustoffe ist grundsätzlich lückenlos in Form eines Deckblatts sowie den Lieferscheinen zu dokumentieren. Die Dokumentation ist bis zum Ausbau der Ersatzbaustoffe aufzubewahren und muss bei einem Verkauf des Grundstücks dem Käufer ausgehändigt werden. Die Dokumentationsunterlagen sind der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.