Kosmetische Mittel, Bedarfsgegenstände, Tabakerzeugnisse


Kosmetische Mittel werden äußerlich am Menschen angewendet:

  • Haut,
  • Haare,
  • Nägel,
  • Lippen,
  • Zähne,
  • Schleimhäute der Mundhöhle,
  • intime Regionen

und dienen nicht nur zur Beeinflussung des Aussehens (dekorative Produkte), sondern sind auch Erzeugnisse zur Reinigung, Pflege, zum Schutz und zur Parfümierung.

Informationen für das Herstellen/den Handel mit kosmetischen Mitteln:

www.bfr.bund.de

Herstellung und Import kosmetischer Mittel

Kennzeichnung kosmetischer Mittel

Merkblatt für Händler

BVL - Kosmetik (bund.de)

Bedarfsgegenstände sind Gegenstände des täglichen Lebens, die mit dem Menschen direkt über die Haut oder indirekt z.B. durch Kontakt mit Lebensmitteln in Berührung kommen. Bedarfsgegenstände bestehen aus unterschiedlichen Materialien wie Holz, Keramik, Glas, Textilien, Leder, Pflanzenfasern, Metall, Gummi oder Kunststoffen.
Beispielhaft zu nennen sind Geschirr, Verpackungsmaterial für Lebensmittel, Bekleidungsgegenstände, Artikel für Säuglinge und Kleinkinder, Gegenstände zur Körperpflege, Spielwaren und Scherzartikel, Wasch- und Reinigungsmittel für den häuslichen Gebrauch.

Anzeigepflicht für Lebensmittelbedarfsgegenstände-Unternehmer*innen

Gemäß § 2a der Bedarfsgegenständeverordnung (BedGgstV) sind Lebensmittelbedarfsgegenstände-Unternehmer*innen, die Lebensmittelbedarfsgegenstände als Fertigerzeugnis herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen, zusätzlich zur gewerberechtlichen Anmeldung beim Ordnungsamt der Stadt Bielefeld verpflichtet, sich bei der örtlich zuständigen Behörde registrieren zu lassen. Die Registrierung hat spätestens bei Aufnahme der Tätigkeit zu erfolgen.

Änderungen der Angaben sind der zuständigen Behörde spätestens nach sechs Monaten nach Eintritt der Änderungen mitzuteilen, wenn diese Änderungen zu diesem Zeitpunkt noch bestehen.

Von der Anzeigepflicht ausgenommen sind Lebensmittelunternehmen, die bereits gemäß Art. 6 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 bei den zuständigen Behörden registriert sind.

Anzeige nach § 2a der Bedarfsgegenständeverordnung

Weitere Informationen:

Konformitätserklärung

BVL - Für Verbraucher (bund.de)

LANUV (nrw.de)

Tabakerzeugnisse sind zum einen Rauchtabakerzeugnisse wie z. B. Zigaretten, Zigarren oder loser Tabak, zum anderen aber auch rauchlose Tabakerzeugnisse wie z. B. Kautabak oder Schnupftabak. Verwandte Erzeugnisse sind z. B. E-Zigaretten, Shishas, nikotinhaltige Liquids und pflanzliche Raucherzeugnisse wie Kräuterzigaretten.

 

Weitere Informationen:

BVL - Tabakerzeugnisse und E-Zigaretten (bund.de)