Anzeige und Erlaubnis

Grundsätzlich müssen Sie als Sammler*in, Beförderer*in, Händler*in oder Makler*in von nicht gefährlichen Abfällen vor der Ausübung Ihrer Tätigkeit die zuständige Behörde in Form einer Anzeige informieren. 

Auch als Handwerksbetrieb, Garten- und Landschaftsbauer*in oder Bauunternehmer*in müssen Sie Ihre wirtschaftliche Tätigkeit anzeigen, wenn im Rahmen Ihrer Dienstleistung mehr als 20 Tonnen nicht gefährliche Abfälle oder 2 Tonnen gefährliche Abfälle pro Jahr anfallen und diese befördert werden. Ein Beispiel hierfür ist, wenn bei Ihrer Dienstleistung als Handwerksbetrieb Abfälle angefallen sind und Sie diese zum Betriebsgelände mitnehmen oder selbst zu einem Entsorger fahren. 

Weitere Informationen und die Voraussetzungen können Sie dem Hinweisschreiben entnehmen. 

Für die Anzeige Ihrer Tätigkeit haben Sie zwei Möglichkeiten

1. Dazu steht Ihnen ein Link zum Formblatt Antrag Anzeige nach § 53 KrWG zur Verfügung. Das ausgefüllte Formblatt muss im Original zusammen mit einer Kopie der Gewerbeanmeldung und dem Nachweis über die Fachkenntnisse übermittelt werden.
2. Oder Sie geben Ihre Anzeige nach § 53 KrWG über das elektronische Verfahren auf. 

Für das gewerbsmäßige Sammeln, Befördern, Handeln und Makeln von gefährlichen Abfällen ist eine sogenannte Erlaubnis erforderlich. Ein Hinweisschreiben zur Erlaubnis - mit den wichtigsten Informationen- und das Formular stehen Ihnen als Download und Link bereit.

Ob es sich um nicht gefährliche oder gefährliche Abfällen handelt, können Sie aus der Abfallverzeichnisverordnung entnehmen. In der AVV sind alle gefährlichen Abfälle mit einem Sternchen (*) gekennzeichnet. 

Sammlung von Abfällen aus privaten Haushalten

Sammlungen von Abfällen aus privaten Haushalten sind drei Monate vor Beginn nach § 18 KrWG anzeigepflichtig. Dies gilt sowohl für gewerbliche als auch gemeinnützige Sammler. Häufige Beispiele sind die Sammlungen von Altkleidern, Schuhen, Altpapier, Altmetall oder Schrott. Gefährliche Abfälle von privaten Haushalten dürfen jedoch nicht gesammelt werden. Dazu zählen insbesondere Elektro- und Elektronikaltgeräte. Diese sind aufgrund der darin enthaltenen Schadstoffe gefährliche Abfälle und unterfallen den Regelungen des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG).  Verwenden Sie für Ihre Anzeige nach § 18 KrWG das zum Download zur Verfügung gestellte Formular.