Tierschutz

Wesentliche Aufgaben im Bereich Tierschutz sind die Überwachung tierschutzrechtlicher Mindestanforderungen in Tierhaltungen, das Durchführen tierschutzrechtlicher Erlaubnisverfahren, die Überwachung von Tierversuchen und Transportvorschriften sowie die Verfolgung von Anzeigen und Verstößen mit deren Ahndung.

Zur Umsetzung der Aufgaben nach dem Landeshundegesetz werden die durch Legaldefinition als „gefährlich“ einzustufenden oder durch Beißvorfälle auffällig gewordene Hunde begutachtet und die Sachkunde der Halter*innen von Hunden bestimmter Rassen geprüft. Hunde, die aufgrund ihrer Rasse nur angeleint und mit Maulkorb geführt werden dürfen, müssen zur Befreiung von diesen Pflichten zuvor überprüft werden (Verhaltenstest). Die verwaltungsrechtliche Umsetzung der Ergebnisse der Begutachtungen und Tests erfolgt durch das Ordnungsamt.

Der Handel mit illegal nach Deutschland eingereisten Hunden boomt. Allein 2020 wurden in Bielefeld 17 Hunde sichergestellt, weil sie ohne gültige Tollwutimpfung aus dem Ausland nach Deutschland transportiert wurden. Auffallend oft handelte es sich dabei um derzeit beliebte, kleine Hunderassen, wie

  • Pommeranian Spitz,
  • Zwergspitz,
  • Shih-Tzu oder
  • Bichon Maltez Toy.

Die Herkunft dieser Tiere war meist Osteuropa oder das Drittland Serbien. Zwei Welpen verstarben.
Die Händler*innen gehen beim Verkauf der Welpen immer professioneller vor. So werden Welpen mit einem vermeintlich gültigen EU-Heimtierausweis abgegeben. Eine genaue Prüfung ergibt dann, dass der Chip im Heimtierausweis nicht mit dem Chip im Hund übereinstimmt, keine Tollwutimpfung eingetragen wurde oder das Zahnalter der Tiere zeigt, dass sie deutlich jünger sind, als in den Heimtierausweisen angegeben, so dass sich ein nötiger Tollwutschutz trotz Impfung noch nicht hat ausbilden können.
Wurden Welpen vor zwei Jahren noch für 800 Euro verkauft, hat sich der Preis bis heute verdreifacht. Ein lukratives Geschäft, was die Händler*innen dazu anspornt gesetzliche Vorgaben zu umgehen und den Gewinn auf Kosten der Tiere zu maximieren.

Weitere Informationen:

BMEL - Pressemitteilungen - STOPP dem illegalen Welpenhandel
www.bmel.de

Regelungen für Reisen mit Hunden und Katzen innerhalb der EU und zur Einreise in die EU
www.bmel.de

Tiere sind keine Geschenke
www.lanuv.nrw.de

Was kann ich tun

  • wenn ich Missstände bei Tierhaltungen beobachtet habe?
  • wenn ich Vernachlässigungen von Tieren beobachtet habe?

Wenn Sie den Verdacht haben oder feststellen, dass Tiere unter tierschutzwidrigen Bedingungen gehalten, schlecht behandelt oder vernachlässigt werden, kann es sinnvoll sein, den*die Tierhalter*in zunächst direkt auf die Missstände anzusprechen. Außerdem besteht die Möglichkeit, den Tierschutzverein Bielefeld oder die Stadt Bielefeld als Tierschutzbehörde einzuschalten (siehe Kontakt).

Am besten reichen Sie Ihre Beschwerde schriftlich oder per Email ein, indem Sie diesen Vordruck verwenden. Fotos können dabei besonders hilfreich sein und sollten, sofern vorhanden, ebenfalls übermittelt werden.

Aufgrund der Anzahl eingehender Beschwerden bitten wir Sie davon abzusehen, den jeweiligen Sachstand Ihrer Beschwerde zu erfragen, da zudem aus Datenschutzgründen keine Auskünfte zu eingeleiteten Maßnahmen erfolgen können.

§ 11 des Tierschutzgesetzes regelt, dass bestimmte Tätigkeiten nicht so ohne weiteres, sondern nur nach ausdrücklicher Erlaubnis durch das Veterinäramt durchgeführt werden dürfen.

Eine Beantragung kann mittels des Antragsformulars schriftlich erfolgen. Erforderliche Nachweise, Grundrisse etc. (Anforderungen im Formular) sind beizulegen.

Dies sind unter anderem:

  • Betreiben eines Tierheims oder einer ähnlichen Einrichtung: Einrichtungen, die überwiegend der Aufnahme und Pflege von Fund- oder Abgabetieren dienen.
  • Betreiben einer Tierpension oder ähnlichen Einrichtung: gewerbsmäßige Einrichtungen, die der vorübergehenden oder dauerhaften Unterbringung von Tieren Dritter dienen, mit Ausnahme von landwirtschaftlichen Nutztieren.
  • Zoologische Gärten und andere Einrichtungen, in denen Tiere zur Schau gestellt werden.
  • Schutzhundeausbildung: das Abrichten von Hunden um Personen oder Sachen, insbesondere Gebäude, zu schützen. Eine Erlaubnispflicht gilt aber nur für die Ausbildung für Dritte, also wenn der ausgebildete Hund an andere Personen abgegeben oder die Ausbildung im Auftrage des Tierhalters vorgenommen wird. Aber auch wenn jemand hierfür nur die Plätze oder Räumlichkeiten für diesen Zweck zur Verfügung stellt, bedarf es der vorherigen Erlaubnis.
  • Allg. Hundeausbildung: Ausbilden eines Hundes oder die Anleitung des Tierhalters zur eigenen Ausbildung der Hunde. Hundeschulen brauchen die Erlaubnis aber nur dann, wenn sie die Leistung gegen Entgelt anbieten. Bietet ein Verein die Leistung ausschließlich für seine Vereinsmitglieder kostenlos an, bedarf es dieser Erlaubnis nicht.
  • Abhaltung von Tierbörsen: Veranstaltungen, bei denen Tiere durch Privatpersonen zum Verkauf angeboten oder untereinander getauscht werden. Verantwortlich ist der Veranstalter. Ggf. ist das Vorlegen einer Börsenordnung notwendig, aus der auch die tierschutzrechtlichen Anforderungen aus den Teilnahmebedingungen hervorgehen
  • Gewerbsmäßiges Züchten von Tieren: Gewerbsmäßig handelt, wer die Tätigkeit selbständig, planmäßig, fortgesetzt und mit der Absicht der Gewinnerzielung ausübt.
  • Gewerbsmäßiger Handel mit Wirbeltieren: gewerbsmäßiger Handel sowohl mit landwirtschaftlichen Nutztieren, Pferden, sonstigen Haustieren, Heimtieren, Fischen etc, also auch Zoohandelsgeschäfte.
  • Tiere aus dem Ausland herbringen oder vermitteln: Wirbeltiere, die nicht Nutztiere sind, werden zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung in das Inland verbracht oder einführt oder die Vermittlung der Tiere, die in das Inland verbracht oder eingeführt werden sollen oder worden sind, gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung.
  • Gewerbsmäßiger Unterhalt eines Reit- und Fahrbetriebes: in der Regel dann erfüllt, wenn mehr als ein Tier regelmäßig gegen Entgelt für Reit- oder Fahrzwecke bereitgehalten wird. Dies gilt auch für Reitvereine, die nicht nur für Ihre Mitglieder, sondern darüber hinaus regelmäßig für Dritte Pferde gegen Entgelt bereithalten.
  • Gewerbsmäßiges Halten von Wirbeltieren außer landwirtschaftlichen Nutztieren und Gehegewild, auch Zirkusbetriebe (Tierarten, die nicht in der Manege gezeigt, sondern nur mitgeführt werden).
  • Gewerbsmäßiges Zurschaustellen von Tieren oder Tiere für solche Zwecke zur Verfügung stellen: Zirkusbetriebe, auch das Mitführen von Tieren zum Zwecke des Spenden-Sammelns.
  • Gewerbsmäßige Schädlingsbekämpfung: nur Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen an Wirbeltieren, wie zum Beispiel Ratten oder Mäusen.