Erhaltungs- und Gestaltungssatzungen

Stiftskirche

Die Erhaltungssatzung ist ein geeignetes Instrumentarium, die städtebaulichen Eigenarten und das Gesamtbild des jeweiligen Bereiches in ihrem Erscheinungsbild und ihrer Bedeutung zu erhalten, ohne eine angemessene Weiterentwicklung zu sehr einzuschränken. Im Geltungsbereich einer Satzung bedürfen der Abbruch, die Änderung und die Nutzungsänderung sowie die Errichtung baulicher Anlagen einer besonderen Genehmigung. Änderungsvorhaben der äußeren Gestaltung und Anbringen von Werbeanlagen, die nach der Landesbauordnung genehmigungsfrei sind, unterliegen ebenfalls der Genehmigungspflicht einer solchen Satzung. Ein Antrag auf Genehmigung ist beim Bauamt der Stadt Bielefeld zu stellen.

Die Gestaltungssatzung legt einen konkreten Gestaltungsrahmen für Gebäudefassaden einschließlich Vordächern und Markisen sowie für Werbeanlagen fest. Dieser Gestaltungsrahmen kann je nach Wertigkeit des Gebietes (zum Beispiel in der Altstadt) sehr umfangreich sein.

Folgende Erhaltungs- und Gestaltsatzungen gelten im Stadtgebiet von Bielefeld:

Die Satzungen sind gerade in Überarbeitung. Sie können bei Nachfragen die Bauberatung oder das Team Denkmalschutz und Stadtbildpflege kontaktieren.
  • Erhaltungssatzung Altstadt (Hinweis: Die Satzung wird aktuell überarbeitet)
  • Erhaltungssatzung Kirchdornberg
  • Erhaltungssatzung Schildesche
  • Erhaltungs- und Gestaltungssatzung Wellensiek
  • Gestaltungssatzung Bahnhofstraße
  • Gestaltungssatzung Neues Bahnhofsviertel