Wiederkehrende Prüfungen von Sonderbauten

Sonderbauten im Sinne der Sonderbauverordnung (SBauVO), wie Versammlungsstätten, größere Verkaufsstätten und Beherbergungsstätten, Hochhäuser, Krankenhäuser, Großgaragen, allgemeinbildende und berufsbildende Schulen, Einrichtungen mit Räumen für Pflege- und Betreuungsleistungen sowie größere Kindergärten und Horte, sind in Abständen von drei bzw. sechs Jahren durch die untere Bauaufsichtsbehörde zu prüfen.
Diese Überprüfung findet durch das Bauamt in der Regel gemeinsam mit der Feuerwehr statt, die gleichzeitig ihre Brandverhütungsschau durchführt.
Hinweise zu Prüffristen und der Prüfung technischer Anlagen in diesen Sonderbauten sind der Prüfverordnung NRW (PrüfVO NRW) zu entnehmen.