Vergnügungssteuer

Nach der Vergnügungssteuersatzung unterliegen bestimmte Vergnügungen gewerblicher Art der Besteuerung. Beim Aufstellen von Apparaten ist der*die Halter*in Veranstalter*in (Aufsteller*in). Die Steuer wird für Unterhaltungsautomaten je Apparat und Kalendermonat und für Geldspielautomaten seit Januar 2012 nach dem Einsatz bemessen. Ihre Angaben zur An- und Abmeldung von Automaten können Sie bequem in das unten aufgeführte Online-Formular eingeben und direkt absenden.

Die quartalsweise abzugebende Steuererklärung für Geldspielautomaten steht als Excel Datei zur Verfügung.

Die Steuer wird bei Veranstaltungen nach der Anzahl der ausgegebenen Eintrittskarten oder als Pauschsteuer von dem*der Veranstalter*in erhoben.

Die Erhebung der Vergnügungssteuer für Tanzveranstaltungen nach § 1 Nr. 1 der Vergnügungssteuersatzung ist gemäß Ratsbeschluss vom 27. Mai 2021 pandemiebedingt gegenwärtig und für einen Zeitraum von 24 Monaten nach Aufhebung der Corona-bedingten Einschränkungen und vollständiger Öffnung der Einrichtungen ausgesetzt. In diesem Zeitraum ist weder die Anmeldung einer Tanzveranstaltung noch die Abgabe einer Steuererklärung erforderlich.

Veranstaltungen nach § 1 Nr. 2-4 der Vergnügungssteuersatzung sind spätestens zwei Wochen vor Beginn der Veranstaltung beim Amt für Finanzen, Geschäftsbereich: Steuern, anzumelden. Im Anschluss an die Veranstaltung ist eine Abrechnung (Steuererklärung) erforderlich.


Bei Rückfragen:

Tel. +49 521 51-2329 Vergnügungssteuer - Automaten -
Tel. +49 521 51-2640 Vergnügungssteuer - Veranstaltungen -