Korruptionsdelikte

Korruptionsdelikte weisen die Besonderheit auf, dass beide Seiten der Tatbeteiligten Täter*innen sind; die Opfer sind Dritte, z.B. auch die Allgemeinheit. Deshalb hat der Gesetzgeber auch das Geben von Belohnungen und Geschenken unter Strafe gestellt. Wenn sich also öffentlich Beschäftigte strafbar machen, weil sie einen Vorteil im Sinne des § 331 StGB annehmen oder bestechlich im Sinne des § 332 StGB sind, so machen sich auch die Geber*innen, und dies in gleicher Weise, strafbar. Für die Geberseite hat der Gesetzgeber die Delikte der Vorteilsgewährung und der Bestechung (§§ 333, 334 StGB) geschaffen und gleichfalls schwere Strafen festgesetzt.