Öffentlicher Personennahverkehr

Die Stadt Bielefeld ist Aufgabenträgerin für die Organisation und Finanzierung des städtischen öffentlichen Personennahverkehrs. Mit der Durchführung hat sie das Verkehrsunternehmen moBiel beauftragt. Der Nahverkehrsplan bildet dafür den strategischen Rahmen.

Darüber hinaus ist die Stadt Bielefeld dafür zuständig, vom Land NRW bereitgestellte Fördergelder und sogenannte Regionalisierungsmittel an die Verkehrsunternehmen weiterzuleiten. Das betrifft sowohl Gelder für den Ausbildungsverkehr, als auch für das Sozialticket, die Fahrzeugbeschaffung und die Weiterentwicklung des ÖPNV. 

Zur Sicherstellung und Weiterentwicklung eines attraktiven Verkehrsangebotes über die Stadtgrenzen hinaus arbeitet die Stadt Bielefeld eng mit den Aufgabenträger*innen in den Nachbarkommunen und -kreisen zusammen.

Die Stadt Bielefeld ist verantwortlich für den städtischen Stadtbahn- und Busverkehr. Die Stadtwerke-Tochter moBiel ist mit der Durchführung des ÖPNV in Bielefeld betraut. Um die zu erbringenden Leistungen und Qualitäten klar festzulegen, ist die Stadt Bielefeld gesetzlich verpflichtet, alle 5 bis 10 Jahre einen strategischen Rahmenplan, den sogenannten Nahverkehrsplan, zu erstellen und politisch beschließen zu lassen. Im Nahverkehrsplan werden die betrieblichen Anforderungen, wie Taktdichte, Fahrthäufigkeiten, Fahrzeugausstattung und weitere Serviceleistungen definiert. Auch die Weiterentwicklung des städtischen ÖPNV sowie alle Belange der Gewährleistung der Barrierefreiheit im ÖPNV werden festgelegt.

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Gemäß den gesetzlichen Vorgaben (Personenbeförderungsgesetz) hat der Aufgabenträger die Nutzung des ÖPNV barrierefrei zu gestalten. Dies betrifft sowohl die Infrastruktur (vor allem Haltestellen und die Wege zu den Haltestellen) als auch die Fahrzeuge selbst. Dazu gehören auch Informationssysteme, wie z.B. akustische Ansagen und optische Anzeigen an Haltestellen und in Fahrzeugen. Die barrierefreie Nutzung des ÖPNV muss weitestgehend für alle Formen der Behinderung möglich sein.

In Bielefeld sind im Busnetz derzeit rund 1.300 Haltestellen vorhanden. Mehr als die Hälfte (63 Prozent) (Stand Dezember 2022) ist derzeit barrierefrei ausgebaut. Grundsätzlich werden in Verbindung mit Straßenbaumaßnahmen die davon betroffenen Bushaltestellen barrierefrei hergestellt. Rund 150 Haltestellen werden so in den kommenden Jahren im Zuge von Straßenbaumaßnahmen ausgebaut. 

In Bielefeld werden ausschließlich Hochflur-Stadtbahnen, also mit einer inneren Bodenhöhe von knapp 90 cm, eingesetzt. Demzufolge ist ein barrierefreier Ein- und Ausstieg nur über einen entsprechenden Hochbahnsteig möglich. Der Zugang zu den oberirdischen Hochbahnsteighaltestellen erfolgt über mindestens eine, an den meisten Haltestellen jedoch über beidseitig angeordnete Rampen. Haltestellen im Tunnel verfügen immer über einen Aufzug. Sowohl auf den Bahnsteigen als auch in den Aufzügen befinden sich optische und taktile Leitsysteme, die die Orientierung der sehbehinderten und blinden Fahrgäste unterstützen.

Im Stadtbahnnetz sind derzeit 63 Haltestellen vorhanden. Davon sind 54 Haltestellen (86 Prozent) (Stand Dezember 2022) mit einem barrierefrei erreichbaren Hochbahnsteig ausgestattet. 

Aufgabenträgerschaft ÖPNV

Die Stadt Bielefeld ist gemäß Verordnung (EG) Nr. 1370/20071 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße dazu verpflichtet, regelmäßig über ihre Aktivitäten Bericht zu erstatten.

Am 3. Dezember 2009 ist die Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße in Kraft getreten. In Art. 7 (1) der VU 1370 wird von den zuständigen Behörden ein jährlicher Gesamtbericht gefordert.
Die Stadt Bielefeld veröffentlicht hiermit als zuständige Behörde im Sinne der oben genannten Verordnung ihre Gesamtberichte über die in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen, die ausgewählten Betreiber eines öffentlichen Dienstes sowie die diesen Betreibern zur Abgeltung gewährten Ausgleichsleistungen und ausschließlichen Rechte.

Gesamtbericht für 2020

Gesamtbericht für 2019

Gesamtbericht für 2018

Gesamtbericht für 2017

Gesamtbericht für 2016

Gesamtbericht für 2015

Gesamtbericht für 2014

Gesamtbericht für 2013

Gesamtbericht für 2012

Gesamtbericht für 2011

Die Stadt Bielefeld als kommunaler Aufgabenträger erhält vom Land eine jährliche Pauschale für Zwecke des ÖPNV. Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen hat der Rat der Stadt Bielefeld den Zweck und das Verfahren der Weiterleitung dieser zugewiesenen Mittel wie folgt festgesetzt:

Die Mittel werden ausschließlich für Zwecke des ÖPNV eingesetzt. Mindestens 80 Prozent der Mittel werden zur Sicherstellung einer ausreichenden Verkehrsbedienung in Form von nahverkehrsplankonformen Verkehrsleistungen eingesetzt. Hierfür kommt folgendes Verfahren zur Anwendung: Die Mittel werden für die Finanzierung von öffentlichen Dienstleistungsaufträgen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 verwendet. Die Weiterleitung der Mittel erfolgt entsprechend an die Verkehrsunternehmen, mit der die Stadt Bielefeld öffentliche Dienstleistungsaufträge abgeschlossen hat. Solche Dienstleistungsaufträge schließt die Stadt Bielefeld dann ab, wenn eine ausreichende Verkehrsbedienung in Form von nahverkehrsplankonformen Verkehrsleistungen nicht eigenwirtschaftlich im Sinne des § 8 (4) PBefG erbracht werden kann.
Höchstens 20 Prozent der Mittel werden von der Stadt Bielefeld zur Finanzierung von Maßnahmen zur Verbesserung des ÖPNV eingesetzt. Dazu gehören u.a. barrierefreier Ausbau von Haltestellen, Planungskosten und Personalkosten.

In Nordrhein-Westfalen wird der Ausgleich für die Beförderung von Auszubildenden im öffentlichen Personennahverkehr seit 01.01.2011 im Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW, §11a) geregelt. Empfänger der sogenannten Ausbildungsverkehr-Pauschale sind die kommunalen Aufgabenträger. Die Aufgabenträger leiten mindestens 87,5 Prozent der Fördermittel an öffentliche und private Verkehrsunternehmen weiter zum Zweck des Ausgleichs der Kosten, die bei der Beförderung von Personen mit rabattierten Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs im Linienverkehr gemäß §§42, 43 Nummer 2 PBefG (allgemeiner Linienverkehr bzw. Sonderlinienverkehr für die Schülerbeförderung) entstehen und nicht durch entsprechende Fahrgeldeinnahmen gedeckt werden. Das Verfahren hat die Stadt Bielefeld in einer Allgemeinen Vorschrift geregelt. Diese sieht unter Ziffer 6.2. vor, dass der Anteil der weiterzuleitenden Mittel jährlich neu festgesetzt werden kann. Für das Jahr 2020 werden gemäß Ratsbeschluss 97,5 Prozent der Fördermittel an Verkehrsunternehmen weitergeleitet.

Satzung der Stadt Bielefeld zur Ausbildungsverkehr-Pauschale
Anlage

Seit dem 1. Dezember 2011 gibt es in Bielefeld das „Sozialticket”, ein Monatsticket, mit dem Sie rund um die Uhr den ganzen Monat mit Bus, StadtBahn, NachtBus und Nahverkehrszügen 2. Klasse im Stadtgebiet Bielefeld fahren können (Preisstufe 1 BI).

Direktvergabe gemäß VO(EG) 1370/2007