Verbraucherbeschwerden und -informationen


Haben Sie Gründe für eine "Verbraucherbeschwerde"?
Haben Sie sich über verdorbene oder ungenießbare Lebensmittel geärgert? Haben Sie einen konkreten Verdacht, dass Ihre gesundheitlichen Beschwerden mit Lebensmitteln, Bedarfsgegenständen, kosmetischen Mitteln oder Tabakerzeugnissen im Zusammenhang stehen? Sind Ihnen in einem Lebensmittelbetrieb hygienische und/oder bauliche Mängel aufgefallen?


Wir nehmen Ihre Beschwerde zu Bielefelder Betrieben unter den rechts genannten Telefonnummern oder per E-Mail entgegen. 
Damit wir Ihrem Hinweis gezielt nachgehen können, sind folgende Angaben unbedingt notwendig: 

  • Ihr Name sowie Ihre Telefonnummer 
  • Grund Ihrer Beschwerde 
  • Produktbezeichnung (ggf. Hersteller, Marke, Mindesthaltbarkeitsdatum, Los, Füllmenge) 
  • Wo und wann gekauft bzw. verzehrt? 
  • Beschreibung der Mängel 
  • Gesundheitliche Beschwerden? (wann? welche?)
Bitte bewahren Sie Reste des beanstandeten Produktes sachgerecht (d. h. je nach Produkt z. B. gekühlt oder tiefgefroren) sowie die dazugehörige Verpackung auf, damit dieses in Absprache mit uns gegebenenfalls in einem unserer Labore untersucht werden kann.

Gesetzliche Verbraucherinformationen gemäß § 40 Absatz 1a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs

Für das Land Nordrhein-Westfalen werden auf www.lebensmitteltransparenz.nrw.de alle Informationen veröffentlicht, die der Veröffentlichungspflicht gemäß § 40 Absatz 1 a des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches (Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch - LFGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2147) geändert worden ist, unterliegen.

Diese Informationen umfassen nach den gesetzlichen Vorgaben Überschreitungen von in Vorschriften im Anwendungsbereich des LFGB festgelegten zulässigen Grenzwerten, Höchstgehalten oder Höchstmengen bei Lebensmittel- und Futtermittelproben (§ 40 Abs. 1 a Nr. 1 LFGB) und Verstöße (von nicht unerheblichem Ausmaß oder wiederholt) gegen Vorschriften im Anwendungsbereich des LFGB, die dem Schutz der Gesundheit, dem Schutz der Verbraucher*innen vor Täuschung oder der Einhaltung hygienischer Anforderungen dienen und bei denen ein Bußgeld von mindestens 350 € zu erwarten ist (§ 40 Abs. 1 a Nr. 2 LFGB).
Weitere Informationen unter www.lebensmitteltransparenz.nrw.de