Ausländerangelegenheiten

Bürgeramt - Kommunale Ausländerbehörde



Wir sind Ansprechpartner*innen für alle Ausländer*innen in Bielefeld.

Sie erhalten und erfahren bei uns alles rund um

  • Aufenthaltsrechte und elektronische Aufenthaltstitel,
  • Einreiseangelegenheiten („Visum”) und
  • Flüchtlingsangelegenheiten.

Sie finden uns in den Fluren A und C im Erdgeschoss des Neuen Rathauses. Eine persönliche Vorsprache ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich. Die Anzeigetafeln in den Wartebereichen zeigen Ihre Terminnummer sowie den zuständigen Bedienplatz.

Für telefonische Anfragen allgemeiner Art steht Ihnen auch das BürgerServiceCenter unter der Rufnummer +49 521 51-0 montags bis freitags von 7.30 bis 18 Uhr zur Verfügung.

Anfallende Gebühren können Sie bei uns bar oder mit EC-Karte bezahlen.

Musterausweis

Aufenthaltsrechte und elektronische Aufenthaltstitel
Wir leisten für Sie:

  • Aufenthaltserlaubnisse erteilen und verlängern
  • Niederlassungserlaubnisse (unbefristeter Aufenthaltstitel) erteilen
  • Pass- und Ausweisersatzpapiere ausstellen
  • Auflagenänderungen (zum Beispiel: Zugang zum Arbeitsmarkt von Nicht-EU-Bürger*innen)


Für Nicht-EU-Bürger*innen werden seit September 2011 elektronische Aufenthaltstitel („eAT“) ausgegeben. Sie beantragen den „eAT“ bei uns. Eine persönliche Vorsprache ist erforderlich. Es fallen Gebühren und unterschiedlicher Höhe an. Der „eAT“ wird dann zentral in Berlin hergestellt und Sie können ihn circa vier Wochen nach Ihrem Antrag bei uns mit Termin abholen.

Detaillierte Beschreibungen zum Aufenthaltsrecht finden zur Sie unter Integration, Einbürgerung & Ausländer*innen.

Für die Einreise aus bestimmten Ländern ist ein Visum erforderlich. Eine Liste der Länder finden Sie unter www.auswaertiges-amt.de. Ein Visum wird bei der Botschaft oder dem Generalkonsulat in dem entsprechenden Land beantragt.

Wenn eine Person (oder eine Firma) einen ausländischen Gast einladen möchte, ist grundsätzlich eine Verpflichtungserklärung abzugeben. Damit erklärt der*die Einladende, für alle anfallenden Kosten (Lebensunterhalt, Wohnung, Krankenbehandlung) aufzukommen.
Bei einem Visum bis zu drei Monaten (zum Beispiel für Tourist*innen und Besucher*innen) können Sie diese Erklärung in der Bürgerberatung bzw. den Bürgerberatungsfilialen persönlich abgeben. Bei einem Visum über drei Monate (zum Beispiel für ein Studium oder einen Sprachkurs) sprechen Sie bitte persönlich in der Ausländerbehörde vor. Es fallen Gebühren in Höhe von 29 Euro pro Verpflichtungserklärung an.

Grundsätzlich empfehlen wir Ihnen, sich vor Ihrem Besuch telefonisch beraten zu lassen. Wir können dann im Vorfeld nähere Informationen über Herkunftsland, Dauer, Zweck und Besonderheiten erfragen und Ihnen mitteilen, welche Unterlagen Sie für eine Vorsprache benötigen. Gerne berät Sie dazu auch unser BürgerServiceCenter unter +49 521 51-0.

Wenn Sie einen Asylantrag in Deutschland stellen möchten, müssen Sie persönlich bei der Landeserstaufnahmeeinrichtung (LEA) in Bochum, Gersteinring 50, 44791 Bochum, wenden. Ein schriftlicher Asylantrag ist nur bei bestimmten Personengruppen (z.B. minderjährigen Kindern) oder im Falle des Besitzes eines Aufenthaltstitels möglich.

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) entscheidet über Ihren Asylantrag. Die Entscheidung des BAMF ist für uns als Ausländerbehörde bindend. Während des Asylverfahrens gilt Ihr Aufenthalt als gestattet. Die Aufenthaltsgestattung wird von uns verlängert.

Wenn Sie als asylberechtigt anerkannt wurden (oder ein Schutz nach § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz besteht), können Sie bei uns eine Aufenthaltserlaubnis und einen Reiseausweis für Flüchtlinge erhalten. Sofern Ihr Antrag abgelehnt wird, sind Sie zur Ausreise verpflichtet. Eine freiwillige Ausreise ist möglich, unter Umständen können Sie dazu sogar eine finanzielle Unterstützung durch die „International Organization for Migration (IOM)“ erhalten.

Gut integrierten Ausländer*innen ohne Aufenthaltstitel eine langfristige Bleibeperspektive zu eröffnen – das ist das Ziel des sogenannten Chancen-Aufenthaltsrechts, das zum Jahreswechsel in Kraft getreten ist. Mit der neuen Regelung sollen positive Anreize für die Integration in den Arbeitsmarkt gesetzt und die Lebensplanung für langjährig in Deutschland lebende Menschen soll verlässlicher werden. Dazu müssen sie bestimmte Integrationsvoraussetzungen erfüllen. Alle Personen, die die Voraussetzungen für das Chancen-Aufenthaltsrecht erfüllen, werden in den kommenden Wochen direkt angeschrieben oder die Voraussetzungen werden bei der nächsten Vorsprache geklärt. Viele Fragen rund um die Erteilung eines Chancen-Aufenthaltsrechts werden durch die Information des Ministeriums für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen beantwortet.

Die Zentrale Ausländerbehörde (ZAB, Am Stadtholz 26) ist zunächst zuständig für die Unterbringung und Versorgung von Asylsuchenden in den Erstaufnahmeeinrichtungen des Landes. Die dort registrierten Personen werden erst zu einem späteren Zeitpunkt unter gewissen Voraussetzungen im Rahmen eines Zuweisungsverfahrens einer Kommune zugewiesen.

Nur für Asylsuchende, die der Stadt Bielefeld zugewiesen werden, ist die Kommunale Ausländerbehörde (Neues Rathaus, Niederwall 23) zuständig. Neben den Flüchtlingen werden hier auch alle anderen Ausländer*innen, die in Bielefeld leben, betreut. Derzeit leben rund 54.000 Menschen aus rund 160 Nationen in unserer Stadt.